Kaufkraftsicherungsprämie ist steuerfrei
Informationen der Bundessparte Industrie
Lesedauer: 2 Minuten
In einer Anfragebeantwortung vom 10.10.2025 bestätigt das BMF die Lohnsteuerfreiheit der Kaufkraftsicherungsprämie 2025 in der Metallindustrie.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) kommt zu dem Ergebnis, dass die erste Prämie zur Kaufkraftsicherung, die mit der Dezemberabrechnung 2025 fällig wird, im Rahmen der Mitarbeiterprämien bei Einhaltung der übrigen Kriterien steuerfrei abgerechnet werden kann und begründet dies folgendermaßen:
Erhalten Arbeitnehmer neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten Kaufkraftsicherungsprämie als Einmalprämie mit der Dezemberabrechnung 2025, kann die Einmalprämie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in § 124b Z 478 EStG steuerfrei ausbezahlt werden.
Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als Vorfrage ist daher stets zu prüfen, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die nun wegen der Kaufkraftsicherungsprämie reduziert werden, was für die Klassifizierung als steuerfreie Mitarbeiterprämie schädlich wäre. Dabei ist auf das Prämienmodell als Ganzes zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG) sowie 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 447 EStG) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Wenn die Einmalzahlung über einen Zeittraum von mehr als einem Monat ausgezahlt wird, liegt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine Mitarbeiterprämie vor, sondern eine Gehaltserhöhung, der es am Wesen einer zusätzlichen Zahlung fehlt, weshalb die Voraussetzung für eine steuerfrei Mitarbeiterprämie nicht erfüllt ist.
Wenn die Auszahlung in einem Monat (z.B. Dezember 2025) erfolgt, dann ist von einer zusätzlichen Zahlung bzw. einer steuerfreien Mitarbeiterprämie auszugehen. Steht einem Arbeitnehmer kollektivvertraglich 2025 eine Mitarbeiterprämie zu, welche die Voraussetzungen für eine steuerfreie Gewährung gemäß § 124b Z 478 EStG erfüllt, und wird ein Teil der Prämie mittels Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung in einen Freizeitanspruch umgewandelt, bleibt die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie 2025 erhalten.
Zu beachten ist, dass sich die Beantwortung des BMF auf die „erste Tranche“, somit auf jenen Teil der Kaufkraftsicherungsprämie, die mit der Dezemberabrechnung 2025 fällig wird, bezieht.
Die Rechtslage in Bezug auf die „zweite Tranche“, die erst mit der Juliabrechnung 2026 fällig wird, bleibt abzuwarten und wird voraussichtlich erst Ende Mai 2026 geklärt werden. Hintergrund dafür ist, dass das BMF die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren hat. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, bis 31. Mai 2026 ein Gesetzesvorschlag hinsichtlich Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.
Die Frage, ob die Steuerfreiheit für die zweite Prämie, die mit der Juliabrechnung 2026 fällig wird, durch Vorziehen und Auszahlung bereits mit der Dezemberabrechnung 2025, erreicht werden kann, wurde dem BMF übermittelt und wird derzeit noch bearbeitet.
Bezüglich der Behandlung der Kaufkraftsicherungsprämie in der Sozialversicherung wurde von der ÖGK in einer informellen Vorankündigung bestätigt, dass die Kaufkraftsicherungsprämie 2025 und 2026 eine Sonderzahlung darstellt. An der offiziellen Bestätigung auf der Homepage der ÖGK wird derzeit gearbeitet, sie soll in Kürze erfolgen.
Autorin:
Mag. Elisabeth Schmied
E-Mail: elisabeth.schmied@wko.at