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Nahaufnahme eines Rauchmelders, der an einer Holzdecke montiert ist. Vom Rauchmelder gehen rote Lichter weg. Um den Rauchmelder ist Rauch
© mpix-foto | stock.adobe.com
Gastronomie, Fachgruppe

Geplante Schwerpunktkontrollen von Diskotheken und Nachtlokalen durch die Bezirksverwaltungsbehörden

Brandschutz

Lesedauer: 4 Minuten

21.01.2026

Zur weiteren Information über die geplanten Schwerpunktkontrollen von Diskotheken und Nachtlokalen durch die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate), möchten wir Ihnen folgende Detailinfos bekannt geben.

Hintergrund und Inhalt der Kontrollen

Die Bezirksverwaltungsbehörden wurden von der Abteilung Umwelt und Anlagenrecht des Landes Niederösterreich aufgefordert, Überprüfungen im Hinblick auf den Brandschutz, die Fluchtwege und die zulässige Personenzahl durchzuführen. Der Prüfgegenstand umfasst gewerbliche Nachtlokale, Diskotheken und ähnliche Gastgewerbebetriebe mit entsprechenden Räumlichkeiten, die insbesondere in Keller- und/oder Obergeschoßen situiert sind (unabhängig von der Raumgröße). Gasthäuser und Restaurants im klassischen Sinn sind von diesem Auftrag nicht erfasst, wenn sie nicht über solche Räumlichkeiten verfügen.

Die Kontrollen beschränken sich grundsätzlich auf jene Punkte, die den Brandschutz im Hinblick auf die Personensicherheit betreffen.

  • Freihaltung, Zugänglichkeit und Funktion sämtlicher Flucht- und Rettungswege (Notausgänge, Türen, Stiegen, Vorplätze, Türöffnungsrichtungen, Panikbeschläge, auch temporäres Verstellen und Einengen von Fluchtwegen durch Möbel, Garderoben, usw.)
  • Einhaltung der genehmigten Personenanzahl (Belegung, Einlass-/Zählsysteme zur Vermeidung von Überbelegung)
  • Wirksamkeit der erforderlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z.B. Not-/Sicherheitsbeleuchtung, Kennzeichnung, Alarmierung, Feuerlöscher/ Wandhydranten)
  • Organisatorischer Brandschutz, also die Mitarbeiter-Unterweisung hinsichtlich des Verhaltens im Brandfall (z.B. Licht an, Musik aus, Verwendung der Löschmittel, Durchsagen und Anleitung der Gäste zum Verlassen der Räumlichkeiten usw.)
  • Besonderes Augenmerk wird auf Brandlasten, brandfördernde Ausbauten und spezielle Zündquellen gelegt
    • Leicht brennbare Möblierung/Dekoration,
    • Leicht brennbare Akustik- bzw. Schaumstoffeinbauten an Decken/Wänden (Material, Rauchentwicklung, Brandverhalten),
    • Vermeidung von Pyrotechnik/Indoor-Effekte und offenen Flammen,
    • verstellte/versperrte Ausgänge (auch temporär durch Möbel, Garderobe, Absperrungen)

Die Kontrollen finden grundsätzlich außerhalb der Betriebszeiten (untertags) und angekündigt statt. Jedoch wird es stichprobenartig bei einzelnen Betrieben auch in der Nacht zu Kontrollen kommen, bei denen vor allem die Personenzahl und der Betriebsablauf im Vordergrund steht.

Zusätzliche Informationen

Katastrophen wie jüngst in der Schweiz sind immer eine Verkettung von mehreren Fehlern bzw. der Nichteinhaltung von Genehmigungen. Ein wesentlicher Punkt sind die Qualitäten von Deckenbelägen und Ausstattungsstoffen. Der Einsatz von leicht entflammbaren Materialien trägt zu einer raschen Entzündung und in weiterer Folge zu einer so raschen Brandausbreitung bei, dass es faktisch zu Personenschäden kommen muss!

Um den Brandschutz in einem bestehenden Gebäude zu evaluieren, muss zunächst der Soll-Zustand bekannt sein. Das bedeutet, Sie benötigen die entsprechenden Genehmigungsbescheide samt den zugehörigen verklausulierten Einreichunterlagen (z.B. Bau- und Betriebsbeschreibungen, Einreichpläne usw.).

Sollten Sie über diese Unterlagen nicht verfügen, können diese auch bei den entsprechenden Behörden (Baubehörden, Gewerbebehörden) oder aber auch eventuell bei beteiligten Dienststellen wie z.B. den Arbeitsinspektoraten erhoben werden.

Ist der Soll-Zustand bekannt, kann dieser mit der Wirklichkeit, dem IST-Zustand, abgeglichen werden.

Je nach Genehmigungszeitpunkt gelten die damals gültigen Normen und somit die gültigen Klassifizierungen (Kurzbezeichnungen der Materialien). Diese wurden in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden festgelegt und müssen diesen weiterhin entsprechen. Es wird zwischen Bauprodukten (vereinfacht gesagt, jene Materialien, die mit dem Gebäude verbunden sind) und Ausstattungsmaterialien (Vorhänge, Möbel, Dekorationen, usw.) unterschieden. 

Beispiel für Bauprodukte: Bei Neugenehmigungen müssen Bodenbeläge in Restaurants und dergleichen, sowie sonstigen Gemeinschaftsräumen zumindest C-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig sind.

Klasse Bedeutung (nicht normativ) mögliche Beispiele
A1 nicht brennbar Beton, Ziegel, Stahl, Steinwolle
A2 Gipskarton-Feuerschutzplatten
B schwer brennbar behandeltes Holz, bestimmte Kunststoffe (Hart-PVC, Polycarbonat mit gewissen Stärken), Gipskartonplatten
C
D normal brennbar Holz- und Holzwerkstoffe, viele Standard-Kunststoffe, Kabelisolierungen
E
F leicht brennbar loses Papier, Stroh, Heu, Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzmittel, einige PU-Schäume

Rauchentwicklung (s1 = wenig, s2 = mittlere, s3 = starke Rauchentwicklung)
Brennendes Abtropfen (d0 = kein, d1 = begrenztes, d2 = starkes Abtropfen)

Beispiel Ausstattungsstoffe: Grundsätzlich sollten diese der Qualität schwer Brennbar (B1), schwach qualmend (Q1), nicht tropfend (T1) entsprechen. Detaillierte Unterlagen dazu finden sie im Vortrag der Landesstelle für Brandverhütung.

Aus formalrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen für Ausstattungsstoffe in Niederösterreich nicht direkt für Gastgewerbebetriebe gelten. Erfahrungsgemäß sind diese Anforderungen in den meisten Bescheiden bzw. in den Einreichunterlagen erwähnt. Sollte dies wirklich nicht der Fall sein, kann die Behörde jedoch über ein Sanierungskonzept bzw. nachträgliche Auflagen in den Genehmigungskonsens eingreifen.  

Fallen im Zuge der Schwerpunktkontrollen Abweichungen auf, welche nicht den Brandschutz betreffen bzw. keine Personengefährdungen hervorrufen, sind die Behörden grundsätzlich dazu angehalte auf die Eigenüberprüfung nach §82b der Gewerbeordnung hinzuweisen.

Hilfestellung durch die Wirtschaftskammer Niederösterreich

Telefonische sowie persönliche Unterstützung, Handlungsanleitungen (Broschüren), sowie geförderter Beratungen mit Fachplanern, erhalten Sie direkt durch das Betriebsanlagenservice der Wirtschaftskammer Niederösterreich.