Veranstaltungsbetriebe
Infoblatt: Theater, Kabarett, Varieté, Veranstaltungszentren, Konzerthäuser und Messeveranstalter
Lesedauer: 7 Minuten
Die Durchführung von Veranstaltungen ist im NÖ Veranstaltungsgesetz geregelt.
Die Veranstaltung ist abhängig vom Veranstaltungsort bzw. der Art der Veranstaltung entweder bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
Aufgrund der Bewilligungserteilung bzw. Anmeldung wird man kraft Wirtschaftskammergesetz Mitglied bei der Wirtschaftskammer.
Tätigkeitsbereich
Veranstaltungen sind alle öffentlichen Veranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen sofern sie nicht ausdrücklich vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind.
Öffentlich im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen die allgemein zugänglich sind.
Ein Veranstalter im Sinne des Veranstaltungsgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechts die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt, der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt, oder sich als solcher öffentlich ankündigt.
Der Veranstalter übt seine Tätigkeit entweder an einem fixen Standort ständig aus oder der Bewilligungsumfang bezieht sich auf das gesamte Bundesland Niederösterreich. Ist das Geltungsgebiet das gesamte Bundesland NÖ darf die Veranstaltungstätigkeit auch nur jeweils in einer entsprechend genehmigten Betriebsstätte ausgeübt werden.
Die Veranstaltertätigkeit darf erst nach Erteilung der Bewilligung von dem Bewilligungserwerber bzw. nach rechtskräftiger Anmeldung ausgeübt werden.
Behördenzuständigkeit
Bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes
- wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Veranstaltung anzumelden wenn
- sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt
- die Höchstzahl der Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können 3.000 Personen übersteigt
- Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden
- bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
Bei der Landesregierung wenn
- sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt
- Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden
- der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt
- Musikfestivals veranstaltet werden bei denen die Höchstzahl der Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
Der Veranstalter ist verpflichtet bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden sowie einen allfälligen Bescheid über die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person vorzuweisen.
Inhalt der Anmeldung
Die Unterlagen zur Anmeldung einer Veranstaltung haben gem. § 5 Angaben zu enthalten:
- Geburtsdatum, Staatsbürgerschaftsnachweis, Wohnsitz und derzeitiger gewöhnlicher Aufenthalt des Veranstalters
- a) Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft
b) Vertretungsperson: persönliche Daten wie unter Punkt 1 - verantwortliche Person die während der Veranstaltung anwesend ist
- a) Ort der Veranstaltung
b) genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte
c) Name und Anschrift des Eigentümers - Zeitraum der Veranstaltung
- a) Bezeichnung der Veranstaltung
b) Gegenstand der Veranstaltung - Bescheinigung der Zertifizierung von mobilen Einrichtungen durch
a) akkreditierte Organisation
b) fachkundigen Zivilingeneur, Baumeister etc. - Veranstaltungsbetriebsstätte; Nachweis der Bewilligung
a) nach NÖ Bauordnung 1996
b) innerhalb 5 Jahre für gleichartige Veranstaltungen
c) mobile Einrichtungen anderer Bundesländer - sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet
- Haftpflichtversicherung bei Gefahr von Unfällen und mehr als 500 Besucher
- Erklärung des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden
- Sanitärkonzept bei Veranstaltungen im Freien zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigung der Nachbarschaft
- Erwartete Gesamtbesucherzahl
- Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig der Veranstaltung besuchen können
- Verkehrskonzept - Darstellung der Verkehrssituation
Veranstaltungsbetriebsstätten
Entsprechend § 10 NÖ Veranstaltungsgesetz dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten und von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten
- die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden,
- die bereits innerhalb der letzten 5 Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltung bewilligt wurden,
- die Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen sind oder wenn die Benützung technischer Geräte (zB Schaukeln, Riesenräder etc.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten vorliegt.
Veranstaltungen dürfen nur in Betriebsstätten durchgeführt werden die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die gesundheits-, bau-, feuer-, sicherheitspolizeilichen sowie betriebstechnischen Erfordernisse zur Durchführung derartiger Veranstaltungen genehmigt wurden.
Für die Bewilligung der Betriebsstätte sind zuständig
die Gemeinde wenn
- sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in einer Gemeinde befindet
die Bezirksverwaltungsbehörde wenn
- sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt
- die Höchstzahl der Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können 3.000 Personen übersteigt
- Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden
- bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporpartys)
die NÖ Landesregierung, wenn
- sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt
- Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden
- der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt
- Musikfestivals veranstaltet werden bei denen die Höchstzahl der Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
- bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (zB elektrische oder motorisch-hydraulisch betriebene Bühne etc.) vorgesehen sind.
Ausübungsregelungen
- Anwesenheitsverpflichtung
Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass er oder eine etwaig bekannt gegebene Ansprechperson während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen anwesend ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein. - Bescheidmäßige Auflagen
Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige, bescheidmäßig erteilte Auflagen einzuhalten und zu erfüllen. - Mitführen von Dokumenten
Der Veranstalter ist verpflichtet bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung dieser samt allen Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen- oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden sowie einen allfälligen Bescheid über die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane aufzulegen. Dieselbe Verpflichtung betrifft eine etwaig bekannt gegebene Ansprechperson. - Bezeichnung des Veranstalters
Jeder Veranstalter muss auf jeder schriftlichen Ankündigung sichtbar mit seinem Namen, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters aufscheinen. Juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts haben die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der zur Vertretung nach außen berufenen Person zu enthalten. - Ansprechperson - Vertretungsbefugnis
Der Veranstalter muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Der Veranstalter darf jedoch durch eine von ihm namhaft gemachte Ansprechperson vertreten werden. Diese Ansprechperson hat ebenso wie der Veranstalter die volle Verantwortung über die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung als auch über die Sicherheit der Besucher. Eine Ansprechperson kann im Verhinderungsfalle der Veranstalter durch eine Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden. - Überwachung
Die Abhaltung von Veranstaltungen ist darauf zu überwachen, dass die Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes sowie Verordnungen und Bescheide und weiters die polizeilichen und betriebstechnischen Erfordernisse beachtet werden. Die Kosten der Überwachung sind, soweit sie nicht durch öffentliche Sicherheitsorgane besorgt werden, vom Veranstalter zu tragen. - Untersagung der Veranstaltung
Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn die Veranstaltung verboten ist, die Betriebsstätte nicht geeignet ist, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie die Sicherheit gefährdet werden könnte oder mit Bescheid erteilte Auflagen oder Maßnahmen nicht eingehalten werden.
Gewerbeanmeldung
Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:
- Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
- Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
- gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen - wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteige
- gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
- Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich
Unterlagen zur Gewerbeanmeldung
- Reisepass
- Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
- Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
- Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
- Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate
Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.
Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unternehmensgründung
Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:
- Gründerservice
Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. Bei Erstanmeldung des Gewerbes erhält ein Neugründer beim Gründerservice die wichtige Neugründerbestätigung (NEUFÖG) der Wirtschaftskammer für den Wegfall aller staatlichen Gründungskosten wie Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben.
Weitere Infos unter:
Die Gründungsberatung erfolgt bei Ihrer . - Bezirksstelle
Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. - Unternehmerservice
Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. - Sozialversicherung
Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. - Finanzamt
Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
Gesetzestexte
- Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl Nr 196/1988 i.d.g.F.
- Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003
- Arbeitsmarktförderungsgesetz BGBl 31/1969 i.d.g.F.
- Gewerbeordnung BGBl. Nr. 194/1994 i. d. g. F.
- Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz BGBl I Nr 131/2000 i.d.g.F.
Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: ris.bka.gv.at und www.bgbl.at abrufbar.