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Verschiedene Länderflaggen nebeneinander an Hausfassade befestigt
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Autobus, Berufsgruppe

Aktuelle Informationen zum grenzüberschreitenden Personenverkehr  

Lesedauer: 47 Minuten

03.12.2025

Europäische Union

ROADPOL-Kontrollen (Stand 24.01.2025)

Als kurze Erinnerung möchten wir darauf hinweisen, dass 2025 erneut ROADPOL-Kontrollen bei Bussen und Lkw in der Europäischen Union erfolgen. Diese finden an folgenden Terminen statt:

  • Von Montag, 17. bis Sonntag, 23. Februar 2025
  • Von Montag 5 bis Sonntag 11 Mai 2025
  • Von Montag, 17. bis Sonntag, 23. November 2025

Es können Verkehrssicherheitskontrollen durchgeführt werden, z.B. zum technischen Zustand, Abmessungen und Gewicht der Fahrzeuge, Lenk- und Ruhezeiten, Ladung, Begleitpapiere und der Fahrtenschreiber.


Belgien

Angekündigte Streiks Ende November 2025 (Stand-Datum: 17.11.2025)

Für den 26. November 2025 ist in Belgien ein landesweiter Generalstreik angekündigt worden. Diesem soll am 24. November 2025 ein Streik der Eisenbahner und am 25. November 2025 ein Streik des Öffentlichen Dienstes vorausgehen. In diesem Zeitraum können erhebliche Einschränkungen, insbesondere bei den öffentlichen Verkehrsmitteln (Metro, Busse, Bahn) und teilweise auch im Flugverkehr, nicht ausgeschlossen werden. Weitere Informationen zu eventuellen Einschränkungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr bieten die belgische Bahn (Fernverkehr) und De Lijn bzw. die Brüsseler Verkehrsbetriebe.

Neues System für Mineralölrückerstattung (Stand-Datum: 10.10.2025)

Sowohl belgische Firmen als auch andere Unternehmen in der EU-Gemeinschaft müssen ihren Erstattungsantrag online einreichen.

Ausländische Firmen müssen ihre Erklärung online über die Anwendung PDIE einreichen.

Der Zugriff auf diese Anwendung ist durch ein Authentifizierungssystem gesichert. Bei der ersten Registrierung werden Sie automatisch zur Forreg-Anwendung weitergeleitet. In der Forreg-Anwendung müssen Sie alle relevanten Informationen angeben, um sich als nicht in Belgien ansässige Person zu identifizieren. Auf diese Weise kann eine Verbindung zwischen einer natürlichen Person (die den Antrag stellt) und der juristischen Person, für die sie arbeitet, hergestellt werden. Es ist also nicht mehr möglich, Anträge in Papierform einzureichen.

Nähere Informationen zur Forreg-Anwendung finden Sie auf der FORREG Website im Kapitel: „WIE ERHALTE ICH ZUGRIFF AUF DIE ANWENDUNGEN?“

Weitere Auskünfte zum Verfahren (Anmelden) finden Sie im Manual - Identification of foreign users (PDF in englischer Sprache).

Antwerpen – Info zu Busparkplätzen und Umweltzone (Stand-Datum: 10.06.2025)

Da der ehemalige Parkplatz für Reisebusse in Antwerpen am Kaai 19 zurzeit neu angelegt wird, können Reisebusse aktuell auf der Vogelzanglaan bei der „Antwerp Expo“ oder am d’Herbouville-kaai parken. Das Parken ist für Busse dort kostenlos und ohne Buchung im Voraus möglich. Auf Höhe des Plantinkaai befindet sich eine Kiss-and-Ride-Zone, in der Reisebusse kurz anhalten können, um Besucher ein- und aussteigen zu lassen.

Achtung

Die gesamte Antwerpener Innenstadt und das Viertel Linkeroever sind eine Umweltzone (LEZ). Ältere Fahrzeuge dürfen nicht mehr in die Stadt. Dieselbusse der Euronorm 5 oder 6 dürfen noch in die Umweltzone. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen jedoch einmalig und kostenlos registriert werden. 

Weitere Informationen:

Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t auf dem Vilvoorde-Viadukt - zusätzliche Maßnahmen (Stand-Datum: 16.12.2024)

Wie bereits informiert, gilt seit dem 9. August 2024 ein Wochenendfahrverbot für alle Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t auf dem Vilvoorde-Viadukt. Dieses Fahrverbot gilt jeden Freitag von 23:00 Uhr bis Montag um 4:00 Uhr und betrifft den inneren Ring in Richtung Zaventem. Das Wochenendfahrverbot wird bis zum Frühjahr 2026 gelten. Da viele Fahrzeuglenker das Verbot weiterhin ignorieren, wurden nun zusätzliche Maßnahmen ergriffen. Bitte beachten Sie, dass ab diesem Wochenende (13. Dezember 2024) Fahrern, die sich nicht an das Fahrverbot halten, der Führerschein sofort für 15 Tage entzogen wird.

Änderung Steuerportal zum 01. Januar 2025 (Stand: 16.12.2024)

Ab dem 01. Januar 2025 kommt es zu Änderungen des belgischen Steuersystems. Die nachfolgenden Ausführungen für Belgien gelten vor allem für österreichische Busunternehmen, die nicht für das One-Stop-Shop (OSS) angemeldet sind (Details dazu – ganz unten). 

Diese müssen dann für die Einreichung der belgischen MwSt.-Erklärungen die Anwendung INTERVAT nutzen. Die Zugänge zu INTERVAT sind bereits freigeschaltet. 

MwSt.-Erklärungen können in Belgien über mehrere Wege abgegeben werden, und zwar durch: 

  1. Bevollmächtigte mit Sitz in Belgien
    Hierfür benötigen Unternehmen eine nationale belgische BIS-Nummer. Der belgische Bevollmächtigte muss dazu Vollmachten erstellen

  2. Bevollmächtigte mit Sitz in EU-Staat (einschließlich Großbritannien und Norwegen)
    Ausländische Bevollmächtigte (EU, UK und Norwegen) müssen ebenfalls eine Vollmacht erstellen. Vorab müssen diese jedoch eine Firmennummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) registrieren und eine BIS-Nummer beantragen.

  3. das Unternehmen selbst:
    1. Durch den/die gesetzliche Vertreter/-in des Unternehmens
      Die Vertretung muss über ForReg eine nationale BIS-Nummer beantragen (s.u.).

    2. Durch Mitarbeitende eines Unternehmens
      Über ForReg kann ein Zugang für eine/n Mitarbeiter/-in beantragt werden (s.u.).

Personen ohne einer belgischen oder einer EU-Identifizierung mit eIDAS müssen sich für die Nutzung von INTERVAT bei ForReg (Foreign Registration) registrieren. Für Zugänge der Unternehmens-Vertreter/-in und der Mitarbeitenden müssen Sie wie folgt vorgehen (Ein Handbuch mit Screenshots finden Sie hier): 

  1. Legen Sie über folgenden Link einen BOSA-Account an. Nachdem Sie Ihren Account angelegt haben, müssen Sie noch Ihre E-Mail-Adresse bestätigen.
  2. Gehen Sie zur INTERVAT und melden Sie sich mit Ihrem BOSA-Account an. Achtung: Bewahren Sie die Daten Ihres BOSA-Accounts sorgfältig auf. Wenn Sie Ihren Benutzernamen und/oder Ihr Passwort vergessen, müssen Sie einen neuen Account anlegen, der mit einer anderen E-Mail-Adresse verknüpft ist.
  3. Sie werden automatisch an ForReg weitergeleitet.
  4. Füllen Sie das ForReg-Formular aus. In dem Antrag müssen Sie die Angabe „Im Namen eines Unternehmens“ wählen. Bescheinigen Sie anschließend Ihre Identität in ForReg, indem Sie Ihren Pass oder Ihren Personalausweis hochladen, zusammen mit einem Foto von Ihnen, auf dem dieses Dokument ebenfalls zu sehen ist. Zusätzlich sind folgende Angaben mitzuteilen bzw. Dokumente hochzuladen:
    1. Arbeitsvertrag, wenn möglich mit Funktions-Bezeichnung im Unternehmen
    2.  E-Mail-Adresse
    3. E-Mail-Adresse der Geschäftsführung des Unternehmens (für Benachrichtigungen)
    4. Eine Vollmacht für die Vertretung des Unternehmens, ausgestellt durch eine Führungsperson mit Vertretungsbefugnis.
    5. Handelsregister-Auszug, der die berechtigte Position im Unternehmen bestätigt.
    6. Auszug aus der Satzung des Unternehmens in Französisch, Niederländisch, Deutsch oder Englisch.
    7. Ausweiskopie der Mitarbeitenden (nur bei Mitarbeiterzugang)
    8. Handelsregisterauszug aus dem hervorgeht, dass der/die Geschäftsführer/-in zeichnungsberechtigt ist (nur bei Mitarbeiterzugang)
  5. Der Antrag wird durch die belgische Finanzbehörde weiter geprüft und die Identität der Antragssteller in einem Videogespräch geprüft.
  6. Der ForReg-Zugang wird freigeschaltet. Nach ihrer Registrierung erhalten diese Personen einen Aktivierungscode und einen entsprechenden Link, mit dem sie einen digitalen Schlüssel aktivieren können. 

Bei Mitarbeiterzugängen muss die belgische Finanzbehörde über den Austritt der Mitarbeitenden informiert werden. Deren Zugang wird gelöscht. 

Sämtliche Rückfragen an die belgische Finanzverwaltung sind per E-Mail mit dem Betreff „Mandat TVN“ an foreigners.team1@minfin.fed.be zu richten.

Weitere Informationen:

Zur Erinnerung: Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) für österreichische Busunternehmer

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Es ermöglicht registrierten österreichischen Busunternehmen alle ausländischen UST-pflichtigen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Die Registrierung zum OSS ist „mit wenigen Klicks“ unter Finanz-ONLINE möglich:

Achtung

  • Das OSS-Verfahren ist uneingeschränkt nur für Busunternehmen empfehlenswert, die ausschließlich Beförderungsleistungen an Nichtunternehmer(B2C) erbringen und geringe Vorsteuerbeträge haben.
  • Unternehmen, die auch Umsätze mit anderen Unternehmen (B2B, zB. Reisebüros, Reiseveranstalter, Firmenfahrten etc.) haben, ist das OSS-Verfahren nicht zu empfehlen, da die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen in den einzelnen Ländern neben dem OSS-Verfahren bestehen bleibt.

Nutzung von Mobil­­ge­­räten am Steuer - (Stand-Datum: 4.9.2024)

Die Nutzung von Mobilgeräten in Belgien am Steuer ist grundsätzlich verboten und bußgeldbewährt.
In Belgien ist es darüber hinaus möglich, dass die Behörden sofort an Ort und Stelle den Führerschein für 15 Tage beschlagnahmen. Busfahrerinnen und Busfahrern wäre damit die Weiterfahrt untersagt.

Die einzelnen belgischen Regionen wenden diese Vorschrift unterschiedlich an. In einigen Regionen gilt eine allgemeine Anweisung, bei Handy-Verstößen den Führerschein automatisch zu beschlagnahmen. Wo keine Anweisung besteht, fragen die Kontrollbeamten in jedem Einzelfall bei der Staatsanwaltschaft nach, ob der Führerschein eingezogen wird oder nicht.

Hinweis
Es empfiehlt sich, das Verbot der Handy-Nutzung am Steuer konsequent einzuhalten.

Zwei Feuerlöscher für Busse ab 5 Tonnen - (Stand-Datum: 13.8.2024)

In der Praxis werden bei Kontrollen in Belgien dennoch wiederholt Bußgelder über 340 EUR erhoben. Wir empfehlen daher, zwei Feuerlöscher mitzuführen. Die Berufsgruppe steht bereits mit dem belgischen Verband in Kontakt. Dieser ist um eine Lösung bemüht, die belgischen Behörden beharren derzeit aber auf die Mitführpflicht von zwei Feuerlöschern.


Bosnien/Herzegowina und Moldau

Per 1.10.2024 ist das Zusatzprotokoll zum Interbusübereinkommen für den Linienverkehr gegenüber Bosnien/Herzegowina sowie der Republik Moldau in Kraft getreten. (Stand: 04.10.2024)

Das bedeutet:  

  • UNVERÄNDERT GILT FÜR DEN GELEGENHEITSVERKEHR: Das Interbus-Übereinkommen ist ein Übereinkommen der EU mit bestimmten Drittstaaten. Mitglieder sind derzeit: EU als Vertragspartei - Albanien, Andorra, Bosnien/Herzegowina, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Es regelt den grenzüberschreiten Personengelegenheitsverkehr mit Omnibussen, dieser ist größtenteils genehmigungsfrei gestellt, wenn ein entsprechendes Interbus-Fahrtenheft mitgeführt wird, in dem alle Fahrten lückenlos zu dokumentieren sind. Der Pendelverkehr (mehrere sukzessive Hin- und Rückfahrten mit wechselndem Personenkreis, z.B. Reisegruppe A wird von Wien nach Skopje gebracht, andere Reisegruppe B von Skopje nach Wien, meist saisonal begrenzt) bleibt genehmigungspflichtig.
  • NEU: Dieses Interbus-Übereinkommen wird ergänzt durch ein Zusatzprotokoll, in dem auch der grenzüberschreitende Linienverkehr sowie Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Vertragsparteien geregelt werden. Per 25. September 2024 wurde Österreich seitens der zuständigen Stellen der EU informiert, dass das Zusatzprotoll nunmehr - durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Bosnien/Herzegowina - per 1. Oktober 2024 zwischen der EU einerseits und Bosnien/Herzegowina sowie der Republik Moldau andererseits in Kraft tritt. Es enthält ein Kabotageverbot und findet keine Anwendung auf Werkverkehr.

    GEGENSEITIGKEIT BEI LINIENVERKEHREN MIT BOSNIEN/HERZEGOWINA UND MOLDAU ABER UNVERÄNDERT NOTWENDIG:
     Das Zusatzprotokoll zum Interbusübereinkommen sieht jedoch vor, dass gem. Art 6 Abs. 5 die Mitgliedsstaaten, in denen sich ein End- oder Ausgangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet, beschließen können, die Genehmigung derartiger Linienverkehre von „partnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Betreibern“ abhängig zu machen. Die in § 4 Abs. 2 KFLG vorgesehene Reziprozität für die Genehmigung solcher Verkehre entspricht diesen Vorgaben und kann daher für diese Verkehre unverändert aufrecht bleiben (Diese lautet: „In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.“)

Zusatzprotokoll

Erläuterungen des BMK


Bulgarien 

Erhöhung der Mautgebühren ab 1. April 2025 bzw. 1. September 2025

Für Busse und Lkw erhöhen sich in Bulgarien die Mautsätze. Grund sind künftig CO2-basierte Mautgebühren. Seit 01. April 2025 wurden die Beträge um +10 Prozent erhöht und ab dem 01. September 2025 nochmals um +20 Prozent (gegenüber dem Preis von 2024). 

Das gebührenpflichtige Straßennetz Bulgariens umfasst Autobahnen, Straßen erster und zweiter Klasse. Eine Karte finden Sie hier.


Dänemark

Mindeststundensatz in Dänemark für entsandte Fahrer im Kabotage Verkehr erhöht (Stand-Datum: 11.07.2025)

Seit dem 1. Juli 2025 wird der Mindeststundensatz in Dänemark für entsandte Fahrer im Kabotage Verkehr von 190,30 DKK auf 200,76 DKK im Busverkehr erhöht.


Deutschland

Informationen des BDO 

Seit dem 16. September 2024 führt Deutschland vorübergehende Binnengrenzkontrollen an seinen Landesgrenzen durch - mit erheblichen Folgen für den Busverkehr. Der bdo hat die Politik frühzeitig auf die besonderen Gegebenheiten im Reise- und Linienfernbusverkehr hingewiesen, die eine differenzierte Handhabung der Kontrollen nahelegen. 

Busverkehre finden unter vollständig kontrollierten Bedingungen statt. Im Reisebusverkehr bleiben die Reisegruppen über die gesamte Fahrt hinweg unverändert; ein Zu- oder Ausstieg während der Fahrt ist ausgeschlossen. Die Identität der Fahrgäste wird bereits vor Reisebeginn anhand der Teilnehmerliste festgestellt und durch ein Fahrtenblatt dokumentiert. Innerhalb der EU wird darin die Personenzahl, außerhalb der EU zusätzlich die Namen der Reisenden erfasst. Nach Zwischenstopps wird die Anwesenheit kontrolliert, sodass eine unerlaubte Mitreise unbefugter Personen ausgeschlossen ist. Auch im Fernbusverkehr bestehen entsprechende Kontrollmechanismen. Die Fahrgäste müssen bei der Buchung ihre Namen und Erreichbarkeit angeben und bei grenzüberschreitenden Verkehren gültige Ausweisdokumente mitführen. Beim Einstieg in den Fernbus erfolgen eine Identitätskontrolle mit Pass-/Ausweisabgleich. Zwischen den Haltestellen sind die Fahrzeuge geschlossen, wodurch auch hier kein unkontrollierter Zu- und Ausstieg erfolgen kann.  

Dennoch ist insbesondere der Linienfernbusverkehr von einer hohen Kontrolldichte betroffen. Nahezu alle Fernbusse werden bei der Einreise nach Deutschland systematisch an den Grenzen gestoppt und kontrolliert. Dadurch entstehen regelmäßige Verzögerungen von 30 bis 60 Minuten. Dies führt zu erheblichen betrieblichen Herausforderungen. Fernlinienbusse sind rechtlich verpflichtet, nach festgelegten, genehmigten Fahrplänen zu verkehren, deren Änderung oft weder technisch noch administrativ kurzfristig möglich ist. Durch die Kontrollen können die behördlich vorgegebenen Fahrpläne nicht mehr eingehalten können

Der bdo hatte sich mit der Anordnung der Grenzkontrollen für eine Ausnahmeregelung und die Einrichtung gesonderter Busspuren an den Grenzen eingesetzt. Nach Rückmeldung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums sei eine generelle Ausnahme derzeit aus polizeilicher Sicht nicht vertretbar. Man bemühe sich jedoch, Beeinträchtigungen des Busverkehrs so gering wie möglich zu halten. Die vollständige Antwort des Bundespolizeipräsidiums finden Sie hier

Busse müssen problemlos über die Grenze kommen. Der bdo wird sich weiterhin mit Nachdruck für verhältnismäßige, praxistaugliche Kontrollmaßnahmen und eine Ausnahmeregelung für den Busverkehr einsetzen. Durch den Entfall dieser Kontrollen würden nicht nur die Wartezeit und Belastung der Fahrgäste und des Fahrpersonals gemindert werden, auch das Arbeitsaufkommen für die Grenzkontrollbehörden wäre erheblich reduziert. Dies würde einen effizienten Fokus auf die eigentlich notwendigen Maßnahmen ermöglichen. Ergänzend könnten entsprechende Sonderfahrspuren für den Busverkehr die Wartezeiten an den Grenzen für alle Verkehrsteilnehmenden verkürzen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz wurde im Dezember 2024 geändert.
(Stand-Datum: 16.12.2024)


Danach ist die "Busbescheinigung" nicht mehr mitzuführen, wenn der betreffende Busunternehmer von der (optionalen) EU-OSS-Regelung Gebrauch macht (dh. ohne umsatzsteuerliche Registrierung seine deutschen Umsätze (an Privatkunden) von Österreich aus erklärt und versteuert. Aus Gleichbehandlungsgründen gilt der Entfall der Mitführungspflicht auch für Unternehmen, die bei Fahrten nach Deutschland nicht das EU-OSS-Verfahren nutzen. Diese müssen sich allerdings unverändert umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren. 

Eine Mitführungspflicht besteht damit für am EU-OSS-Verfahren teilnehmende Busunternehmer nicht mehr. Statt dessen ist nur mehr die Bestätigung mitzuführen, mit der die Teilnahme am EU-OSS-Verfahren nachgewiesen wird. Die in diesen Fällen bisher vorgesehene Pflicht zur Mitführung einer „Busbescheinigung“ (Nachweis der Registrierung zur deutschen Umsatzsteuer) entfällt ersatzlos. 

  1. Inkrafttreten: Die Neuregelung ist am 3.12.2024 in Kraft getreten.  
  2. Die neue Bestimmung in § 18 Abs. 12 UstG lautet wie folgt: „(12) Im Ausland ansässige Unternehmer nach § 13b Absatz 7, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze nach § 3b Absatz 1 Satz 2 bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu registrieren; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Absatz 5 unterliegen oder der Unternehmer an einem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnimmt.“
  3. Die Erläuterungen zu § 18 Abs. 12 UstG Bemerkungen des Gesetzes folgendes aus: „Nach der bisherigen Regelung in § 18 Absatz 12 UStG sind ausländische Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen durchführen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, soweit die Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen, zur Durchführung der Besteuerung verpflichtet, eine busbezogene Bescheinigung zu beantragen und bei Kontrollen an der Grenze oder im Inland durch den Zoll vorzulegen. Fehlt eine solche Bescheinigung, kann der Zoll im Rahmen der Kontrolle eine Sicherheitsleistung festsetzen. Aufgrund der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen an Nichtunternehmer erbringen und die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, nunmehr auch von den besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 173 – Drucksache 20/12780 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) (One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen. Eine besondere Registrierung oder die Vorlage von Bescheinigungen ist in diesen Fällen unionsrechtlich unzulässig. Eine Beibehaltung der Regelungen nur für Unternehmen, die nicht von den besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Sowohl die Anzeigepflicht nach § 18 Absatz 12 Satz 1 UStG, das Bescheinigungsverfahren nach § 18 Absatz 12 Sätze 2 und 3 UStG als auch die Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 12 Satz 4 UStG sind daher ersatzlos zu streichen. Mit § 18 Absatz 12 UStG werden ausländische Unternehmen nunmehr auf ihre Registrierungspflicht im Inland und somit auf die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) unterliegen oder sie nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.
  4.  ZUR ERINNERUNG: Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) für Busunternehmer Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Es ermöglicht registrierten österreichischen Busunternehmen alle ausländischen UST-pflichtigen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

    Voraussetzungen zur Teilnahme:
    - Es handelt sich um ein, in der EU, ansässiges Unternehmen.
    - Es werden Dienstleistungen (Beförderungsleistungen) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht (ohne über eine Niederlassung in diesem MG-Staat zu verfügen).
    - AUSSCHLIESSLICH Umsätze an Nichtunternehmer/Endverbraucher (B2C) können über Finanz-ONLINE im OSS erfasst werden. (Für B2B-Umsätze bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im jeweiligen Land verpflichtend!). 

Abschließender Hinweis:

Wir gehen davon aus, dass die deutschen Steuerbehörden in Kürze das Merkblatt des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Thema „Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ (derzeitiger Stand: 1. April 2024)“ aktualisieren werden. Sobald dieses verfügbar ist, wird es in gewohnter Weise über das Länderblatt Deutschland zur Verfügung stehen.


Estland

Grenzkontrollen von Russland nach Estland

Estland hat seit 8. August 2024 an allen Grenzübergängen zu Russland eine vollständige Zollkontrolle des Grenzverkehrs eingeführt. Sie umfasst Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen. Es ist mit erhöhten Abfertigungszeiten zu rechnen. Die teilweise weitergehenden Einschränkungen an einzelnen Grenzübergängen wurden aufgehoben. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Zollbehörde und dem Auswärtigen Amt erhältlich.

Zollkontrollen (Stand-Datum: 13.8.2024)

Estland führt seit dem 8. August 2024 an allen Grenzübergängen zu Russland eine vollständige Zollkontrolle ein. Es kommt zu Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen und erhöhten Abfertigungszeiten. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich.

  • Grenzübertritte am Grenzübergang Narva-Ivangorod sind bis auf Weiteres nur zwischen 7 und 22 Uhr möglich. Fahrzeuge können den Grenzübergang Narva-Ivangorod aufgrund von Bauarbeiten auf der russischen Seite nicht überqueren. Ein Grenzübertritt ist hier nur zu Fuß möglich. Die Bauarbeiten sollen voraussichtlich Ende 2025 abgeschlossen sein.
  • Die Grenzübergänge Koidula und Luhamaa sind derzeit auch für Fahrzeuge geöffnet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der estnischen Grenzschutzbehörde.

Die estnischen Behörden behalten sich kurzfristige Grenzschließungen zu Russland vor. Daher wird  von Reisen von Estland in die Russische Föderation abgeraten. Eine Rückreise infolge eines Grenzübergangs aus der Russischen Föderation in die Europäische Union ist im Falle einer Schließung nicht mehr möglich.

Weitergehende Informationen (mögliche Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen, z. B. falls Gegenstände nicht offensichtlich zum persönlichen Gebrauch während der Reise bestimmt sind) sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich:


Frankreich

Wiedereröffnung des Vuache-Tunnels (Stand-Datum: 21.11.2025)

Die Röhre des Vuache-Tunnels in Richtung Chamonix – auf der Autobahn A40 – wurde am 18. November wiedereröffnet. Der Tunnel ist nun in beide Richtungen vollständig befahrbar.

Betrugsfälle – Aufforderung zur Zahlung angeblich offener Mautgebühren (Stand-Datum: 11.07.2025)

Aktuell werden zahlreiche Betrugsfälle bekannt, bei denen Reisende per SMS oder E-Mail zur Zahlung angeblich offener Mautgebühren auf französischen Autobahnen – insbesondere auf den Strecken A13 und A14 – aufgefordert werden. Diese Nachrichten wirken offiziell, stammen aber von Betrügern, die Zahlungsdaten abgreifen wollen. Offizielle Zahlungsaufforderungen werden ausschließlich durch registrierte Anbieter oder bei der Durchfahrt durch eine Mautstation versandt.

Allgemeine Informationen zur Autobahnmaut in Frankreich bietet das Europäische Verbraucherzentrum auf seiner Webseite. 

  • Wichtig: Klicken Sie keinesfalls auf verdächtige Links und geben Sie keine persönlichen Daten ein.
  • Prüfen Sie im Zweifelsfall direkt über die offiziellen Anbieter, ob Sie offene Mautgebühren haben.
  • Wie Sie sich schützen können und woran Sie betrügerische Nachrichten erkennen, erfahren Sie hier:

Free-Flow-Maut (Stand-Datum 05.09.2025) 

Im Zusammenhang mit dem Mautbetrug erfolgt der Hinweis auf die in 2024 erfolgreiche Inbetriebnahme auf verschiedenen Autobahnen der Free-Flow-Mautbrücken. Es handelt sich dabei um ein schrankenloses Mautsystem, bei dem die amtlichen Kennzeichen der unter der Mautbrücke passierenden Fahrzeuge mithilfe von Kameras erfasst werden. Wer keine Mautbox hat oder beim Autobahnbetreiber zur automatischen Zahlung (z.B. Kreditkarte) registriert ist, muss die Maut ohne Aufforderung im Nachhinein innerhalb von 72 Stunden begleichen. 

Die Autobahnbetreiber informieren auf ihren Webseiten über die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten für die Autobahnen A13/14 (in französischer und englischer Sprache) und für die Autobahn A79 (in mehreren Sprachen, darunter Deutsch) 

Ausführliche Informationen in deutscher Sprache gibt das Europäische Verbraucherzentrum auf seiner Webseite.

Busparkplätze in Paris müssen online über Pass Autocar gekauft werden. Da das Unternehmen Pass Autocar insolvent ist, wurden am 28. April seine Dienste und Website eingestellt. 

Die Behörden haben bereits einen neuen Dienstleister beauftragt. Dieser wird jedoch den PASS Autocar-Dienst voraussichtlich nicht vor Juni 2025 wieder zur Verfügung stellen können. Sobald der Dienst wieder zur Verfügung steht, wird auf Paris.fr eine offizielle Ankündigung erfolgen. 

Die Busparkplätze können weiterhin genutzt werden. Für den Übergangszeitraum gilt folgendes: 

  • Die vor der Unterbrechung erworbenen PASS Autocar-Ausweise behalten ihre Gültigkeit und müssen beim Zugang zu den Parkplätzen vorgelegt werden.
  • Die ab dem 30. April 2025 gültigen PASS Autocar-Ausweise bleiben auch unter dem neuen Anbieter gültig. Die Ausweise werden nach der Wiedereröffnung der PASS Autocar-Website entsprechend der Nutzung nachträglich abgebucht. 

Werden neue Parkausweise benötigt, können diese direkt vor Ort an folgenden Straßenstandorten erworben werden:

  • Rue Auguste Comte, Paris 6.
  • Avenue Joseph Bouvard, Paris 7.
  • Place Vauban, Paris 7.
  • Cours la Reine, Paris 8. 

Folgende Parkmöglichkeiten sind nach aktuellen Informationen geschlossen:

  • Carrousel-Louvre, Paris 1.
  • Bercy-Seine, Paris 12.
  • Porte d'Issy, Paris 15.
  • Douaumont

Mautkalkulator wurde deaktiviert (Stand 24.01.2025)

Der bisherige Mautkalkulator für Frankreich wurde deaktiviert. Nach Auskunft des französischen Verbandes AFTRI ist bisher kein Ersatz geplant.

Neu kann eine Karte mit dem französischen Autobahnnetz aufgerufen werden. Darin ist das jeweilige Streckennetz anzuklicken und der Mautkalkulator des jeweiligen Mautbetreibers zu nutzen.

Verkehrsberuhigte Zone im Zentrum (Stand 11.11.2024)

Seit dem 5. November 2024 wurde im Pariser Stadtzentrum eine Zone mit beschränktem Verkehr (LTZ - Limited Traffic Zone) eingerichtet. Nur Verkehr, der von den Straßen dieses Gebiets kommt oder dort endet, ist gestattet. Der Transitverkehr (Durchfahrt durch die Zone) ist rund um die Uhr verboten. Der Bereich der LTZ entspricht dem Pariser Zentrum (1., 2., 3. und 4. Arrondissement) ohne die nördlich gelegenen Grands Boulevards, die Cité und die Insel Saint-Louis. Sanktionen: Die Höhe des Bußgeldes ist auf 135 € festgelegt. Es ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen, ohne dass ein Bußgeld verhängt wird. Allerdings muss bei einer Kontrolle bereits ein Nachweis vorgelegt werden. Die endgültigen Kontrollmethoden werden später per Dekret festgelegt. Reisebusse: Reisebusse können in das Gebiet einfahren, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort innerhalb des LTZ liegt. Das Parken von Reisebussen ist in Paris nur auf reservierten Plätzen mittels Pass Autocar möglich.

  • Weitere Informationen, einschließlich der Liste der Ausnahmen, finden Sie hier.

Frankreich/Italien

Aktuelle Sperrinfo Mont-Blanc-Tunnel / Wiedereröffnung des Fréjus-Tunnels (Stand-Datum: 11.8.2025) 

Der Mont-Blanc-Tunnel wird vom 1. September (um 17:00 Uhr) bis zum 12. Dezember 2025 (bis 17:00 Uhr) vorübergehend geschlossen

ABER dafür ist die zweite Röhre des Fréjus-Tunnels seit dem 28. Juli 2025 eröffnet. Jede Röhre mit einem Durchmesser von 8 Metern wird nun nur in einer Richtung befahren.

Bitte beachten: In der Kalenderwoche 33 ist mit einer vorübergehenden 45-minütigen Sperrungen zu planen, um die Beschilderung sicher anzubringen und zu entfernen: 

Montag, 11. August: von 22:30 bis 23:15 Uhr
Dienstag, 12. August: von 4:30 bis 5:15 Uhr und von 22:30 bis 23:15 Uhr
Mittwoch, 13. August: von 4:30 bis 5:15 Uhr und von 22:30 bis 23:15 Uhr
Donnerstag, 14. August: von 4:30 bis 5:15 Uhr

Der Terminkalender für die Wartungsarbeiten im Mont Blanc Tunnel wurde aktualisiert. Eine Übersicht über die Zeitpunkte der Vollsperrungen und des alternierenden Verkehrs von April bis August 2025 finden Sie in dieser PDF Terminübersicht.


Griechenland

Geänderte Straßenverkehrsordnung (Stand-Datum 10.10.2025)

Seit dem 13. September 2025 sind in Griechenland zahlreiche Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten, insbesondere ein generelles Tempolimit von höchstens 30 km/h in engen Gassen und Straßen (sogenannten „Residential Areas“). Die Beschilderung wurde oftmals noch nicht angepasst. Verstöße werden streng sanktioniert, u.a. durch hohe Geldstrafen und Führerscheinentzug.

Aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen kommt es in ganz Griechenland zu zahlreichen Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur, Straßensperren und weiteren Einschränkungen auch in Tourismusgebieten muss gerechnet werden. Die Feuer können sich durch wechselnde Windrichtungen schnell ausbreiten oder wieder neu entfachen. (Stand-Datum: 18.08.2025)

  • Eine Übersichtskarte der aktuellen Waldbrände bietet folgende Webseite.
  • Aktivieren Sie auf Ihrem Mobiltelefon die Option „Notfallbenachrichtigungen (Cell Broadcast Alerts).“ Diese werden von den zuständigen griechischen Stellen regional per SMS bzw. als Push-Mitteilung in griechischer und englischer Sprache versandt. Hierüber werden Sie ggf. auch über Evakuierungsmaßnahmen informiert.
  • Befolgen Sie die Anweisungen aus den Notfallbenachrichtigungen, beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden und Sicherheitskräfte.
  • Wählen Sie die europäische Notfallnummer 112, wenn Sie sich in einer Notlage befinden. Sie können dann sofort geortet werden, sodass entsprechende Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können. 
  • Informieren Sie sich über die Medien, Ihr Hotel und Ihren Reiseleiter/-veranstalter über von Naturkatastrophen betroffene Gebiete und meiden Sie diese. 
  • Auf der Webseite des griechischen Katastrophenschutzes finden Sie allgemeine Hinweise zu Verhaltensweisen bei Naturkatastrophen in deutscher Sprache. Eine Übersichtskarte für Wetterwarnungen innerhalb Europas bietet Meteoalarm.org.
  • Die Webseite mysafetyplan.gov.gr zeigt auf einer Onlinekarte in griechischer Sprache aktuelle Informationen zu den vom griechischen Katastrophenschutz, von den Kommunen und Regionen bereitgestellten Notunterkünften

Italien

Angekündigte Streiks (Stand-Datum: 19.11.2025)

Die IRU hat informiert, dass in Italien für Freitag, den 28. November und Freitag, den 12. Dezember 2025 jeweils Generalstreiks geplant sind.
Der Verkehrssektor könnte mit möglichen Beeinträchtigungen im Straßen-, Bahn- und Flugverkehr davon betroffen sein.

Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verschoben (Stand-Datum: 13.11.2025)

Ein Änderungsantrag zum Infrastrukturgesetz (DL Infrastrutture), der von den vereinigten Ausschüssen für Umwelt und Verkehr der Abgeordnetenkammer angenommen wurde, hat den Termin für die strukturelle Einschränkung der Verkehrszulassung von Diesel-Pkw und Nutzfahrzeugen der Kategorien N1, N2 und N3 der Euro-5-Norm in den Regionen Piemont, Lombardei, Venetien und Emilia-Romagna vom 1. Oktober 2025 auf den 1. Oktober 2026 verschoben.

  • Das Fahrverbot für Euro-5-Diesel-Fahrzeuge gilt nun erst ab 1. Oktober 2026.
  • Die Einschränkungen betreffen künftig nur noch Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (bisher 30.000).
  • Die Regelung gilt für Privat- und gewerbliche Fahrzeuge

Fahrzeuge der Kategorie M kommen erst, wenn überhaupt, im Oktober 2027 dazu in Betracht.

Zufahrtsgebühren Rom (Stand-Datum: 24.06.2025)

Gemäß der Verordnung des Staatsrats von 1982, die die Entscheidung des TAR Latium (Fünfte Sektion) vom 7. April 2025 aufhebt, wird ab dem frühen Nachmittag des 5. Juni das System für den Erwerb von Genehmigungen und Carnets für Reisebusse mit den ab dem 24. Dezember 2024 gültigen Tarifen wieder eingeführt.

Aufgrund dem Heiligen Jahr 2025 plant die Stadt Rom ab dem 24. Dezember 2024 die Zufahrtsregelungen für Reisebusse anzupassen. Die neue Verordnung sieht vor, die Gebühren in der Zone ZTL B (innerhalb der Mura Aureliane und rund um den Vatikan - ausgenommen innerste Zone C) um 200% zu erhöhen, während die Gebühren für die Zone ZTL A (zwischen den Mura Aureliane und dem GRA) gesenkt werden

Diese Tarife gelten vom 24. Dezember 2024 für Busse ab Euro 5 über 8 Meter:

Bustarife Rom Check-Point Vorab online
Genehmigung 2024 2025 2024 2025
Permesso A/A1 55,00 € 40,00 € 42,00 € 30,00 €
Permesso B/B1/B2/B3/B5 200,00 € 600,00 € 150,00 € 451,00 €
Permesso B4 160,00 € 480,00 € 120,00 € 361,00 €
Permesso B51/B52/B53 240,00 € 720,00 € 180,00 € 541,00 €
Permesso B54 192,00 € 576,00 € 150,00 € 433,00 €

Quelle: https://romamobilita.it/it/servizi/bus-turistici/tarifferipristino 

Weitere Informationen finden Sie unter: Touristenbusse | Mobilität in Rom

Hinweis
Reisebusse mit Euro 4 (oder schlechter) dürfen nicht mehr in die Stadt (ZTL A/B) einfahren.

Zudem soll ein Shuttle-Service eingerichtet worden, der die Randgebiete mit dem historischen Zentrum verbindet (Preis voraussichtlich ab 1,00 € pro Person).

Geplant sind acht Busparkplätze in den Vororten Anagnina, Laurentina, Olimpico-Farnesina, Olympic-Tor von Quinto, San Paolo, Ponte Mammolo, Cilicia und Largo Micara (Gregorio).  Nähere Informationen hierzu liegen derzeit noch nicht vor.

Busgenehmigungen im Voraus können:

Hinweis
In das innere historische Stadtzentrum (Zone ZTL C) dürfen schon seit dem 01.01.2019 keine Reisebusse mehr einfahren.

Man kann jedoch eine spezielle Sondergenehmigung C beantragen. Diese erlaubt die Zufahrt für max. 60 Minuten in folgenden Fällen: 

  • Beförderung von Grundschülern bei Schulausflügen (max. 30 Fahrzeuge pro Tag)
  • Beförderung zu Hotels mit mindestens 40 Zimmern (max. 30 Fahrzeuge pro Tag, Hotelnachweis erforderlich)
  • Beförderung von Behinderten mit entsprechenden Fahrzeugen (Rollstuhllift erforderlich), diese benötigen zusätzlich eine Sondergenehmigung. 

 Die Genehmigung C kann online (ohne zusätzliche Kosten) beim Kauf einer Tagesgenehmigung B, mindestens 5 Werktage vor Anreise, beantragt werden.

Hier finden Sie weitere Informationen

Kontrollen Erste Hilfe Kasten (Stand: 30.4.2025)

Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass in Italien verschärft Kontrollen des Erste Hilfe Kastens durchgeführt werden. 

Was die Inhalte des Erste Hilfe Kasten bei Bussen in Italien betrifft so sind diese vom Ministerialdekret Nr. 388 vom 15. Juli 2003 geregelt.

Demnach muss ein Erste-Hilfe-Kasten in Bussen, die nach Italien einreisen, mindestens folgende Komponenten enthalten: 

  •  2 Paar sterile Handschuhe
  • 1 Flasche Desinfektionsmittel 125 ml IODOPOVIDON
  • 1 Flasche sterile Kochsalzlösung 250 ml CE
  • 1 Packung sterile Kompressen-Gaze 18×40 cm
  • 3 Packungen sterile Kompressen-Gaze 10×10 cm
  • 1 Sterile Pinzette
  • 1 Packung Watte
  • 1 Packung mit 10 verschiedenen Pflastern
  • 1 Rolle Klebeband 5×2,5 cm
  • 1 Mullbinde 3,5 m x 10 cm
  • 1 Verbandsschere
  • 1 Tourniquet
  • 1 ICE PACK Einweg-Kühlpack
  • 1 Beutel für medizinische Abfälle
  • 1 Mehrsprachige Erste-Hilfe-Anleitung     

Zur besseren Veranschaulichung finden Sie beispielsweise unter folgendem Link eine Abbildung eines solchen Erste-Hilfe-Kastens: BOX PRONTO SOCCORSO ALL.2 DM.388 GR.C C/STAFFA - F.R.A.

Wir bitten Sie, diese Informationen bei der Vorbereitung von Fahrten nach Italien zu berücksichtigen, um die Einhaltung der dortigen Vorschriften sicherzustellen.

Mailand - "Totwinkelassistent"

Busse der Klasse M2, M3 (über 8 Fahrgastplätze) benötigen seit 1.1.2025 einen Totwinkelassistent sowie einen Aufkleber, um in den Mailänder ZTL Bereich (Area B & C) einzufahren. Für Aufkleber wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Bushersteller.

Weitere Informationen der Stadt Mailand finden Sie HIER. 

Bereich B | Ausnahmen für die Zufahrt und den Verkehr von Lkw und Bussen ohne Totwinkelwarner
Die Stadt Mailand hat ein Zufahrts- und Verkehrsverbot für Lastkraftwagen, Transporter und Busse (Kategorien M2, N2, M3, N3) im Ztl-Bereich B eingeführt, wenn diese nicht mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet sind akustische, visuelle oder taktile Signalsysteme die den Fahrer auf die Anwesenheit von Fußgängern und Radfahrern vor dem Fahrzeug und am Straßenrand (dem sogenannten „toten Winkel“) aufmerksam machen. Um Strafen zu vermeiden, ist eine Registrierung erforderlich Standort Bereich B Geräteinstallation oder Bestellung.   

Busse (Kat. M3):
Diese können in den Bereich B einfahren, wenn sie mit akustischen, optischen oder taktilen Warnsystemen ausgestattet sind, die den Fahrer auf die Anwesenheit von Fußgängern und Radfahrern im vorderen Teil des Fahrzeugs oder am Straßenrand aufmerksam machen. Eine Kopie, welche die Installation der Systeme oder der Originalausrüstung belegen, muss über den Online-Dienst an die Stadt Mailand gesendet und im Fahrzeug mitgeführt werden.  

Busse (Kat. M2):
Bis zum 31. Dezember 2025 dürfen Transporter (Kat. N2) und Busse (Kat. M2) im Bereich B verkehren auch bei Fehlen der vorgeschriebenen Vorrichtungen, wenn Sie im Besitz eines Kaufvertrags über die erforderlichen Systeme zur Erkennung des toten Winkels sind. Eine Kopie der Kaufbelege muss über den Online-Dienst an die Stadt Mailand geschickt und muss an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

Anbringung des Aufklebers:

Symbolische Darstellung, wo der Aufkleber am Bus angebracht werden muss.
© WKNÖ

Überholabstand Radfahrende (Stand-Datum: 17.01.2025)

In Italien muss beim Überholen von Radfahrenden neu ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Beachtung der Überholverbote auf der A23 (Stand-Datum: 31.5.2024)

(Arnoldstein Richtung Udine) bis zum Rastplatz Stavoli-Satch OVEST für Busse

In den Tunnels des italienischen Kanaltals (Arnoldstein Richtung Udine auf der A23 bis zum Rastplatz Stavoli - Satch OVEST bzw. ebenso in der Gegenrichtung) besteht ein striktes Überholverbot für Busse.
Die Höchstgeschwindigkeit für Busse ist in den Tunnels auf 60 km/h beschränkt.

Verstöße gegen das Überholverbot werden strikt geahndet:

  • Für diese Übertretung ist von der italienischen StVO der Entzug des Führerscheins vorgesehen.
  • Üblicherweise wird der Führerschein in einem Zeitraum von 2 Monaten ab der Übertretung entzogen.
  • Der Entzug vom Führerschein gilt nur in Italien.
  • Der Führerschein wird von der zuständigen Polizeistelle an die lokale Präfektur und von der lokalen Präfektur an das österreichischen Generalkonsulat geschickt.
  • In dieser Periode kann ein betroffener Fahrer nicht in Italien eingesetzt werden.

Lettland

Vorübergehende Schließung der litauischen Grenze zu Belarus (Stand-Datum: 04.11.2025)

In Reaktion auf Störungen des litauischen Flugverkehrs durch Ballons aus Belarus hat die litauische Regierung am 27. Oktober 2025 eine unbefristete Schließung aller Grenzübergänge zu Belarus verkündet. Ausgenommen seien EU-Staatsangehörige, die aus Belarus nach Litauen einreisen, sowie Diplomaten und diplomatische Kuriere. Eine Ausreise aus Litauen nach Belarus ist bis auf Weiteres nicht möglich. Ebenso ist die Einreise von Belarus nach Litauen durch Nicht-EU-Staatsangehörige bis auf Weiteres nicht möglich.

Für die Einreise von EU-Staatsangehörigen aus Belarus nach Litauen ist nur noch der Grenzübergang Medininkai-Kamenny Log (nur für PKW) geöffnet. Er kann nicht durch Fußgänger oder Fahrradfahrer genutzt werden. Die übrigen Grenzübergänge (Šumskas-Losha, Tverečius-Vidzy, Lavoriškės-Kotlovka und Raigardas-Privalka und seit dem 27. Oktober 2025 auch Šalčininkai-Benyakoni) von Litauen nach Belarus sind geschlossen. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen.

Die Einreise mit in Belarus zugelassenen Pkws nach Litauen ist seit 2024 aufgrund Art. 1ra der EU-Verordnung 2024/1865 vom 29. Juni 2024 grundsätzlich untersagt. Weitergehende Informationen (auch zu möglichen Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen) sind bei der litauischen Zollbehörde erhältlich.

Neues elektronisches Warteschlangensystem an den Grenzübergängen (Stand-Datum 10.10.2025)

Ab dem 15. Oktober 2025 dürfen Fahrzeuge die lettische Außengrenze nur noch passieren, wenn sie zuvor im elektronischen Reservierungssystem für Grenzübertritte registriert wurden. Dies betrifft die Grenzübergänge Grebneva und Terechova. Eine frühzeitige Registrierung ist ab dem 1. Oktober 2025 möglich.

Registrierung:

Zeitfenster:

  • Vorabregistrierung: Bis zu 30 Tage vor dem Grenzübertritt möglich. Dabei wird ein einstündiges Zeitfenster für die gewählte Grenzstation reserviert. Die Bestätigung erfolgt nach Zahlungseingang im System.
  • Kurzfristige Registrierung: Auch unmittelbar vor der Ankunft an der Grenze möglich. Das System weist automatisch das nächstverfügbare Zeitfenster zu. 

Gebühr: Die Registrierungsgebühr beträgt 9,30 EUR pro Fahrzeug. 

Mit der Einführung des Systems in Lettland ist das elektronische Warteschlangensystem nun in allen drei baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) aktiv.


Litauen

Grenzverkehr zu Weißrussland wiederhergestellt (Stand-Datum: 21.11.2025)

Seit 20.11.2025 ist der Grenzverkehr zu Weißrussland wiederhergestellt in:

  • Šalčininkai–Benyakoni
  • Medininkai–Kamenny Log

Registrierungspflicht Grenzübertritt (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Seit dem 01. Dezember 2024 müssen Fahrzeuge jeglicher Art im gewerblichen Güter- und Personenverkehr für die Kontrolle an den Grenzübergängen in die Russische Föderation und Belarus vorab über ein Onlineportal (EVIS) registriert werden. Ohne vorherige Registrierung ist ein Grenzübertritt nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Webseiten: www.ltborder.lt und www.ltsiena.lt


Monaco

Aktuelle Parkgebühren 2025-2026 (Stand-Datum: 10.06.2025)

Es gibt eine neue Preisübersicht der Parkgebühren in Monaco, auch das Jahr 2026 ist bereits enthalten.

Unter dem folgenden Link finden Sie die Preistabelle.


Norwegen

Aktuelle Einreiseinformationen (Stand-Datum: 18.07.2025)

Einreise Checkliste

Die offizielle Reiseseite für Norwegen bietet Checklisten mit einzuhaltenden Regeln und hilfreichen Informationen, z. B. zu einer kostenlosen Wetter-App, in deutscher Sprache unter Sicherheit in den Bergen sowie unter Sicherheit auf dem Wasser. 

Zoll

Die Ausfuhr von selbst gefangenem Fisch ist nur noch gestattet, wenn er unter der Leitung eines registrierten Fischereibetriebs geangelt wurde. Die Ausfuhrquote beträgt zweimal pro Kalenderjahr maximal 18 kg.

Nähere Einzelheiten zur Fangquote und die zu erbringende Dokumentation finden sich in englischer Sprache auf der Webseite des norwegischen Zolls. Die Direktion für Fischerei informiert in deutscher Sprache über die Regeln für Meeresangeln in Norwegen.

Über die genauen zollrechtlichen Vorschriften, die bei einer Einreise nach Norwegen zu beachten sind, informiert – auch auf deutscher Sprache – der norwegische Zoll

Einreise von Hunden

Hunde müssen 120 bis 24 Stunden vor Einreise gegen Bandwurmbefall behandelt worden sein. Die Einfuhr einiger Terrierrassen und Wolfshunde ist verboten. Genaue Informationen bietet die Botschaft des Königreichs Norwegen. 

Lichtpflicht

Es besteht ganzjährig die Pflicht, auch tagsüber mit Abblendlicht zu fahren.


Niederlande

Neue Verbindung A24/Blankenburg

Wir haben über die Eröffnung der Verbindung A24/Blankenburg informiert, welche den Verkehrsfluss in der Region Rotterdam verbessern soll und die A15 bei Rozenburg mit der A20 bei Vlaardingen verbindet.

Es handelt sich um eine gebührenpflichtige Straße ohne Mautstellen (e-TOL). Für die Bezahlung stehen zwei Methoden zur Verfügung: 

Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen können alle Ihre Kfz-Kennzeichen über ein Excel-Formular beim Maut-Anbieter zur Registrierung einreichen.

Zudem wird es ab 2026 jährliche Preisanpassungen geben. 

Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Website: www.e-tol.nl/de.  


Polen

Grenzverkehr zu Weißrussland wiederhergestellt (Stand-Datum: 21.11.2025)

Seit 17.11.2025 ist der Grenzverkehr zu Weißrussland in Bobrowniki-Bierestowica wiederhergestellt.

Mautsätze für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht (Stand-Datum: 13.12.2024)

In Polen werden zum 01. Januar 2025 die Mautsätze für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht erhöht.  Die neuen Mauttarife des Mautbetreibers E-Toll finden Sie hier („Autobusy niezależnie od dopuszczalnej masy całkowitej“). Weitere Informationen erhalten Sie hier hier.

Bitte beachten Sie, dass sich die Erhöhung der elektronischen Mautsätze auf die Höhe des Sicherheitsbetrags für Ihr Postpaid-Konto auswirken wird. Wenn die berechneten Mautgebühren 99% des festgelegten Sicherheitsbetrags erreichen, wird die weitere Zahlung der Mautgebühren im Modus der aufgeschobenen Zahlung blockiert und Ihr Konto wird zu einem Prepaid-Konto mit einem Guthaben von 0 PLN. Wenn Sie über eine regelmäßige Zahlung mit Sicherheit abrechnen möchten, überprüfen Sie die Höhe Ihres Sicherheitsbetrags mit Hilfe des Rechners für Sicherheitsbeträge für 2025.

Neue Umweltzone in Warschau seit Juli 2024 (Stand-Datum: 15.7.2024)

In Warschau wurde zum 01. Juli 2024 eine Umweltzone eingerichtet. Sie umfasst das Zentrum und Teile der umliegenden Bezirke. Eine Übersichtskarte finden Sie hier. Die betroffenen Gebiete sind mit Straßenschildern gekennzeichnet. Eine Registrierungspflicht besteht nicht.

Zugelassen sind Fahrzeuge aller Motortypen (Diesel, Benzin, Hybrid, LPG) vorausgesetzt, sie erfüllen die vorgeschriebene Abgasnorm. Für die verschiedenen Fahrzeugklassen gelten unterschiedliche Vorschriften. Diese werden alle zwei Jahre verschärft.

Folgende Mindestanforderungen gelten für Busse über 3,5 t (Übersichtsgrafik): 

  • Ab 01. Juli 2024
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro II oder nicht älter als Baujahr 1997
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro IV oder nicht älter als Baujahr 2005 
  • Ab 01. Januar 2026 
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro III oder nicht älter als Baujahr 2000
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro V oder nicht älter als Baujahr 2008 
  • Ab 01. Januar 2028    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro IV oder nicht älter als Baujahr 2005
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2010 
  • Ab 01. Januar 2030    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro V oder nicht älter als Baujahr 2008
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012
  • Ab 01. Januar 2030    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Krakau.


Portugal

Entfall Mautpflicht für bestimmte Autobahnen (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Seit dem 01. Januar 2025 sind folgende Autobahnen von der Mautpflicht befreit

  • A4 (Transmontana und Marão-Tunnel)
  • A13 und A13-1 (interner Kiefernwald)
  • A22 (Algarve)
  • A23 (Beira Interna)
  • A24 (Innerer Norden)
  •  A25 (Beiras Litoral und Alta)
  • A28 (Minho), nur von Esposende bis Antas und zwischen Neiva und Darque


Rumänien/Bulgarien

Schengenbeitritt (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Rumänien und Bulgarien sind seit dem 1. Januar 2025 Mitglieder des Schengenraums. Damit entfallen an den Grenzübergängen zur EU die Personenkontrollen


Rumänien

Änderungen beim Mautsystem (Stand-Datum 05.09.2025)

Rumänien hat seine Mautverordnung mit der Verordnung 23/2025 (Änderung der Verordnung 15/2002) aktualisiert. Die neuen Regelungen treten ab dem 8. September 2025 in Kraft und betreffen sowohl Fahrer als auch Transportunternehmen.

Im Rahmen der Anpassungen werden die Tarife für die elektronische Straßenmaut (Rovinieta) überarbeitet. Zudem werden neue Brückenmautgebühren eingeführt, die für die Überquerung der Donaubrücken Giurgeni – Vadu Oii sowie Fetești – Cernavodă erhoben werden. Darüber hinaus werden die Bußgelder bei Verstößen gegen die Mautpflicht angepasst.

Fahrer und Transportunternehmen können die Rovinieta sowie die Brückenmaut weiterhin bequem online erwerben und bezahlen unter: https://www.e-rovinieta.ro 

ICS2-Update ab 1. September 2025 (Stand-Datum 05.09.2025)

Ab Montag, 1. September 2025, tritt in Rumänien und an weiteren EU-Außengrenzen eine wichtige Änderung in Kraft:

Die bisherigen Abläufe zur Sicherheits- und Zollanmeldung von Waren werden durch das neue System ICS2 (Import Control System 2) angepasst. 

Für Reisende und Passagiere ergeben sich folgende Punkte:

  1. Das neue System betrifft vor allem den Warenverkehr, kann aber auch Passagiere betreffen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern mitführen.
  2. Das bisherige System ICS1 wird abgeschaltet. Alle summarischen Eingangsanmeldungen (Entry Summary Declarations) müssen ab diesem Datum ausschließlich im ICS2-System erfolgen.
  3. Einreise aus Serbien oder der Türkei
    1. Transitdokumente mit Sicherheits- und Schutzelementen (Codes 1 oder 3)
      → Keine zusätzliche Anmeldung erforderlich. Die Waren werden wie bisher an der Grenzzollstelle abgefertigt.
    2. Transitdokumente ohne Sicherheits- und Schutzelemente (Codes 0 oder 2)
      → Zusätzliche summarische Eingangsanmeldung erforderlich. Diese Anmeldung muss über das ICS2-System erfolgen. Erst danach wird die Transitdeklaration bearbeitet.
  4. Einreise aus der Türkei (RO-RO-Transporte)

Alle Transitdokumente enthalten automatisch die erforderlichen Sicherheits- und Schutzelemente. Keine zusätzliche Anmeldung notwendig. Die Abfertigung erfolgt wie bisher direkt an der Zollstelle.


Schweden

Winterreifenpflicht (Stand-Datum 07.11.2025)

Winterreifenpflicht trat 2013 in Kraft und bedeutet, dass in der Zeit vom 10. November bis 10. April alle Schwerfahrzeuge (Lkw, Autobusse und Pkw über 3,5 t) auf den Antriebsachsen mit Winterreifen oder gleichwertiger Ausrüstung (Schneeketten, Leiterketten) ausgestattet sein müssen, wenn winterliche Straßenverhältnisse (Glatteis, Schnee, Schneematsch oder Frost auf der Fahrbahn) vorherrschen.

Definition: Ein Winterreifen kann mit oder ohne Spikes gefahren werden, aber die Winterreifen müssen mit M+S, M-S, M.S., M&S, MS oder Mud and Snow gekennzeichnet sein. Es gibt Reifen mit M und S die nicht für den Winter geeignet sind, sondern nur für das Ge[1]lände. Die „Scandinavian Tire and Rim Organization“, STRO, und S c h w e d e n -2- Angaben ohne Gewähr „Däckbranschens Informationsrad“ haben eine Liste zusammengestellt, wo ersichtlich ist welcher Winterreifen erlaubt ist. Der Sommerreifen verfügt über einen anderen Gummi und ist deswegen nicht für den Winter passabel. Winterreifen sollen bei 0 und Minusgraden verwendet werden. Eine neue Gesetzgebung inkludiert alle HCV, Lkws, Traktoren, Anhänger und Sattelauflieger seit 2019-2020.
Mehr Informationen


Schweiz

Pannenhilfe (Stand-Datum: 07.05.2025)

Reisebus-Unternehmen, die im Pannenfall auf Unterstützung aus der Branche angewiesen sind, können neu via der ASTAG-Website auf Kontaktadressen zugreifen.

Auf astag.ch steht ab sofort ein Hilfstool, d.h. eine grafische Übersicht mit Standortanzeige, zur Verfügung. Es zeigt alle Reisebus-Unternehmen welche Mitglieder der ASTAG sind, die in irgendeiner Art Pannenhilfe (z.B. Ersatzfahrzeug, Ersatzfahrzeug mit Fahrer:in, Abschleppdienst etc.) anbieten

Soforthilfe für Carunternehmen im Pannenfall (die Information ist in deutscher und französischer sowie italienischer Sprache verfügbar). In absehbarer Zeit wird der Filter für die Suche (Lokalisierung Standort) nochmals verbessert.

Vorübergehende Binnengrenzkontrollen (Stand-Datum: 21.02.2025)

An der deutsch-schweizerischen Landesgrenze finden derzeit vorübergehende Binnengrenzkontrollen statt. Die grenzpolizeilichen Maßnahmen werden situationsabhängig räumlich und zeitlich flexibel vorgenommen. Verzögerungen und Wartezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr können nicht ausgeschlossen werden: Führen Sie – auch für Kinder – stets gültige Reisedokumente wie Reisepässe oder Personalausweise mit und rechnen Sie ggf. mit Verzögerungen. Führerscheine oder Geburtsurkunden für Kinder genügen nicht.

PSVA (pauschale Schwerverkehrsabgabe) ab 1.1.2025 nur noch über Via-Portal (Stand-Datum: 17.12.2024) 

Busse über 3,5 t unterliegen in der Schweiz der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA). Zum 01. Januar 2025 können ausländische Busse/Fahrzeuge die PSVA nur noch über das seit 2023 bestehende Via-Portal begleichen. Die in Zollstellen abgestempelten Formulare entfallen. Die im Mai 2019 eingeführte App Via wird per Ende 2024 eingestellt, es steht nur noch das Via Portal (Webapplikation) zur Verfügung. 

Ab 2025 stehen folgende Abgabeperioden zur Wahl: 

  • 1 bis 30 aufeinander folgende Tage
  • 1 bis 11 aufeinander folgende Monate
  • 1 Jahr

Die Möglichkeit, 10 frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres zu bezahlen, entfällt. 

Weitere Informationen:

Reservationssystem und Haltegebühren für Reisebusse in Luzern (Stand Datum: 10.01.2025)

Information vom 22.11.2024:

Zur Situation für Reisebusse in Luzern laufen seit längerem intensive Diskussionen. Involviert ist auch die Carbranche. Jetzt steht fest, wie die Pläne der zuständigen Stadtbehörden aussehen. Mit Medienmitteilung vom 15. November 2024 wurde seitens der Stadt informiert, dass für Cars künftig Haltegebühren erhoben werden und ein Reservationssystem eingeführt werden soll.

zu weiteren Informationen

Ergänzende Information vom 10.01.2025:

Nach dem Parlamentsentscheid vom 19. Dezember 2024, und dem Abwarten einer 30-tägigen Referendumsfrist wird die Stadt Luzern per 1. April 2025 eine Reservationspflicht und Haltegebühren für Reisebusse in der Luzerner Innenstadt einführen.

Künftig sind Reisebusse verpflichtet, die Zufahrt auf die Halteplätze zu buchen und eine Gebühr von CHF 100 zu entrichten. Diese Gebühr umfasst zwei Haltevorgänge (Aus- und Einsteigenlassen der Gäste) auf den Halteplätzen Schwanenplatz (nur Aussteigen möglich), Löwenplatz und Kasernenplatz (Ein- und Aussteigen möglich) sowie bis zu 24 Stunden Parkierung auf den dafür vorgesehenen Plätzen. Benötigt ein Bus nur einen Haltevorgang (nur Aus- oder nur Einsteigen) auf diesen Halteplätzen, gilt ein reduzierter Betrag von CHF 75. Die Gebühr muss online und im Voraus unter Angabe des Tages der Ankunft sowie des Kennzeichens des Reisebusses getätigt werden. Eine Zufahrt zu diesen drei touristisch interessanten Halteplätzen ist ohne vorherige Buchung und Bezahlung künftig nicht mehr möglich. Die Buchungen können ab 1. März 2025 und künftig dann maximal vier Monate vor der Ankunft in Luzern vorgenommen werden.

Die Buchungen können ab 1. März 2025 über die Busreise-Landingpage getätigt werden. Dort sind auch alle wichtigen Informationen, ein Informationsflyer, eine informative Karte sowie die FAQs zu finden: DE: www.luzern.com/bus, EN: www.luzern.com/busparking, FR: www.luzern.com/autocar

Zuständig für Auskünfte sind die Behörden der Stadt Luzern.

Weitere Informationen:


Serbien

Mögliche Blockaden an Grenzen (Stand-Datum: 16.09.2024)

Serbische Gruppen haben in den Medien dazu aufgerufen, Grenzübergänge zwischen Serbien bzw. Montenegro und Kosovo ab September 2024 auf unbestimmte Zeit zu blockieren

Das kosovarische Außenministerium empfiehlt daher, Reisen nach und durch Serbien zu vermeiden. 

Einverständniserklärung für Minderjährige (Stand-Datum: 13.8.2024)

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine Einverständniserklärung des/der nicht mitreisenden Personensorgeberechtigten mit amtlich beglaubigter Unterschrift, wenn sie alleine, mit einem Sorgeberechtigten oder in Begleitung von Dritten nach Serbien reisen. Eine Übersetzung dieser Erklärung ins Englische oder Serbische und das Mitführen einer internationalen Geburtsurkunde wird empfohlen.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen alleine nach Serbien reisen. Beachten Sie ggf. die Hinweise des Auswärtigen Amtes für eine Einverständniserklärung für Minderjährige


Slowakei

Änderungen im Mautsystem ab 1. Juli 2025 (Stand-Datum: 11.06.2025) 

Ab dem 1. Juli 2025 wird die Slowakei im Zusammenhang mit der Umsetzung der letzten Aktualisierung der Eurovignetten-Richtlinie das Mautsystem für die Benutzung von Straßen mit Bussen ändern.

Neue Mautgebührenstruktur

Die Maut wird neu aus drei Hauptkomponenten bestehen:

  1. Infrastrukturabgabe - deckt die Kosten für Bau, Instandhaltung und Erneuerung des Straßennetzes.
  2. Gebühr für externe Kosten im Zusammenhang mit CO₂-Emissionen - spiegelt die durch die CO₂-Produktion verursachten negativen Umweltauswirkungen wider.
  3. Gebühr für externe Kosten im Zusammenhang mit Luftverschmutzung – berücksichtigt die Emissionen schädlicher Substanzen in die Luft. 

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Website: https://www.emyto.sk/de/etoll/toll-rates-and-discounts-2025.


Slowenien

Staus auf der Autobahn A1 zwischen Maribor und Ljubljana über längeren Zeitraum (Stand-Datum: 06.06.2025)

Die Hauptsperrung erfolgt in den Sommermonaten, wenn das tägliche Pendleraufkommen etwas geringer ist. Dennoch wird es in Spitzenzeiten zu Verkehrsstaus kommen.

Umfangreichere Bauarbeiten haben Ende März 2025 begonnen. Der Überholstreifen auf der Fahrbahn in Richtung Ljubljana bleibt gesperrt. Diese Sperrung gilt bis zum Beginn der Sommerferien Ende Juni 2025. Die Arbeiten werden auf dem Mittelstreifen durchgeführt. Der Standstreifen zwischen der Anschlussstelle Slovenske Konjice und dem Golo-Rebro-Tunnel bleibt ebenso gesperrt.

Die aufwendigsten und am stärksten verkehrsbeeinträchtigen Bauarbeiten betreffen die Sanierung von Tunneln und Viadukten und beginnen Ende Juni 2025. Ab Juni 2025 wird der Verkehr zwischen Slovenske Konjice und Dramlje auf einer Hälfte der Autobahn etwa 90 Tage lang zweispurig befahrbar sein. Die Autobahnauffahrt nach Ljubljana am Knoten Slovenske Konjice bleibt während dieser Zeit gesperrt.

Ab 2026 wird die Autobahn Richtung Maribor während der Sommermonate gesperrt und der Verkehr auf die andere Hälfte der Autobahn umgeleitet (zweispurig). In den restlichen Monaten wird der Verkehr auf vier verengte Fahrspuren aufgeteilt, zwei pro Fahrtrichtung.

Weitere Informationen über die Verkehrssituation in Slowenien findet man hier:

https://www.promet.si/en und https://promet.si/en/slovenske-konjice%e2%80%93dramlje-a1-reconstruction 


Spanien

Unwetterwarnung (Standdatum: 17.10.2025)

Die staatliche Wetteragentur AEMET warnt vor intensiven Regenfällen, Gewittern und daraus möglicherweise entstehenden Sturzfluten und Überschwemmungen im Raum Valencia und im Südosten Spaniens.

Informieren Sie sich auf der Webseite von AEMET über die aktuellen Vorhersagen.



Türkei

Zollinformationen zur Ein-/Ausfuhr von Devisen und Waren (Stand-Datum: 21.02.2025)

Die Einfuhr von Devisen in die Türkei ist unbegrenzt, die Ausfuhr bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 EUR oder Gegenwert in TRY gestattet. Für die Ausfuhr von Devisen über den vorgenannten Beträgen ist eine Zollerklärung notwendig. Weitere Informationen erteilt der türkische Zoll.

Reisende dürfen persönlichen Schmuck bis zu einem Gesamtwert von 15.000 USD ein- und ausführen. Bei einem höheren Wert muss dieser bei der Einreise deklariert werden. Beim Kauf in der Türkei sind Nachweise bei der Ausfuhr erforderlich.

Im Übrigen dürfen folgende Waren und Mitbringsel bei Einreise in die Türkei pro erwachsene Person mitgeführt werden (gilt nicht für Transitreisende):

  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs inkl. medizinischer Artikel und Medikamente sowie Geschenkartikel bis zu einem Gesamtwert von 300 EUR,
  • 600 Stück Zigaretten, 100 Stück Zigarillos (max. 3 g/Stück), 50 Stück Zigarren, 250 g Zigarettentabak (inkl. 200 Stück Zigarettenpapier), 250 g Pfeifentabak (nur für Reisende +18 J.),
  • 1 l Getränke mit Alkoholgehalt über 22%, 1 l Getränke mit Alkoholgehalt bis zu 22% (nur für Reisende über 18 Jahre),
  • Eau de Cologne, Kölnisch Wasser, Lavendelwasser, Parfüm, Essenz oder Lotionen (höchstens 600 ml Gesamtmenge) sowie
  • fünf Stück Hautpflegemittel und Toilettenartikel,
  • 1 kg Kaffee, 1 kg löslicher Kaffee, 1kg Tee,
  • 1 kg Schokolade, 1 kg Süßigkeiten.

Ungarn

Mauttarife werden um 3,4 Prozent erhöht (Stand-Datum: 13.12.2024)

In Ungarn werden ab dem 01. Januar 2025 die Mauttarife um 3,4 Prozent erhöht. Die neuen Mauttarife und weitere Informationen erhalten Sie hier.


Vereinigtes Königreich

Neue EU-Kontrollen in Dover (Stand-Datum: 03.12.2025) 

Die neuen Einreise-/Ausreisesystem-(EES)-Kontrollen am Hafen von Dover im Südosten Englands haben eine neue Route, neue Passagierverfahren und einen versiegelten Weiterfluss geschaffen. Zur Unterstützung der Betreiber hat das Passagierverkehrsmitglied der IRU im Vereinigten Königreich, die IRU einen prägnanten Videoführer veröffentlicht.

Um den Betreibern bei der Vorbereitung auf die neuen Grenzverfahren im Hafen von Dover zu helfen, hat CPT einen "Need-to-know"-Videoleitfaden bereitgestellt, der die neue Busroute, die Passagierkontrollen, den Versiegelungsprozess und die Fußfahrerregelungen erklärt.

Die Änderungen folgen auf die Einführung des EES, dass das manuelle Passstempeln für Nicht-EU-Bürger, die in den Schengen-Raum einreisen, durch digitale Identitäts- und biometrische Kontrollen ersetzt.

Dovers einzigartiges Layout – bei den britischen und französischen Kontrollen nebeneinander in einem begrenzten Bereich arbeiten, der täglich Tausende von Reisebuspassagieren abwickelt – erforderte die britischen Behörden, eine eigene Western Docks-Verarbeitungsanlage einzurichten, um diese neuen Anforderungen umsetzbar zu machen.

Die Leitlinien von CPT UK erklären, was Betreiber erwarten können. Alle Busse fahren nun in die Western Docks-Anlage ein, bevor sie den Fährterminal erreichen, wo die Passagiere für Identitätskontrollen in der Halle aussteigen, bevor sie wieder einsteigen. Der Bus wird dann versiegelt und muss direkt zu den französischen Grenzkontrollen in den Eastern Docks fahren.

Fußgänger folgen einem separaten, shuttlebasierten Fluss. Aufgrund der begrenzten Shuttlekapazität wird Betreibern, die mit großen Gruppen reisen, geraten, die Fährgesellschaften im Voraus zu informieren.

Die Leitlinien beschreiben außerdem weitere Punkte, auf die Betreiber achten müssen:

  • Busse ohne Buchung müssen vor dem Ticketkauf das vollständige Verfahren absolvieren
  • Passagiere, die nicht reisen können, müssen von der französischen Grenzpolizei aus der EES ausgeloggt werden, um genaue 90/180-Tage-Aufzeichnungen zu führen – während der gestaffelten Einführung kann eine gewisse Flexibilität gelten
  • Barrierefreiheitsprobleme bestehen weiterhin aufgrund schmaler Fahrspuren und des Fehlens erhöhter Bordsteine an der Passagierabfertigungsanlage
  • Selbst unbeladene Busse, die nur mit einem Fahrer reisen, müssen dieselbe Route nehmen

Das Video bietet einen klaren visuellen Überblick über den neuen Prozess im Hafen von Dover.


Die IRU hat kürzlich gemeinsam mit CPT und anderen Mitgliedern – der Federation of Belgian Bus and Coach Operators (FBAA) und FlixBus – den Hafen von Dover besucht, um das System aus erster Hand zu beobachten.

Der Besuch zeigte, wie der neue Fluss unter realen Bedingungen funktionieren wird, unter anderem, wie folgendes:

  • Die Busse werden in den speziellen Verarbeitungspunkt geleitet
  • Passagiere werden durch Identitätskontrollen gebracht
  • Versiegelungsfunktionen in der Praxis

Während das EES weiterhin an Schengen-Einreisepunkten ausgerollt wird, bietet der Hafen von Dover eines der ersten realen Beispiele für die Verwaltung großer Gruppen von Reisebuspassagieren.

Für weitere Hinweise können Betreiber, die vom CPT bereitgestellten Ressourcen konsultieren.

Electronic Travel Authorisation (ETA) Einreisesystem ab April 2025 (Stand-Datum: 02.04.2025)

Zusätzlich zur Einhaltung der allgemeinen Einreisebestimmungen in das Vereinigte Königreich (VK) benötigen EU-Staatsangehörige und visumfreie Drittstaatsangehörige (siehe Liste der Nationalitäten, die eine ETA benötigen) für die Einreise ins VK ab 2.4.2025 die ‚Electronic Travel Authorisation‘ oder ‚ETA‘.  Die ‚Electronic Travel Authorisation‘ oder ‚ETA‘ ist kein Visa sondern (Originaltext): ‘A digital permission to travel – it is not a visa and does not permit entry into the UK – it authorises an individual to travel to the UK.’

Im Leitfaden der britischen Regierung (gov.uk) finden Sie Informationen wie Sie die elektronische Reisegenehmigung (ETA) beantragen können.

  • Österreichische Staatsbürger:innen können seit 5.3.2025 das ETA für Einreisen am / ab 2.4.2025 beantragen, näheres hier.
  • Jede Person muss das ETA einzeln für sich persönlich beantragen, da dieses mit dem Reisepass verbunden wird.
  • Für die Ausreise ist kein „Check Out“ oder Vorzeigen der ETA notwendig.
  • Das ETA kostet GBP 10.00,- und ist nicht refundierbar, ab 9.4.25 GBP 16.00,-
  • Das ETA ist 2 Jahre lang gültig, innerhalb dieses Zeitraums können Sie auch mehrmals einreisen (unter Beachtung der Einreisebestimmungen). Achtung: wenn der Reisepass abläuft, muss ein neues ETA beantragt werden.
  • Der einfachste Weg das ETA zu beantragen ist über die UK ETA App oder die gov.uk Webseite Apply for an ETA to come to the UK. Wir raten davon ab Drittanbieter zu benützen.
  • Die Ausstellung kann bis zu 3 Arbeitstage dauern, oftmals auch kürzer.
  • Für den reinen Flughafentransit – also wenn man die Grenzkontrolle z.b. für einen self-check-in nicht überschreiten muss, wird keine ETA benötigt. Es wird empfohlen sämtliche Dokumente mitzuführen, die bestätigen, dass sich die Passagiere nur „airside“ aufhalten und nicht durch die Grenzkontrolle müssen, für den Fall von ungeplanten Flugverspätungen – oder ausfällen. 

Auf folgenden Webseiten finden Sie weitere Informationen zur Neuen Elektronische Reisegenehmigung (ETA) für EU-Staatsangehörige für die Einreise in das Vereinigte Königreich ab 2.April 2025:

Beantragung ETA für eine Gruppe

Da die ETA mit jedem individuellen Reisepass verbunden wird, gibt es keine Möglichkeit eine Gruppen-ETA zu beantragen.

Dazu findet sich im Leitfaden der britischen Regierung folgender Hinweis (Originaltext):

Group applications
Each person must apply separately.
You may get decisions at different times, even if you apply at the same time as others.

Die ETA kann über die UK ETA App (in diesem Fall ausschließlich persönlich durch die betroffene Person) oder diese Webseite der britischen Regierung (anstatt der App) beantragt werden. Auf der Website können grundsätzlich auch Drittpersonen für eine betroffene Person die Antragstellung übernehmen (z.B. Eltern für Kind). Zur Antragstellung auf der Website benötigt man den Pass und ein Foto muss hochgeladen werden. Siehe auch den Hinweis online  

If you cannot use the app 
You can apply online.
If you are applying for someone else who is not with you, you should apply online.

Falls Sie einen Drittanbieter finden, der einen ETA-Gruppenantrag anbietet, raten wir davon ab.
Wir weisen wir darauf hin, dass es bei einigen Details zur ETA Umsetzung noch offene Fragen gibt, die in den kommenden Wochen seitens der britischen Behörden geklärt werden. 

Betrug bei der Elektronischen Reisegenehmigung (ETA)

Bei der Beantragung der ETA-Reisegenehmigung sind wohl gefälschte Betrug-Websites aktiv

Ein Mitgliedsunternehmen eines Landesverbands hat auf der täuschend echt aussehenden Website die ETA beantragt. Nach der Zahlung von 100 Pfund pro ETA-Genehmigung hat es ungültige, aber augenscheinlich echte ETA-Bescheinigung erhalten. Das Mitglied will nun juristisch dagegen vorgehen.  

Es handelt sich um folgende Internetseite: Link 

Bitte beantragen Sie die ETA für Ihr Fahrpersonal bzw. für Reisegäste, falls diese es nicht selbst tun, nur über die offizielle Seite der britischen Regierung, welche das Nutzen einer App empfiehlt.

Alle Informationen finden Sie auf: (Offiziell) https://www.gov.uk/guidance/apply-for-an-electronic-travel-authorisation-eta


Mindestlohnanhebung ab April 2025 (Stand-Datum: 10.03.2025)

Im April 2025 wird der Mindestlohn in Großbritannien angehoben. Finden Sie hierfür im Folgenden eine kurze Übersicht:

These rates are for the National Living Wage (for those aged 21 and over) and the National Minum Wage (for those of at least school leaving age).
The rates chang on 1 April every year.

 

21 and over

18 to 20

Under 18

Apprentice

April 2024 (current rate)

£ 11.44
£ 8.60
£ 6.40
£ 6.40

April 2025

£ 12.21
£ 10.00
£ 7.55
£ 7.55