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Verschiedene Länderflaggen nebeneinander an Hausfassade befestigt
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Autobus, Berufsgruppe

Aktuelle Informationen zum grenzüberschreitenden Personenverkehr  

Lesedauer: 73 Minuten

03.08.2026

Allgemeine Info

EUROPA - EES startet vollständig 

Das Entry/Exit System (EES) der EU ist seit dem 10. April 2026 vollständig an den Außengrenzen des Schengen-Raums in Betrieb und markiert damit eine neue Phase seiner Einführung. Nach einer schrittweisen Umsetzung seit Oktober 2025 wird das System nun umfassender angewendet. In der Praxis bedeutet dies, dass Drittstaatsangehörige für Kurzaufenthalte sowie Berufskraftfahrer ohne Aufenthaltstitel oder ohne entsprechendes Visum registriert werden und biometrische Daten abgeben müssen. Die bisherige Passstempelung wird durch digitale Ein- und Ausreisedaten ersetzt. 
Für den grenzüberschreitenden Personenverkehr bringt dies zusätzliche Anforderungen mit sich. Beförderer sind verpflichtet, vor Abfahrt zu prüfen, ob Fahrgäste die Einreisevoraussetzungen erfüllen, was einen zusätzlichen operativen Schritt darstellt. 
An Außengrenzen ist zudem mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Je nach Infrastruktur kann es erforderlich sein, dass Fahrer und Fahrgäste den Bus verlassen, um die Registrierung und biometrischen Kontrollen durchzuführen.
Die Umsetzung erfolgt derzeit nicht einheitlich. Einige Mitgliedstaaten haben Verzögerungen bei der vollständigen Einführung biometrischer Funktionen gemeldet, sodass aktuell von einer schrittweisen und teils unterschiedlichen Anwendung auszugehen ist.


Belarus

Einschränkungen an den Grenzen zu Litauen, Lettland und Polen (Stand-Datum: 29.05.2026)

Das Auswärtige Amt weist in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen für Belarus weiterhin auf erhebliche Einschränkungen an den Landgrenzen zu den EU-Nachbarstaaten Litauen, Lettland und Polen hin. Vor Reisen nach Belarus wird weiterhin allgemein gewarnt. Die Lage an den betroffenen Grenzübergängen bleibt dynamisch; kurzfristige Schließungen, Einschränkungen zugelassener Verkehrsmittel, zusätzliche Kontrollmaßnahmen und verlängerte Wartezeiten sind jederzeit möglich. Nach Angaben des Auswärtigen Amts sind einige Grenzübergänge zu Polen, Litauen und Lettland geschlossen:

  • Litauen An der litauisch-belarussischen Grenze sind nach den Hinweisen des Auswärtigen Amts derzeit Grenzübertritte an den Übergängen Medininkai–Kamenny Log und Šalčininkai–Benyakoni möglich. Die übrigen Grenzübergänge bleiben geschlossen.
  • Lettland An der lettisch-belarussischen Grenze ist der Grenzübergang Silene geschlossen. Der Grenzübergang Pāternieki kann nur mit Kraftfahrzeugen genutzt werden. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass weitere kurzfristige Änderungen und Grenzschließungen nicht ausgeschlossen werden können.
  • Polen An der polnisch-belarussischen Grenze kommt es aufgrund der Schließung zahlreicher Grenzübergänge auf polnischer und belarussischer Seite zu starken Einschränkungen bei der Ein- und Ausreise sowie zu verlängerten Wartezeiten. Für den Personenverkehr sind nach Angaben des Auswärtigen Amts derzeit die Grenzübergänge Terespol, Bobrowniki und Kuźnica geöffnet; Kuźnica ist jedoch ausdrücklich nicht für Reisebusse geöffnet.

Grenzschließungen und Einschränkungen im Zahlungsverkehr (Stand-Datum: 16.01.2025)

In Belarus sind derzeit alle Grenzübergänge zur Ukraine geschlossen. Zusätzlich sind verschiedene Grenzübergänge zu Polen, Litauen und Lettland nicht passierbar. Für den Personenverkehr in Richtung Litauen, Lettland und Polen sind derzeit die Grenzübergänge Kamenny Log–Medininkai, Benyakoni–Šalčininkai, Grigorovshchina–Pāternieki, Brest–Terespol, Bruzgi–Kuźnica (ausschließlich per Pkw) sowie Berestowiza–Bobrowniki geöffnet. Diese Übergänge können jedoch nicht von Fußgängern oder Fahrradfahrern genutzt werden. Zudem ist die Durchfahrt von Motorrädern und Mopeds über die Grenzübergänge nach Litauen untersagt. Kurzfristige Schließungen sowie weitere Einschränkungen der zugelassenen Transportmittel sind jederzeit möglich. Zusätzliche Kontrollmaßnahmen und Einreisebestimmungen an den Grenzübergängen zu Litauen, Lettland und Polen können ebenfalls erfolgen.

Darüber hinaus ist die Nutzung nicht-belarussischer Kreditkarten in Belarus aktuell nur eingeschränkt möglich. Reisende sollten mögliche Einschränkungen bei Kartenzahlungen berücksichtigen und ausreichend zulässiges Bargeld mitführen.


Belgien

Renovierungsarbeiten am Vilvoorde-Viadukt ab 6. Januar 2026 (Stand-Datum: 12.12.2025)

Die flämische Regierung setzt die schrittweise Erneuerung des Brüsseler Rings fort.  Am 6. Jänner 2026 beginnt eine neue Phase der Renovierungsarbeiten am Vilvoorde-Viadukt. In diesem Abschnitt werden erstmals auch Arbeiten unter der äußeren Fahrbahn des Viadukts in Fahrtrichtung Gent durchgeführt.

Verkehr in Richtung Gent: 
Während der Bauphase bleiben weiterhin drei Fahrstreifen verfügbar, sie werden jedoch verengt. Zudem gilt eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. In den Wochenendnächten wird der Verkehr auf einen einzigen verengten Fahrstreifen mit nochmals reduzierter Geschwindigkeit eingeschränkt. Schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen weiterhin die äußere Fahrbahn des Rings nutzen.

Verkehr in Richtung Zaventem
Auf der inneren Fahrbahn bleibt die bestehende Verkehrsführung bestehen. Der Verkehr verläuft weiterhin über drei verengte Fahrstreifen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. In den Wochenendnächten ist das Fahren ebenfalls nur über einen verengten Fahrstreifen mit niedrigerer Geschwindigkeit möglich. Das bestehende Wochenendfahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen bleibt unverändert bestehen.

Zusätzliche Einschränkungen:
Die Ausfahrt 6 Koningslo-Vilvoorde bleibt während der Wochenenden weiterhin für sämtlichen Verkehr gesperrt.

Neues System für Mineralölrückerstattung (Stand-Datum: 10.10.2025)

Sowohl belgische Firmen als auch andere Unternehmen in der EU-Gemeinschaft müssen ihren Erstattungsantrag online einreichen.

Ausländische Firmen müssen ihre Erklärung online über die Anwendung PDIE einreichen.

Der Zugriff auf diese Anwendung ist durch ein Authentifizierungssystem gesichert. Bei der ersten Registrierung werden Sie automatisch zur Forreg-Anwendung weitergeleitet. In der Forreg-Anwendung müssen Sie alle relevanten Informationen angeben, um sich als nicht in Belgien ansässige Person zu identifizieren. Auf diese Weise kann eine Verbindung zwischen einer natürlichen Person (die den Antrag stellt) und der juristischen Person, für die sie arbeitet, hergestellt werden. Es ist also nicht mehr möglich, Anträge in Papierform einzureichen.

Nähere Informationen zur Forreg-Anwendung finden Sie auf der FORREG Website im Kapitel: „WIE ERHALTE ICH ZUGRIFF AUF DIE ANWENDUNGEN?“

Weitere Auskünfte zum Verfahren (Anmelden) finden Sie im Manual - Identification of foreign users (PDF in englischer Sprache).

Antwerpen – Info zu Busparkplätzen und Umweltzone (Stand-Datum: 10.06.2025)

Da der ehemalige Parkplatz für Reisebusse in Antwerpen am Kaai 19 zurzeit neu angelegt wird, können Reisebusse aktuell auf der Vogelzanglaan bei der „Antwerp Expo“ oder am d’Herbouville-kaai parken. Das Parken ist für Busse dort kostenlos und ohne Buchung im Voraus möglich. Auf Höhe des Plantinkaai befindet sich eine Kiss-and-Ride-Zone, in der Reisebusse kurz anhalten können, um Besucher ein- und aussteigen zu lassen.

Achtung

Die gesamte Antwerpener Innenstadt und das Viertel Linkeroever sind eine Umweltzone (LEZ). Ältere Fahrzeuge dürfen nicht mehr in die Stadt. Dieselbusse der Euronorm 5 oder 6 dürfen noch in die Umweltzone. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen jedoch einmalig und kostenlos registriert werden. 

Weitere Informationen:

Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t auf dem Vilvoorde-Viadukt - zusätzliche Maßnahmen (Stand-Datum: 16.12.2024)

Wie bereits informiert, gilt seit dem 9. August 2024 ein Wochenendfahrverbot für alle Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t auf dem Vilvoorde-Viadukt. Dieses Fahrverbot gilt jeden Freitag von 23:00 Uhr bis Montag um 4:00 Uhr und betrifft den inneren Ring in Richtung Zaventem. Das Wochenendfahrverbot wird bis zum Frühjahr 2026 gelten. Da viele Fahrzeuglenker das Verbot weiterhin ignorieren, wurden nun zusätzliche Maßnahmen ergriffen. Bitte beachten Sie, dass ab diesem Wochenende (13. Dezember 2024) Fahrern, die sich nicht an das Fahrverbot halten, der Führerschein sofort für 15 Tage entzogen wird.

Änderung Steuerportal zum 01. Januar 2025 (Stand-Datum: 16.12.2024)

Ab dem 01. Januar 2025 kommt es zu Änderungen des belgischen Steuersystems. Die nachfolgenden Ausführungen für Belgien gelten vor allem für österreichische Busunternehmen, die nicht für das One-Stop-Shop (OSS) angemeldet sind (Details dazu – ganz unten). 

Diese müssen dann für die Einreichung der belgischen MwSt.-Erklärungen die Anwendung INTERVAT nutzen. Die Zugänge zu INTERVAT sind bereits freigeschaltet. 

MwSt.-Erklärungen können in Belgien über mehrere Wege abgegeben werden, und zwar durch: 

  1. Bevollmächtigte mit Sitz in Belgien
    Hierfür benötigen Unternehmen eine nationale belgische BIS-Nummer. Der belgische Bevollmächtigte muss dazu Vollmachten erstellen

  2. Bevollmächtigte mit Sitz in EU-Staat (einschließlich Großbritannien und Norwegen)
    Ausländische Bevollmächtigte (EU, UK und Norwegen) müssen ebenfalls eine Vollmacht erstellen. Vorab müssen diese jedoch eine Firmennummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) registrieren und eine BIS-Nummer beantragen.

  3. das Unternehmen selbst:
    1. Durch den/die gesetzliche Vertreter/-in des Unternehmens
      Die Vertretung muss über ForReg eine nationale BIS-Nummer beantragen (s.u.).

    2. Durch Mitarbeitende eines Unternehmens
      Über ForReg kann ein Zugang für eine/n Mitarbeiter/-in beantragt werden (s.u.).

Personen ohne einer belgischen oder einer EU-Identifizierung mit eIDAS müssen sich für die Nutzung von INTERVAT bei ForReg (Foreign Registration) registrieren. Für Zugänge der Unternehmens-Vertreter/-in und der Mitarbeitenden müssen Sie wie folgt vorgehen (Ein Handbuch mit Screenshots finden Sie hier): 

  1. Legen Sie über folgenden Link einen BOSA-Account an. Nachdem Sie Ihren Account angelegt haben, müssen Sie noch Ihre E-Mail-Adresse bestätigen.
  2. Gehen Sie zur INTERVAT und melden Sie sich mit Ihrem BOSA-Account an. Achtung: Bewahren Sie die Daten Ihres BOSA-Accounts sorgfältig auf. Wenn Sie Ihren Benutzernamen und/oder Ihr Passwort vergessen, müssen Sie einen neuen Account anlegen, der mit einer anderen E-Mail-Adresse verknüpft ist.
  3. Sie werden automatisch an ForReg weitergeleitet.
  4. Füllen Sie das ForReg-Formular aus. In dem Antrag müssen Sie die Angabe „Im Namen eines Unternehmens“ wählen. Bescheinigen Sie anschließend Ihre Identität in ForReg, indem Sie Ihren Pass oder Ihren Personalausweis hochladen, zusammen mit einem Foto von Ihnen, auf dem dieses Dokument ebenfalls zu sehen ist. Zusätzlich sind folgende Angaben mitzuteilen bzw. Dokumente hochzuladen:
    1. Arbeitsvertrag, wenn möglich mit Funktions-Bezeichnung im Unternehmen
    2.  E-Mail-Adresse
    3. E-Mail-Adresse der Geschäftsführung des Unternehmens (für Benachrichtigungen)
    4. Eine Vollmacht für die Vertretung des Unternehmens, ausgestellt durch eine Führungsperson mit Vertretungsbefugnis.
    5. Handelsregister-Auszug, der die berechtigte Position im Unternehmen bestätigt.
    6. Auszug aus der Satzung des Unternehmens in Französisch, Niederländisch, Deutsch oder Englisch.
    7. Ausweiskopie der Mitarbeitenden (nur bei Mitarbeiterzugang)
    8. Handelsregisterauszug aus dem hervorgeht, dass der/die Geschäftsführer/-in zeichnungsberechtigt ist (nur bei Mitarbeiterzugang)
  5. Der Antrag wird durch die belgische Finanzbehörde weiter geprüft und die Identität der Antragssteller in einem Videogespräch geprüft.
  6. Der ForReg-Zugang wird freigeschaltet. Nach ihrer Registrierung erhalten diese Personen einen Aktivierungscode und einen entsprechenden Link, mit dem sie einen digitalen Schlüssel aktivieren können. 

Bei Mitarbeiterzugängen muss die belgische Finanzbehörde über den Austritt der Mitarbeitenden informiert werden. Deren Zugang wird gelöscht. 

Sämtliche Rückfragen an die belgische Finanzverwaltung sind per E-Mail mit dem Betreff „Mandat TVN“ an foreigners.team1@minfin.fed.be zu richten.

Weitere Informationen:

Zur Erinnerung: Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) für österreichische Busunternehmer

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Es ermöglicht registrierten österreichischen Busunternehmen alle ausländischen UST-pflichtigen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Die Registrierung zum OSS ist „mit wenigen Klicks“ unter Finanz-ONLINE möglich:

Achtung

  • Das OSS-Verfahren ist uneingeschränkt nur für Busunternehmen empfehlenswert, die ausschließlich Beförderungsleistungen an Nichtunternehmer(B2C) erbringen und geringe Vorsteuerbeträge haben.
  • Unternehmen, die auch Umsätze mit anderen Unternehmen (B2B, zB. Reisebüros, Reiseveranstalter, Firmenfahrten etc.) haben, ist das OSS-Verfahren nicht zu empfehlen, da die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen in den einzelnen Ländern neben dem OSS-Verfahren bestehen bleibt.

Nutzung von Mobil­­ge­­räten am Steuer - (Stand-Datum: 04.09.2024)

Die Nutzung von Mobilgeräten in Belgien am Steuer ist grundsätzlich verboten und bußgeldbewährt.
In Belgien ist es darüber hinaus möglich, dass die Behörden sofort an Ort und Stelle den Führerschein für 15 Tage beschlagnahmen. Busfahrerinnen und Busfahrern wäre damit die Weiterfahrt untersagt.

Die einzelnen belgischen Regionen wenden diese Vorschrift unterschiedlich an. In einigen Regionen gilt eine allgemeine Anweisung, bei Handy-Verstößen den Führerschein automatisch zu beschlagnahmen. Wo keine Anweisung besteht, fragen die Kontrollbeamten in jedem Einzelfall bei der Staatsanwaltschaft nach, ob der Führerschein eingezogen wird oder nicht.

Hinweis
Es empfiehlt sich, das Verbot der Handy-Nutzung am Steuer konsequent einzuhalten.

Zwei Feuerlöscher für Busse ab 5 Tonnen - (Stand-Datum: 13.08.2024)

In der Praxis werden bei Kontrollen in Belgien dennoch wiederholt Bußgelder über 340 EUR erhoben. Wir empfehlen daher, zwei Feuerlöscher mitzuführen. Die Berufsgruppe steht bereits mit dem belgischen Verband in Kontakt. Dieser ist um eine Lösung bemüht, die belgischen Behörden beharren derzeit aber auf die Mitführpflicht von zwei Feuerlöschern.


Bosnien/Herzegowina und Moldau

Per 1.10.2024 ist das Zusatzprotokoll zum Interbusübereinkommen für den Linienverkehr gegenüber Bosnien/Herzegowina sowie der Republik Moldau in Kraft getreten. (Stand-Datum: 04.10.2024)

Das bedeutet:  

  • UNVERÄNDERT GILT FÜR DEN GELEGENHEITSVERKEHR: Das Interbus-Übereinkommen ist ein Übereinkommen der EU mit bestimmten Drittstaaten. Mitglieder sind derzeit: EU als Vertragspartei - Albanien, Andorra, Bosnien/Herzegowina, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Es regelt den grenzüberschreiten Personengelegenheitsverkehr mit Omnibussen, dieser ist größtenteils genehmigungsfrei gestellt, wenn ein entsprechendes Interbus-Fahrtenheft mitgeführt wird, in dem alle Fahrten lückenlos zu dokumentieren sind. Der Pendelverkehr (mehrere sukzessive Hin- und Rückfahrten mit wechselndem Personenkreis, z.B. Reisegruppe A wird von Wien nach Skopje gebracht, andere Reisegruppe B von Skopje nach Wien, meist saisonal begrenzt) bleibt genehmigungspflichtig.
  • NEU: Dieses Interbus-Übereinkommen wird ergänzt durch ein Zusatzprotokoll, in dem auch der grenzüberschreitende Linienverkehr sowie Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Vertragsparteien geregelt werden. Per 25. September 2024 wurde Österreich seitens der zuständigen Stellen der EU informiert, dass das Zusatzprotoll nunmehr - durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Bosnien/Herzegowina - per 1. Oktober 2024 zwischen der EU einerseits und Bosnien/Herzegowina sowie der Republik Moldau andererseits in Kraft tritt. Es enthält ein Kabotageverbot und findet keine Anwendung auf Werkverkehr.

    GEGENSEITIGKEIT BEI LINIENVERKEHREN MIT BOSNIEN/HERZEGOWINA UND MOLDAU ABER UNVERÄNDERT NOTWENDIG:
     Das Zusatzprotokoll zum Interbusübereinkommen sieht jedoch vor, dass gem. Art 6 Abs. 5 die Mitgliedsstaaten, in denen sich ein End- oder Ausgangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet, beschließen können, die Genehmigung derartiger Linienverkehre von „partnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Betreibern“ abhängig zu machen. Die in § 4 Abs. 2 KFLG vorgesehene Reziprozität für die Genehmigung solcher Verkehre entspricht diesen Vorgaben und kann daher für diese Verkehre unverändert aufrecht bleiben (Diese lautet: „In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.“)

Zusatzprotokoll

Erläuterungen des BMK


Bulgarien

Sofia – Zufahrtsbeschränkungen (Stand-Datum 17.07.2026)

In Sofia gilt ganzjährig eine Zufahrtsbeschränkung für Busse und Reisebusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen, also ab 23 Fahrgastplätzen.
Maßgeblich ist die zugelassene Zahl der Fahrgastplätze des Fahrzeugs und nicht die Zahl der bei der jeweiligen Fahrt tatsächlich beförderten Personen.
Die Zufahrt zur Zone „Zentrum“ ist für diese Fahrzeuge täglich von 7:00 bis 21:00 Uhr grundsätzlich untersagt.

Abgrenzung der Zone „Zentrum“

Die Zone wird durch folgende Straßenzüge begrenzt:
Opalchenska-Straße – Slivnitsa-Boulevard – Gen.-Danail-Nikolaev-Boulevard – Evlogi-Georgiev-Boulevard – Bulgaria-Boulevard – Pencho-Slaveykov-Boulevard – Gen.-Totleben-Boulevard – Gen.-Skobelev-Boulevard – Opalchenska-Straße.

Die genannten Grenzstraßen gehören selbst nicht zur beschränkten Zone. Die Zufahrtsbeschränkung betrifft ausschließlich das von diesen Straßen umschlossene Gebiet. Für das Halten und Parken auf den Grenzstraßen sind jedoch die örtliche Beschilderung und gegebenenfalls weitere kommunale Vorschriften zu beachten.

Routenschema für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Veranstaltungen

Soll ein innerhalb der Zone gelegenes Hotel, eine touristische Sehenswürdigkeit oder ein Veranstaltungsort angefahren werden, benötigen Busse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen ein vorab genehmigtes Routenschema der Stadt Sofia.

Das Routenschema kann je nach Fahrtzweck für folgende Zeiträume erteilt werden:

  • 24 Stunden oder einen Monat für Fahrten im Zusammenhang mit kulturellen und öffentlichen Veranstaltungen, beispielsweise Konzerten, Theateraufführungen, staatlichen oder repräsentativen Veranstaltungen sowie Kinder- und Bildungsprogrammen;
  • drei Monate für touristische Gelegenheitsverkehre, insbesondere touristische Besuche und Stadtrundfahrten in Sofia.

Die Genehmigung gilt für die beantragten Fahrzeuge, den angegebenen Zeitraum und den genehmigten Fahrtzweck beziehungsweise Fahrtweg. Änderungen beim eingesetzten Bus sollten daher vorab mit dem bulgarischen Antragspartner und der Stadt Sofia abgestimmt werden.

Antragstellung nur über einen bulgarischen Partner

Der Antrag kann nur durch einen bulgarischen Rechtsträger eingereicht werden. Busunternehmen können den Antrag daher nicht unmittelbar selbst bei der Stadt Sofia stellen. 

Die Antragstellung sollte über einen Partner in Sofia erfolgen, beispielsweise:

  • das angefahrene Hotel,
  • einen bulgarischen Reiseveranstalter,
  • eine örtliche Incoming-Agentur oder
  • einen anderen in Bulgarien registrierten Geschäftspartner.

Das amtliche Antragsformular verlangt unter anderem die bulgarische Unternehmensidentifikationsnummer EIK des Antragstellers. Soweit erforderlich, sollte das Verkehrsunternehmen dem bulgarischen Partner eine Vollmacht zur Verfügung stellen.

Einzureichende Unterlagen

Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I für jeden eingesetzten Bus;
  • eine Kopie der Genehmigung beziehungsweise Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens für die Personenbeförderung;
  • gegebenenfalls eine Vollmacht;
  • Angaben zum Fahrtzweck, zum gewünschten Gültigkeitszeitraum und zu den eingesetzten Fahrzeugen.

Das Antragsformular verlangt außerdem Angaben zum antragstellenden Unternehmen, dessen EIK, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Der Antrag ist an folgende Stelle zu richten:
Transport Department of Sofia Municipality
17 Budapesta Street, 6th floor
BG-1000 Sofia

Die Stadt Sofia veröffentlicht das Antragsformular auf ihrer offiziellen Internetseite. Papieranträge werden ebenfalls an der Budapesta-Straße 17, 6. Etage, entgegengenommen.

Bearbeitungszeiten und Gebühren

Nach der aktuellen Information gelten folgende Bearbeitungszeiten und Gebühren:

Gültigkeit des

Routenschemas

Regulär, bis

zu 14 Tage

Beschleunigt,

bis zu 7 Tage

Express, bis

zu 24 Stunden

24 Stunden 7,67 Euro 11,51 Euro 15,34 Euro
Ein Monat 23,01 Euro 34,52 Euro 46,02 Euro
Drei Monate 38,35 Euro 57,23 Euro 76,70 Euro

Die Bearbeitungsfrist beginnt grundsätzlich erst, wenn der Antrag vollständig vorliegt beziehungsweise festgestellte Unvollständigkeiten beseitigt wurden. Die Stadt bestätigt ebenfalls die Bearbeitungsstufen von bis zu 14 Tagen, bis zu sieben Tagen und bis zu 24 Stunden.

Die konkret zu zahlende Gebühr wird dem Antragsteller nach Bearbeitung des Antrags von der Stadt Sofia per E-Mail mitgeteilt. Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gebühr nicht vor Eingang dieser Mitteilung gezahlt werden soll. Maßgeblich ist deshalb im Einzelfall die Zahlungsaufforderung der Stadt.

Empfehlungen

Das Routenschema sollte möglichst frühzeitig über das Hotel oder den örtlichen Reiseveranstalter beantragt werden. Für regulär bearbeitete Anträge sollte ein Vorlauf von mindestens zwei bis drei Wochen eingeplant werden.

Vor der Fahrt sollten sich Unternehmen vom bulgarischen Partner folgende Unterlagen übermitteln lassen:

  • das genehmigte Routenschema;
  • eine eindeutige Zuordnung zum Kennzeichen des eingesetzten Busses;
  • den genehmigten Gültigkeitszeitraum;
  • die bestätigte Zufahrtsroute;
  • gegebenenfalls Vorgaben zu Ein- und Ausstiegsstellen.

Eine Kopie des Routenschemas sollte während der Fahrt im Bus mitgeführt werden. Bei einem kurzfristigen Fahrzeugwechsel ist vor der Einfahrt in die Zone zu klären, ob das Ersatzfahrzeug von der bestehenden Genehmigung erfasst ist oder ein neues beziehungsweise geändertes Routenschema benötigt wird.

Zeitweise Störungen beim Kauf von Vignetten und Streckenkarten (Stand-Datum 17.07.2026)

Die bulgarische Nationale Mautverwaltung wird in den folgenden Zeiträumen Aktualisierungen am elektronischen Mautsystem durchführen:

  • vom 22. Juli 2026, 22:00 Uhr, bis zum 23. Juli 2026, 1:00 Uhr;
  • vom 31. Juli 2026, 22:00 Uhr, bis zum 1. August 2026, 1:00 Uhr. 

Die Uhrzeiten beziehen sich auf die bulgarische Ortszeit.

Während der Wartungsarbeiten kann es vorübergehend zu Schwierigkeiten beim Kauf von elektronischen Vignetten und Streckenkarten kommen. Die Nationale Mautverwaltung empfiehlt deshalb, die für eine Fahrt benötigte E-Vignette oder Streckenkarte vor Beginn des jeweiligen Wartungszeitraums zu erwerben. 

Für Busunternehmen ist Folgendes zu beachten:

  • Reisebusse mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen unterliegen in Bulgarien der streckenabhängigen Maut. Wird die Maut durch eine Streckenkarte entrichtet, sollte diese vor Beginn der Wartungsarbeiten gekauft werden.
  • Die automatische Erfassung der gefahrenen Strecke über ein ordnungsgemäß funktionierendes Bordgerät oder einen GPS-Tracker soll von den Wartungsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
  • Für Kleinbusse bis einschließlich 3,5 Tonnen, die der Vignettenpflicht unterliegen, sollte die erforderliche E-Vignette ebenfalls vorab erworben werden.

Die Einschränkung betrifft sowohl den Güter- als auch den Personenverkehr. Eine Sperrung oder Einschränkung des Straßenverkehrs ist mit den Wartungsarbeiten nicht verbunden.

Neue Mautgebühren seit 01. Juni 2026 (Stand-Datum: 9.6.2026) 

Die bulgarische Straßeninfrastrukturbehörde hat am 1. Juni 2026 neue Mauttarife eingeführt. Der geänderte Tarif gilt für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen und führt gemäß der Richtlinie (EU) 2025/2459 eine CO₂-Komponente ein. 

Alle Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals zugelassen wurden, werden der CO₂-Klasse 1 zugeordnet. Emissionsfreie Fahrzeuge, einschließlich Elektro-, Wasserstoff- und Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge, werden ohne Angabe weiterer Daten der CO₂-Klasse 5 zugeordnet. Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli 2019 erstmals zugelassen wurden und mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind, fallen unter die CO₂-Klassen 1 bis 4. Zur Ermittlung der geltenden Klasse müssen Transportunternehmer die technischen Daten aus den amtlichen Fahrzeugpapieren bereitstellen. Die Einstufung in die CO₂-Klassen 2 bis 4 gilt für sechs Jahre; danach wird das Fahrzeug anhand der aktuellen Referenzwerte neu bewertet. 

Die beigefügte Tarifübersicht enthält die EUR/km-Sätze nach CO₂-Klasse, Fahrzeugtyp, Emissionsklasse und Straßenkategorie, einschließlich der Komponenten Infrastruktur, Luft, Lärm und CO₂.

Mit einem Online-CO₂-Rechner können Transportunternehmer die CO₂-Emissionsklasse eines Fahrzeugs ermitteln, indem sie sich mit einer gültigen E-Mail-Adresse registrieren und die technischen Daten des Fahrzeugs in die nationale Datenbank eingeben. 


Dänemark

Mindeststundensatz in Dänemark für entsandte Fahrer im Kabotage Verkehr erhöht (Stand-Datum: 11.07.2025)

Seit dem 1. Juli 2025 wird der Mindeststundensatz in Dänemark für entsandte Fahrer im Kabotage Verkehr von 190,30 DKK auf 200,76 DKK im Busverkehr erhöht.


Deutschland

Sperrung der Rheinbrücke Bonn-Nord (A565) ab 9. Februar 2026 (Stand-Datum: 23.1.2026)

Die Sperrung der Rheinbrücke Bonn-Nord (A565) für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen tritt am Montag, den 9. Februar 2026, in Kraft.

Am 9. Februar wird die entsprechende Beschilderung im Umfeld der Brücke angebracht. Zusätzlich weisen digitale Wegweisungstafeln an den Autobahnen in einem großen Umkreis auf diese Sperrung hin.

Die Sperrung gilt für alle Fahrzeuge über 7,5 Tonnen. Ausgenommen sind Einsatzfahrten von sicherheitsrelevanten Behörden und Organisationen wie Rettungsdiensten, Feuerwehr und Betriebsdienst sowie des Katastrophenschutzes.

Weitere Informationen finden Sie unter A565 Sanierung Rheinbrücke Bonn-Nord

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Jänner 2026 (Stand-Datum: 18.12.2025)

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Jänner 2026 und 14,60 Euro zum 1. Jänner 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.
Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer müssen mindestens den deutschen Mindestlohn erhalten.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf folgender Website:  Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 - BMAS

Informationen des BDO 

Seit dem 16. September 2024 führt Deutschland vorübergehende Binnengrenzkontrollen an seinen Landesgrenzen durch - mit erheblichen Folgen für den Busverkehr. Der bdo hat die Politik frühzeitig auf die besonderen Gegebenheiten im Reise- und Linienfernbusverkehr hingewiesen, die eine differenzierte Handhabung der Kontrollen nahelegen. 

Busverkehre finden unter vollständig kontrollierten Bedingungen statt. Im Reisebusverkehr bleiben die Reisegruppen über die gesamte Fahrt hinweg unverändert; ein Zu- oder Ausstieg während der Fahrt ist ausgeschlossen. Die Identität der Fahrgäste wird bereits vor Reisebeginn anhand der Teilnehmerliste festgestellt und durch ein Fahrtenblatt dokumentiert. Innerhalb der EU wird darin die Personenzahl, außerhalb der EU zusätzlich die Namen der Reisenden erfasst. Nach Zwischenstopps wird die Anwesenheit kontrolliert, sodass eine unerlaubte Mitreise unbefugter Personen ausgeschlossen ist. Auch im Fernbusverkehr bestehen entsprechende Kontrollmechanismen. Die Fahrgäste müssen bei der Buchung ihre Namen und Erreichbarkeit angeben und bei grenzüberschreitenden Verkehren gültige Ausweisdokumente mitführen. Beim Einstieg in den Fernbus erfolgen eine Identitätskontrolle mit Pass-/Ausweisabgleich. Zwischen den Haltestellen sind die Fahrzeuge geschlossen, wodurch auch hier kein unkontrollierter Zu- und Ausstieg erfolgen kann.  

Dennoch ist insbesondere der Linienfernbusverkehr von einer hohen Kontrolldichte betroffen. Nahezu alle Fernbusse werden bei der Einreise nach Deutschland systematisch an den Grenzen gestoppt und kontrolliert. Dadurch entstehen regelmäßige Verzögerungen von 30 bis 60 Minuten. Dies führt zu erheblichen betrieblichen Herausforderungen. Fernlinienbusse sind rechtlich verpflichtet, nach festgelegten, genehmigten Fahrplänen zu verkehren, deren Änderung oft weder technisch noch administrativ kurzfristig möglich ist. Durch die Kontrollen können die behördlich vorgegebenen Fahrpläne nicht mehr eingehalten können

Der bdo hatte sich mit der Anordnung der Grenzkontrollen für eine Ausnahmeregelung und die Einrichtung gesonderter Busspuren an den Grenzen eingesetzt. Nach Rückmeldung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums sei eine generelle Ausnahme derzeit aus polizeilicher Sicht nicht vertretbar. Man bemühe sich jedoch, Beeinträchtigungen des Busverkehrs so gering wie möglich zu halten. Die vollständige Antwort des Bundespolizeipräsidiums finden Sie hier

Busse müssen problemlos über die Grenze kommen. Der bdo wird sich weiterhin mit Nachdruck für verhältnismäßige, praxistaugliche Kontrollmaßnahmen und eine Ausnahmeregelung für den Busverkehr einsetzen. Durch den Entfall dieser Kontrollen würden nicht nur die Wartezeit und Belastung der Fahrgäste und des Fahrpersonals gemindert werden, auch das Arbeitsaufkommen für die Grenzkontrollbehörden wäre erheblich reduziert. Dies würde einen effizienten Fokus auf die eigentlich notwendigen Maßnahmen ermöglichen. Ergänzend könnten entsprechende Sonderfahrspuren für den Busverkehr die Wartezeiten an den Grenzen für alle Verkehrsteilnehmenden verkürzen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz wurde im Dezember 2024 geändert.
(Stand-Datum: 16.12.2024)


Danach ist die "Busbescheinigung" nicht mehr mitzuführen, wenn der betreffende Busunternehmer von der (optionalen) EU-OSS-Regelung Gebrauch macht (dh. ohne umsatzsteuerliche Registrierung seine deutschen Umsätze (an Privatkunden) von Österreich aus erklärt und versteuert. Aus Gleichbehandlungsgründen gilt der Entfall der Mitführungspflicht auch für Unternehmen, die bei Fahrten nach Deutschland nicht das EU-OSS-Verfahren nutzen. Diese müssen sich allerdings unverändert umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren. 

Eine Mitführungspflicht besteht damit für am EU-OSS-Verfahren teilnehmende Busunternehmer nicht mehr. Statt dessen ist nur mehr die Bestätigung mitzuführen, mit der die Teilnahme am EU-OSS-Verfahren nachgewiesen wird. Die in diesen Fällen bisher vorgesehene Pflicht zur Mitführung einer „Busbescheinigung“ (Nachweis der Registrierung zur deutschen Umsatzsteuer) entfällt ersatzlos. 

  1. Inkrafttreten: Die Neuregelung ist am 3.12.2024 in Kraft getreten.  
  2. Die neue Bestimmung in § 18 Abs. 12 UstG lautet wie folgt: „(12) Im Ausland ansässige Unternehmer nach § 13b Absatz 7, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze nach § 3b Absatz 1 Satz 2 bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu registrieren; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Absatz 5 unterliegen oder der Unternehmer an einem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnimmt.“
  3. Die Erläuterungen zu § 18 Abs. 12 UstG Bemerkungen des Gesetzes folgendes aus: „Nach der bisherigen Regelung in § 18 Absatz 12 UStG sind ausländische Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen durchführen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, soweit die Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen, zur Durchführung der Besteuerung verpflichtet, eine busbezogene Bescheinigung zu beantragen und bei Kontrollen an der Grenze oder im Inland durch den Zoll vorzulegen. Fehlt eine solche Bescheinigung, kann der Zoll im Rahmen der Kontrolle eine Sicherheitsleistung festsetzen. Aufgrund der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen an Nichtunternehmer erbringen und die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, nunmehr auch von den besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 173 – Drucksache 20/12780 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) (One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen. Eine besondere Registrierung oder die Vorlage von Bescheinigungen ist in diesen Fällen unionsrechtlich unzulässig. Eine Beibehaltung der Regelungen nur für Unternehmen, die nicht von den besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Sowohl die Anzeigepflicht nach § 18 Absatz 12 Satz 1 UStG, das Bescheinigungsverfahren nach § 18 Absatz 12 Sätze 2 und 3 UStG als auch die Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 12 Satz 4 UStG sind daher ersatzlos zu streichen. Mit § 18 Absatz 12 UStG werden ausländische Unternehmen nunmehr auf ihre Registrierungspflicht im Inland und somit auf die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) unterliegen oder sie nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.
  4.  ZUR ERINNERUNG: Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) für Busunternehmer Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Es ermöglicht registrierten österreichischen Busunternehmen alle ausländischen UST-pflichtigen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

    Voraussetzungen zur Teilnahme:
    - Es handelt sich um ein, in der EU, ansässiges Unternehmen.
    - Es werden Dienstleistungen (Beförderungsleistungen) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht (ohne über eine Niederlassung in diesem MG-Staat zu verfügen).
    - AUSSCHLIESSLICH Umsätze an Nichtunternehmer/Endverbraucher (B2C) können über Finanz-ONLINE im OSS erfasst werden. (Für B2B-Umsätze bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im jeweiligen Land verpflichtend!). 

Abschließender Hinweis:

Wir gehen davon aus, dass die deutschen Steuerbehörden in Kürze das Merkblatt des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Thema „Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ (derzeitiger Stand: 1. April 2024)“ aktualisieren werden. Sobald dieses verfügbar ist, wird es in gewohnter Weise über das Länderblatt Deutschland zur Verfügung stehen.


Estland

Grenzüberquerung zwischen Estland und der Russischen Föderation (Stand-Datum: 05.06.2026)

Estland hat 2024 an allen Grenzübergängen zur Russischen Föderation eine vollständige Zollkontrolle des Grenzverkehrs eingeführt. Diese umfasst Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen. Es ist daher mit deutlich erhöhten Abfertigungszeiten zu rechnen.

Die sogenannte Saatse-Stiefel-Straße, die von Estland aus kurz über russisches Territorium führt, ist geschlossen. Weiterführende Informationen sind bei der zuständigen estnischen Zollbehörde erhältlich.

Grenzübertritte und Öffnungszeiten (Stand-Datum: 05.06.2026)

Grenzübertritte am Grenzübergang Narva-Ivangorod sind bis auf Weiteres nur zu Fuß und nur zu bestimmten Zeiten möglich. Der Grenzübergang ist für sämtliche Fahrzeuge gesperrt.

Die Grenzübergänge Koidula und Luhamaa können weiterhin mit Fahrzeugen genutzt werden, sind jedoch nur zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet. Weitere Informationen bietet die Website der estnischen Grenzschutzbehörde.

Die estnischen Behörden behalten sich vor, Grenzübergänge zur Russischen Föderation jederzeit kurzfristig zu schließen. Sie raten daher von Reisen aus Estland in die Russische Föderation ab. Im Fall einer kurzfristigen Schließung ist eine Rückreise aus der Russischen Föderation in die Europäische Union über estnische Grenzübergänge nicht mehr möglich.

Busunternehmen sollten bei entsprechenden Routen mit verlängerten Wartezeiten, kurzfristigen Änderungen und möglichen Schließungen rechnen. Es wird empfohlen, vor Fahrtantritt die aktuellen Öffnungszeiten und Hinweise der estnischen Grenz- und Zollbehörden zu prüfen.

Die Einreise mit in der Russischen Föderation zugelassenen Pkw nach Estland ist aufgrund Art. 3i der EU-Verordnung 833/2014 grundsätzlich untersagt. Weitergehende Informationen, auch zu möglichen Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen, sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich. Auch die Einreise mit in Belarus zugelassenen Pkw ist seit Juli 2024 aufgrund Ziffer 15, Art. 1ra der EU-Verordnung 2024/1865 vom 29. Juni 2024 grundsätzlich untersagt.

Grenzkontrollen von Russland nach Estland

Estland hat seit 8. August 2024 an allen Grenzübergängen zu Russland eine vollständige Zollkontrolle des Grenzverkehrs eingeführt. Sie umfasst Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen. Es ist mit erhöhten Abfertigungszeiten zu rechnen. Die teilweise weitergehenden Einschränkungen an einzelnen Grenzübergängen wurden aufgehoben. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Zollbehörde und dem Auswärtigen Amt erhältlich.

Zollkontrollen (Stand-Datum: 13.08.2024)

Estland führt seit dem 8. August 2024 an allen Grenzübergängen zu Russland eine vollständige Zollkontrolle ein. Es kommt zu Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen und erhöhten Abfertigungszeiten. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich.

  • Grenzübertritte am Grenzübergang Narva-Ivangorod sind bis auf Weiteres nur zwischen 7 und 22 Uhr möglich. Fahrzeuge können den Grenzübergang Narva-Ivangorod aufgrund von Bauarbeiten auf der russischen Seite nicht überqueren. Ein Grenzübertritt ist hier nur zu Fuß möglich. Die Bauarbeiten sollen voraussichtlich Ende 2025 abgeschlossen sein.
  • Die Grenzübergänge Koidula und Luhamaa sind derzeit auch für Fahrzeuge geöffnet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der estnischen Grenzschutzbehörde.

Die estnischen Behörden behalten sich kurzfristige Grenzschließungen zu Russland vor. Daher wird  von Reisen von Estland in die Russische Föderation abgeraten. Eine Rückreise infolge eines Grenzübergangs aus der Russischen Föderation in die Europäische Union ist im Falle einer Schließung nicht mehr möglich.

Weitergehende Informationen (mögliche Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen, z. B. falls Gegenstände nicht offensichtlich zum persönlichen Gebrauch während der Reise bestimmt sind) sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich:


Finnland

Grenzschließungen zwischen Finnland und der Russischen Föderation (Stand-Datum: 05.06.2026)

Alle Grenzübergänge zwischen Finnland und der Russischen Föderation sind bis auf Weiteres für jeglichen Verkehr geschlossen. Das Betreten des Grenzgebiets ist ohne behördliche Genehmigung verboten. Das Grenzgebiet kann teilweise bereits mehrere hundert Meter vor der eigentlichen Grenze beginnen.

Bei Zuwiderhandlungen kam es bereits mehrfach zu Festsetzungen sowie zur Verhängung empfindlicher Geldstrafen durch den finnischen Grenzschutz.

Busunternehmen werden gebeten, dies bei der Planung von Fahrten im grenznahen Raum zu berücksichtigen und Fahrten in Richtung der finnisch-russischen Grenze entsprechend sorgfältig vorzubereiten.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Sicherheitshinweise sowie die Hinweise der finnischen Grenzschutzbehörde.


Frankreich

E-Reporting für Busunternehmen ab September 2026 (Stand-Datum: 03.08.2026)

Frankreich führt die elektronische Rechnungsstellung und steuerliche Umsatzmeldung schrittweise ein. Für Reisebusunternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in Frankreich gilt grundsätzlich keine französische E-Rechnungspflicht. 

Eine E-Reporting-Pflicht kann jedoch bestehen, wenn das Unternehmen in Frankreich steuerpflichtige Personenbeförderungsleistungen erbringt und selbst französische Umsatzsteuer schuldet. Eine bloße Durchfahrt oder Fahrt nach Frankreich löst nicht automatisch eine Meldepflicht aus. 

Zeitplan

  • Ab 1. September 2026: große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe
  • Ab 1. September 2027: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen 

Die erforderlichen Transaktions- und gegebenenfalls Zahlungsdaten müssen über eine von der französischen Finanzverwaltung zugelassene Plattform übermittelt werden.

Busunternehmen sollten gemeinsam mit ihrem Steuerberater prüfen, ob ihre in Frankreich erbrachten Beförderungsleistungen von der Meldepflicht betroffen sind. 

Weitere Informationen:

Beeinträchtigung des Straßenverkehrs aufgrund von Waldbränden (Stand-Datum 14.07.2026)

Ein außergewöhnlich großer Waldbrand wütet im Wald von Fontainebleau südöstlich von Paris. Infolgedessen sind mehrere Zufahrtsstraßen betroffen.

Die Autobahn A6 ist zwischen Nemours und Soisy-sur-École auf einer Strecke von etwa 20 km in beide Richtungen gesperrt.

Die Zufahrt von der A19 zur A6 in Richtung Paris ist daher gesperrt, ebenso wie die D16. Um den Großraum Paris zu erreichen, stehen zwei Umleitungsstrecken zur Verfügung: 

  • Fahren Sie weiter bis Sens und nehmen Sie dann die A5 in Richtung Paris; anschließend haben Sie die Möglichkeit, auf die A86 zu wechseln, oder
  • fahren Sie weiter auf der A19 nördlich von Orléans und nehmen Sie dann die A10 in Richtung Paris über die Mautstelle Saint-Arnoult. 

Auch im Süden Frankreichs wüten derzeit weitere Waldbrände mit folgenden Auswirkungen: 

  • Südzone (Lot, 46): D6, D22 und D49 - gesperrt
  • Südwestzone (Lot-et-Garonne, 47): D109, D149 und D283 - gesperrt
  • Westzone (Maine-et-Loire, 49): D770, D391 und D74 - gesperrt 

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Website: Traffic - Right now - Bison Futé

Wiedereröffnung des Vuache-Tunnels (Stand-Datum: 21.11.2025)

Die Röhre des Vuache-Tunnels in Richtung Chamonix – auf der Autobahn A40 – wurde am 18. November wiedereröffnet. Der Tunnel ist nun in beide Richtungen vollständig befahrbar.

Betrugsfälle – Aufforderung zur Zahlung angeblich offener Mautgebühren (Stand-Datum: 11.07.2025)

Aktuell werden zahlreiche Betrugsfälle bekannt, bei denen Reisende per SMS oder E-Mail zur Zahlung angeblich offener Mautgebühren auf französischen Autobahnen – insbesondere auf den Strecken A13 und A14 – aufgefordert werden. Diese Nachrichten wirken offiziell, stammen aber von Betrügern, die Zahlungsdaten abgreifen wollen. Offizielle Zahlungsaufforderungen werden ausschließlich durch registrierte Anbieter oder bei der Durchfahrt durch eine Mautstation versandt.

Allgemeine Informationen zur Autobahnmaut in Frankreich bietet das Europäische Verbraucherzentrum auf seiner Webseite. 

  • Wichtig: Klicken Sie keinesfalls auf verdächtige Links und geben Sie keine persönlichen Daten ein.
  • Prüfen Sie im Zweifelsfall direkt über die offiziellen Anbieter, ob Sie offene Mautgebühren haben.
  • Wie Sie sich schützen können und woran Sie betrügerische Nachrichten erkennen, erfahren Sie hier:

Free-Flow-Maut (Stand-Datum: 05.09.2025) 

Im Zusammenhang mit dem Mautbetrug erfolgt der Hinweis auf die in 2024 erfolgreiche Inbetriebnahme auf verschiedenen Autobahnen der Free-Flow-Mautbrücken. Es handelt sich dabei um ein schrankenloses Mautsystem, bei dem die amtlichen Kennzeichen der unter der Mautbrücke passierenden Fahrzeuge mithilfe von Kameras erfasst werden. Wer keine Mautbox hat oder beim Autobahnbetreiber zur automatischen Zahlung (z.B. Kreditkarte) registriert ist, muss die Maut ohne Aufforderung im Nachhinein innerhalb von 72 Stunden begleichen. 

Die Autobahnbetreiber informieren auf ihren Webseiten über die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten für die Autobahnen A13/14 (in französischer und englischer Sprache) und für die Autobahn A79 (in mehreren Sprachen, darunter Deutsch) 

Ausführliche Informationen in deutscher Sprache gibt das Europäische Verbraucherzentrum auf seiner Webseite.

Busparkplätze in Paris müssen online über Pass Autocar gekauft werden. Da das Unternehmen Pass Autocar insolvent ist, wurden am 28. April seine Dienste und Website eingestellt. 

Die Behörden haben bereits einen neuen Dienstleister beauftragt. Dieser wird jedoch den PASS Autocar-Dienst voraussichtlich nicht vor Juni 2025 wieder zur Verfügung stellen können. Sobald der Dienst wieder zur Verfügung steht, wird auf Paris.fr eine offizielle Ankündigung erfolgen. 

Die Busparkplätze können weiterhin genutzt werden. Für den Übergangszeitraum gilt folgendes: 

  • Die vor der Unterbrechung erworbenen PASS Autocar-Ausweise behalten ihre Gültigkeit und müssen beim Zugang zu den Parkplätzen vorgelegt werden.
  • Die ab dem 30. April 2025 gültigen PASS Autocar-Ausweise bleiben auch unter dem neuen Anbieter gültig. Die Ausweise werden nach der Wiedereröffnung der PASS Autocar-Website entsprechend der Nutzung nachträglich abgebucht. 

Werden neue Parkausweise benötigt, können diese direkt vor Ort an folgenden Straßenstandorten erworben werden:

  • Rue Auguste Comte, Paris 6.
  • Avenue Joseph Bouvard, Paris 7.
  • Place Vauban, Paris 7.
  • Cours la Reine, Paris 8. 

Folgende Parkmöglichkeiten sind nach aktuellen Informationen geschlossen:

  • Carrousel-Louvre, Paris 1.
  • Bercy-Seine, Paris 12.
  • Porte d'Issy, Paris 15.
  • Douaumont

Mautkalkulator wurde deaktiviert (Stand-Datum: 24.01.2025)

Der bisherige Mautkalkulator für Frankreich wurde deaktiviert. Nach Auskunft des französischen Verbandes AFTRI ist bisher kein Ersatz geplant.

Neu kann eine Karte mit dem französischen Autobahnnetz aufgerufen werden. Darin ist das jeweilige Streckennetz anzuklicken und der Mautkalkulator des jeweiligen Mautbetreibers zu nutzen.

Verkehrsberuhigte Zone im Zentrum (Stand-Datum: 11.11.2024)

Seit dem 5. November 2024 wurde im Pariser Stadtzentrum eine Zone mit beschränktem Verkehr (LTZ - Limited Traffic Zone) eingerichtet. Nur Verkehr, der von den Straßen dieses Gebiets kommt oder dort endet, ist gestattet. Der Transitverkehr (Durchfahrt durch die Zone) ist rund um die Uhr verboten. Der Bereich der LTZ entspricht dem Pariser Zentrum (1., 2., 3. und 4. Arrondissement) ohne die nördlich gelegenen Grands Boulevards, die Cité und die Insel Saint-Louis. Sanktionen: Die Höhe des Bußgeldes ist auf 135 € festgelegt. Es ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen, ohne dass ein Bußgeld verhängt wird. Allerdings muss bei einer Kontrolle bereits ein Nachweis vorgelegt werden. Die endgültigen Kontrollmethoden werden später per Dekret festgelegt. Reisebusse: Reisebusse können in das Gebiet einfahren, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort innerhalb des LTZ liegt. Das Parken von Reisebussen ist in Paris nur auf reservierten Plätzen mittels Pass Autocar möglich.

  • Weitere Informationen, einschließlich der Liste der Ausnahmen, finden Sie hier.

Georgien

Kranken- und Unfallversicherungsnachweispflicht ab dem 1. Januar 2026 (Stand-Datum: 16.01.2026)

Ab dem 1. Januar 2026 muss bei Einreise nach Georgien eine Kranken- und Unfallversicherung mit mindestens 30.000 GEL (ca. 10.000 EUR) Deckung für den gesamten Aufenthalt nachgewiesen werden. Eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft (gedruckt oder elektronisch) ist in englischer oder georgischer Sprache vorzulegen. 


Griechenland

Geänderte Straßenverkehrsordnung (Stand-Datum: 10.10.2025)

Seit dem 13. September 2025 sind in Griechenland zahlreiche Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten, insbesondere ein generelles Tempolimit von höchstens 30 km/h in engen Gassen und Straßen (sogenannten „Residential Areas“). Die Beschilderung wurde oftmals noch nicht angepasst. Verstöße werden streng sanktioniert, u.a. durch hohe Geldstrafen und Führerscheinentzug.


Italien

Rückerstattung der Maut bei Stau durch Baustellen (Stand-Datum 07.07.2026)

In Italien haben Sie seit dem 1. Juni 2026 unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Maut-Rückerstattung, wenn es auf einer Autobahn zu extremen Verzögerungen und Staus durch Baustellen kommt. Dies gilt auch für den Schwerverkehr. Die Betreiber sind verpflichtet, bei einer deutlichen Überschreitung der üblichen Fahrzeit einen Teil oder sogar die gesamte Maut zu erstatten. Keine Erstattung soll es geben, wenn es sich um Notfall-Baustellen handelt oder auch bei Unfällen, Demonstrationen und wetterbedingten Störungen. 

Die wichtigsten Regeln: 

  • Nur bei baustellenbedingten Staus: Die Erstattung gibt es nur, wenn die Verzögerung durch eine geplante Baustelle oder Fahrstreifensperrung des Betreibers verursacht wurde. Bei Staus durch schwere Unfälle, Streiks, hohes Verkehrsaufkommen (Ferienreiseverkehr) oder Unwetter gibt es kein Geld zurück.
  • Angepasste Fahrzeit-Berechnung: Das System berechnet die Verzögerungen automatisch über GPS- und Google-Maps-Daten.
  • Streckenlänge und Verzögerung: Schon ab kleineren Verzögerungen (je nach Streckenlänge oft schon ab 10 bis 15 Minuten) gibt es gestaffelte Rückerstattungen von 10 % bis zu 100 % der Mautgebühr. 

Wie funktioniert die Erstattung für Transportunternehmen? 

Für Transportunternehmen ist der Ablauf meist etwas unkomplizierter als für ausländische Privat-Urlauber, da gewerbliche Flotten in der Regel ohnehin elektronische Mautboxen (wie Telepass, DKV, Telepass EU etc.) nutzen. 

  • Automatische Abwicklung: Wenn die Mautboxen oder die Kennzeichen der Fahrzeuge vorab im entsprechenden Cashback-Portal des Betreibers (z. B. über die Muovy-App bzw. das Free To X-System für das Netz von Autostrade per l’Italia) registriert sind, erkennt das System die baustellenbedingte Verzögerung.
  • Gutschrift: Die Erstattungen werden gesammelt und am Ende des Abrechnungszeitraums oft automatisch gutgeschrieben. Eine händische Beantragung per Quittung ist zwar auch möglich, im Logistikalltag aber sehr aufwändig.
  • Wichtige Einschränkung: Das Cashback-System gilt aktuell nur auf den Strecken, die von teilnehmenden Betreibern verwaltet werden (allen voran Autostrade per l'Italia, die rund die Hälfte des italienischen Netzes betreiben). Ab dem 1. Dezember 2026 gibt es die Entschädigungen auch, wenn die Autobahn in der Hand mehrerer Betreiber ist. 

Die Brennerautobahn AG (A22) hat mit dem Start der Hauptreisezeit am 1. Juni 2026 nachgezogen und bietet nun ebenfalls ein System zur Mautrückerstattung bei langen baustellenbedingten Verzögerungen an. Damit schließt sie sich dem auf anderen Strecken bereits etablierten Modell an, um Autofahrer und Transportunternehmen bei den massiven Verzögerungen durch die dortigen Dauerbaustellen zu entlasten. 

Weitere Informationen zur Mautrückerstattung finden Sie unter den folgenden Links: 

Preiserhöhungen im Transport (Stand-Datum: 02.01.2026)

AUTOBAHNMAUT

Wir informieren zu den aktuellen Preiserhöhungen der Maut in Italien ab 1. Jänner 2026 laut der offiziellen Mitteilung des Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (MIT), die kurz vor Jahresende veröffentlicht wurde. Darin heißt es, dass ab 1. Januar 2026 eine allgemeine Mautanpassung von +1,5 % für alle Konzessionäre gilt, deren PEF (Piani Economico-Finanziari) gerade aktualisiert wird. Spezielle Ausnahmen und abweichende Sätze (z. B. Brenner +1,46 %, Salerno–Pompei–Napoli +1,925 %, einige Strecken ohne Erhöhung) sind ebenfalls aufgeführt. Auf der Homepage des Ministeriums und im Amtsblatt sind (noch) keine offiziellen Links verfügbar. Die Entscheidung Sentenza n. 147/2025 stellte fest, dass gesetzliche Rinvi dei pedaggi (Anhebung der Mautverschiebung) für die Jahre 2020–2023 verfassungswidrig sind. Der Corte Costituzionale (Verfassungsgerichtshof) folgte damit dem Rekurs des Consiglio di Stato (oberstes ital. Verwaltungsgericht), der argumentierte, dass das Aussetzen der Tarifanpassungen die Vertragsbalance zwischen Staat und privaten Konzessionären stört und die Freiheit der Wirtschaft sowie öffentliche Interessen verletzt.

Durch die Entscheidung wurde die Aufschiebung per Gesetz der Mautanpassungen aufgehoben, wodurch Mauterhöhungen durch die Autorità di Regolazione dei Trasporti (ART) – basierend auf Inflation – möglich wurden – siehe Autostrade, rincari nei pedaggi in vista. Ecco le tratte escluse | MilanoFinanza News.

Das ital. Transportministerium MIT erklärte daraufhin, man habe keinen Spielraum mehr, die Tarife gegenüber den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs und der Aufsichtsbehörde ART weiter zu blockieren.

Strecke / Betreiber Änderung (%)
Ivrea–Turin–Piacenza (Tronco A5) –1,35 %
Autostrade per l’Italia (gesamte Strecke) +1,50 %
Brennerautobahn (“Autostrada del Brennero”) +1,46 %
Brescia–Padua +1,50 %
Autovia Padana +1,50 %
Salt – Abschnitt Autocisa +1,50 %
Concessioni del Tirreno (Tronco A10) –3,61 %
Concessioni del Tirreno (Tronco A12) –6,30 %
Consorzio Autostrade Siciliane +1,50 %
Autostrade Alto Adriatico 0,00 %
Milano Serravalle +1,50 %
Tangenziale von Neapel (“Tangenziale di Napoli”) +1,50 %
R.A.V. +1,50 %
SAT +1,50 %
Salerno–Pompei–Napoli +1,925 %
SATAP A4 +1,50 %
Ivrea–Turin–Piacenza (Tronco A21) –8,03 %
SAV +1,50 %
SITAF +1,50 %
Fiori – Abschnitt A6 +1,50 %
CAV +1,50 %
Strada dei Parchi 0,00 %
Asti–Cuneo +1,50 %
Pedemontana Lombarda +1,50 %
TE +1,50 %
Brebemi +1,50 %

Quelle: Gazzetta.it 29.12.2025

VERBRAUCHSSTEUER FÜR DIESEL

Ferner wird auch die Verbrauchsteuer auf Diesel erhöht, um Benzin und Diesel anzugleichen:

Die italienische Haushaltsgesetzgebung sieht ab dem 1.1.2026 ein Angleichen der Akzise (Mineralölsteuer) zwischen Diesel und Benzin vor.

Das bedeutet:

  • Diesel: + 4,05 ct/l
  • Benzin: – 4,05 ct/l
  • Beide liegen künftig bei 672,90€ pro 1000l

Experten (z. B. Präsident Unem) rechnen damit, dass Diesel ab Jänner rund 3Cent/l teurer wird als Benzin - Prezzo benzina e diesel, caro carburanti: le previsioni sugli aumenti nel 2026 | Sky TG24

Rückforderungsanträge müssen innerhalb von 2 Jahren nach Zahlung der Dieselakzise oder nach Beendigung des entsprechenden Quartals gestellt werden – siehe Benefits for automotive diesel - Agenzia delle dogane e dei Monopoli

Für Ansuchen um Mineralölsteuerrückerstattung (Art. 24-ter, GD 504/1995) für österreichische Transportunternehmen ist seit 2020 das Zollamt Bozen zuständig. Der Antrag um Rückerstattung muss diesem Amt zusammen mit einem Datenträger (z.B. USB-Stick), auf dem die vorgesehene DIC-Datei gespeichert wurde, und den entsprechenden Rechnungen für den Treibstoffeinkauf auf nationaler Ebene vorgelegt werden. Kraftfahrzeugscheine, eventuelle Vertragskopien bezüglich einer Autovermietung, die Kopie der Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) für internationale Warentransporte und der Identitätskarte des Antragstellers müssen dem Ansuchen beigelegt werden, wenn das Antrag das erste Mal eingereicht wird und in der Folge nur, wenn eine Änderung stattfindet. Im Falle eines Bevollmächtigten muss überdies die entsprechende Vollmacht mit der Kopie der Identitätskarte eingereicht werden. 

VERBRAUCHSSTEUER FÜR KURTAXE

Auch die lokale Aufenthaltsgebühr in ital. Hotels (tassa di soggiorno – Kurtaxe) wird auf bis zu 12 EUR pro Nacht erhöht. Weiterführende Informationen finden Sie hier: Geschuldete Aufenthaltsabgabe für Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben (Ortstaxe/Kurtaxe) - Stadtgemeinde Bozen.

Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verschoben (Stand-Datum: 13.11.2025)

Ein Änderungsantrag zum Infrastrukturgesetz (DL Infrastrutture), der von den vereinigten Ausschüssen für Umwelt und Verkehr der Abgeordnetenkammer angenommen wurde, hat den Termin für die strukturelle Einschränkung der Verkehrszulassung von Diesel-Pkw und Nutzfahrzeugen der Kategorien N1, N2 und N3 der Euro-5-Norm in den Regionen Piemont, Lombardei, Venetien und Emilia-Romagna vom 1. Oktober 2025 auf den 1. Oktober 2026 verschoben.

  • Das Fahrverbot für Euro-5-Diesel-Fahrzeuge gilt nun erst ab 1. Oktober 2026.
  • Die Einschränkungen betreffen künftig nur noch Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (bisher 30.000).
  • Die Regelung gilt für Privat- und gewerbliche Fahrzeuge

Fahrzeuge der Kategorie M kommen erst, wenn überhaupt, im Oktober 2027 dazu in Betracht.

Zufahrtsgebühren Rom (Stand-Datum: 24.06.2025)

Gemäß der Verordnung des Staatsrats von 1982, die die Entscheidung des TAR Latium (Fünfte Sektion) vom 7. April 2025 aufhebt, wird ab dem frühen Nachmittag des 5. Juni das System für den Erwerb von Genehmigungen und Carnets für Reisebusse mit den ab dem 24. Dezember 2024 gültigen Tarifen wieder eingeführt.

Aufgrund dem Heiligen Jahr 2025 plant die Stadt Rom ab dem 24. Dezember 2024 die Zufahrtsregelungen für Reisebusse anzupassen. Die neue Verordnung sieht vor, die Gebühren in der Zone ZTL B (innerhalb der Mura Aureliane und rund um den Vatikan - ausgenommen innerste Zone C) um 200% zu erhöhen, während die Gebühren für die Zone ZTL A (zwischen den Mura Aureliane und dem GRA) gesenkt werden

Diese Tarife gelten vom 24. Dezember 2024 für Busse ab Euro 5 über 8 Meter:

Bustarife Rom Check-Point Vorab online
Genehmigung 2024 2025 2024 2025
Permesso A/A1 55,00 € 40,00 € 42,00 € 30,00 €
Permesso B/B1/B2/B3/B5 200,00 € 600,00 € 150,00 € 451,00 €
Permesso B4 160,00 € 480,00 € 120,00 € 361,00 €
Permesso B51/B52/B53 240,00 € 720,00 € 180,00 € 541,00 €
Permesso B54 192,00 € 576,00 € 150,00 € 433,00 €

Quelle: https://romamobilita.it/it/servizi/bus-turistici/tarifferipristino 

Weitere Informationen finden Sie unter: Touristenbusse | Mobilität in Rom

Hinweis
Reisebusse mit Euro 4 (oder schlechter) dürfen nicht mehr in die Stadt (ZTL A/B) einfahren.

Zudem soll ein Shuttle-Service eingerichtet worden, der die Randgebiete mit dem historischen Zentrum verbindet (Preis voraussichtlich ab 1,00 € pro Person).

Geplant sind acht Busparkplätze in den Vororten Anagnina, Laurentina, Olimpico-Farnesina, Olympic-Tor von Quinto, San Paolo, Ponte Mammolo, Cilicia und Largo Micara (Gregorio).  Nähere Informationen hierzu liegen derzeit noch nicht vor.

Busgenehmigungen im Voraus können:

Hinweis
In das innere historische Stadtzentrum (Zone ZTL C) dürfen schon seit dem 01.01.2019 keine Reisebusse mehr einfahren.

Man kann jedoch eine spezielle Sondergenehmigung C beantragen. Diese erlaubt die Zufahrt für max. 60 Minuten in folgenden Fällen: 

  • Beförderung von Grundschülern bei Schulausflügen (max. 30 Fahrzeuge pro Tag)
  • Beförderung zu Hotels mit mindestens 40 Zimmern (max. 30 Fahrzeuge pro Tag, Hotelnachweis erforderlich)
  • Beförderung von Behinderten mit entsprechenden Fahrzeugen (Rollstuhllift erforderlich), diese benötigen zusätzlich eine Sondergenehmigung. 

 Die Genehmigung C kann online (ohne zusätzliche Kosten) beim Kauf einer Tagesgenehmigung B, mindestens 5 Werktage vor Anreise, beantragt werden.

Hier finden Sie weitere Informationen

Kontrollen Erste Hilfe Kasten (Stand-Datum: 30.4.2025)

Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass in Italien verschärft Kontrollen des Erste Hilfe Kastens durchgeführt werden. 

Was die Inhalte des Erste Hilfe Kasten bei Bussen in Italien betrifft so sind diese vom Ministerialdekret Nr. 388 vom 15. Juli 2003 geregelt.

Demnach muss ein Erste-Hilfe-Kasten in Bussen, die nach Italien einreisen, mindestens folgende Komponenten enthalten: 

  •  2 Paar sterile Handschuhe
  • 1 Flasche Desinfektionsmittel 125 ml IODOPOVIDON
  • 1 Flasche sterile Kochsalzlösung 250 ml CE
  • 1 Packung sterile Kompressen-Gaze 18×40 cm
  • 3 Packungen sterile Kompressen-Gaze 10×10 cm
  • 1 Sterile Pinzette
  • 1 Packung Watte
  • 1 Packung mit 10 verschiedenen Pflastern
  • 1 Rolle Klebeband 5×2,5 cm
  • 1 Mullbinde 3,5 m x 10 cm
  • 1 Verbandsschere
  • 1 Tourniquet
  • 1 ICE PACK Einweg-Kühlpack
  • 1 Beutel für medizinische Abfälle
  • 1 Mehrsprachige Erste-Hilfe-Anleitung     

Zur besseren Veranschaulichung finden Sie beispielsweise unter folgendem Link eine Abbildung eines solchen Erste-Hilfe-Kastens: BOX PRONTO SOCCORSO ALL.2 DM.388 GR.C C/STAFFA - F.R.A.

Wir bitten Sie, diese Informationen bei der Vorbereitung von Fahrten nach Italien zu berücksichtigen, um die Einhaltung der dortigen Vorschriften sicherzustellen.

Mailand - "Totwinkelassistent"

Busse der Klasse M2, M3 (über 8 Fahrgastplätze) benötigen seit 1.1.2025 einen Totwinkelassistent sowie einen Aufkleber, um in den Mailänder ZTL Bereich (Area B & C) einzufahren. Für Aufkleber wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Bushersteller.

Weitere Informationen der Stadt Mailand finden Sie HIER. 

Bereich B | Ausnahmen für die Zufahrt und den Verkehr von Lkw und Bussen ohne Totwinkelwarner
Die Stadt Mailand hat ein Zufahrts- und Verkehrsverbot für Lastkraftwagen, Transporter und Busse (Kategorien M2, N2, M3, N3) im Ztl-Bereich B eingeführt, wenn diese nicht mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet sind akustische, visuelle oder taktile Signalsysteme die den Fahrer auf die Anwesenheit von Fußgängern und Radfahrern vor dem Fahrzeug und am Straßenrand (dem sogenannten „toten Winkel“) aufmerksam machen. Um Strafen zu vermeiden, ist eine Registrierung erforderlich Standort Bereich B Geräteinstallation oder Bestellung.   

Busse (Kat. M3):
Diese können in den Bereich B einfahren, wenn sie mit akustischen, optischen oder taktilen Warnsystemen ausgestattet sind, die den Fahrer auf die Anwesenheit von Fußgängern und Radfahrern im vorderen Teil des Fahrzeugs oder am Straßenrand aufmerksam machen. Eine Kopie, welche die Installation der Systeme oder der Originalausrüstung belegen, muss über den Online-Dienst an die Stadt Mailand gesendet und im Fahrzeug mitgeführt werden.  

Busse (Kat. M2):
Bis zum 31. Dezember 2025 dürfen Transporter (Kat. N2) und Busse (Kat. M2) im Bereich B verkehren auch bei Fehlen der vorgeschriebenen Vorrichtungen, wenn Sie im Besitz eines Kaufvertrags über die erforderlichen Systeme zur Erkennung des toten Winkels sind. Eine Kopie der Kaufbelege muss über den Online-Dienst an die Stadt Mailand geschickt und muss an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

Anbringung des Aufklebers:

Symbolische Darstellung, wo der Aufkleber am Bus angebracht werden muss.
© WKNÖ

Überholabstand Radfahrende (Stand-Datum: 17.01.2025)

In Italien muss beim Überholen von Radfahrenden neu ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Beachtung der Überholverbote auf der A23 (Stand-Datum: 31.5.2024)

(Arnoldstein Richtung Udine) bis zum Rastplatz Stavoli-Satch OVEST für Busse

In den Tunnels des italienischen Kanaltals (Arnoldstein Richtung Udine auf der A23 bis zum Rastplatz Stavoli - Satch OVEST bzw. ebenso in der Gegenrichtung) besteht ein striktes Überholverbot für Busse.
Die Höchstgeschwindigkeit für Busse ist in den Tunnels auf 60 km/h beschränkt.

Verstöße gegen das Überholverbot werden strikt geahndet:

  • Für diese Übertretung ist von der italienischen StVO der Entzug des Führerscheins vorgesehen.
  • Üblicherweise wird der Führerschein in einem Zeitraum von 2 Monaten ab der Übertretung entzogen.
  • Der Entzug vom Führerschein gilt nur in Italien.
  • Der Führerschein wird von der zuständigen Polizeistelle an die lokale Präfektur und von der lokalen Präfektur an das österreichischen Generalkonsulat geschickt.
  • In dieser Periode kann ein betroffener Fahrer nicht in Italien eingesetzt werden.

Lettland

Erhöhung der Mautgebühren ab 1. Januar 2027 (Stand-Datum: 10.03.2026)

In Lettland werden die Mautgebühren für bestimmte Fahrzeugkategorien ab dem 1. Januar 2027 erhöht. Betroffen sind Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 bis 3,5 Tonnen in den Emissionsklassen Euro 0, I und II.  

Die neuen Gebühren gestalten sich wie folgt:

  • Tagesgebühr: von 10 EUR auf 12 EUR
  • Wochengebühr: von 25 EUR auf 31 EUR
  • 30-Tage-Gebühr: von 50 EUR auf 63 EUR
  • Jahresgebühr: von 510 EUR auf 630 EUR  

Zusätzlich gilt bei der Einreise nach Lettland aus Russland oder Belarus, dass die Straßenmaut bereits vor der Einfahrt in die Zollstelle entrichtet werden muss. Erfolgt die Zahlung nicht im Voraus, kann ein Bußgeld verhängt werden. Unternehmen mit entsprechenden Fahrzeugen sollten diese Änderungen bei der Planung von Fahrten nach Lettland künftig berücksichtigen. 

Vorübergehende Schließung der litauischen Grenze zu Belarus (Stand-Datum: 04.11.2025)

In Reaktion auf Störungen des litauischen Flugverkehrs durch Ballons aus Belarus hat die litauische Regierung am 27. Oktober 2025 eine unbefristete Schließung aller Grenzübergänge zu Belarus verkündet. Ausgenommen seien EU-Staatsangehörige, die aus Belarus nach Litauen einreisen, sowie Diplomaten und diplomatische Kuriere. Eine Ausreise aus Litauen nach Belarus ist bis auf Weiteres nicht möglich. Ebenso ist die Einreise von Belarus nach Litauen durch Nicht-EU-Staatsangehörige bis auf Weiteres nicht möglich.

Für die Einreise von EU-Staatsangehörigen aus Belarus nach Litauen ist nur noch der Grenzübergang Medininkai-Kamenny Log (nur für PKW) geöffnet. Er kann nicht durch Fußgänger oder Fahrradfahrer genutzt werden. Die übrigen Grenzübergänge (Šumskas-Losha, Tverečius-Vidzy, Lavoriškės-Kotlovka und Raigardas-Privalka und seit dem 27. Oktober 2025 auch Šalčininkai-Benyakoni) von Litauen nach Belarus sind geschlossen. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen.

Die Einreise mit in Belarus zugelassenen Pkws nach Litauen ist seit 2024 aufgrund Art. 1ra der EU-Verordnung 2024/1865 vom 29. Juni 2024 grundsätzlich untersagt. Weitergehende Informationen (auch zu möglichen Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen) sind bei der litauischen Zollbehörde erhältlich.

Neues elektronisches Warteschlangensystem an den Grenzübergängen (Stand-Datum: 10.10.2025)

Ab dem 15. Oktober 2025 dürfen Fahrzeuge die lettische Außengrenze nur noch passieren, wenn sie zuvor im elektronischen Reservierungssystem für Grenzübertritte registriert wurden. Dies betrifft die Grenzübergänge Grebneva und Terechova. Eine frühzeitige Registrierung ist ab dem 1. Oktober 2025 möglich.

Registrierung:

Zeitfenster:

  • Vorabregistrierung: Bis zu 30 Tage vor dem Grenzübertritt möglich. Dabei wird ein einstündiges Zeitfenster für die gewählte Grenzstation reserviert. Die Bestätigung erfolgt nach Zahlungseingang im System.
  • Kurzfristige Registrierung: Auch unmittelbar vor der Ankunft an der Grenze möglich. Das System weist automatisch das nächstverfügbare Zeitfenster zu. 

Gebühr: Die Registrierungsgebühr beträgt 9,30 EUR pro Fahrzeug. 

Mit der Einführung des Systems in Lettland ist das elektronische Warteschlangensystem nun in allen drei baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) aktiv.


Litauen

Grenzverkehr zu Weißrussland wiederhergestellt (Stand-Datum: 21.11.2025)

Seit 20.11.2025 ist der Grenzverkehr zu Weißrussland wiederhergestellt in:

  • Šalčininkai–Benyakoni
  • Medininkai–Kamenny Log

Registrierungspflicht Grenzübertritt (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Seit dem 01. Dezember 2024 müssen Fahrzeuge jeglicher Art im gewerblichen Güter- und Personenverkehr für die Kontrolle an den Grenzübergängen in die Russische Föderation und Belarus vorab über ein Onlineportal (EVIS) registriert werden. Ohne vorherige Registrierung ist ein Grenzübertritt nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Webseiten: www.ltborder.lt und www.ltsiena.lt


Monaco

Aktuelle Parkgebühren 2025-2026 (Stand-Datum: 10.06.2025)

Es gibt eine neue Preisübersicht der Parkgebühren in Monaco, auch das Jahr 2026 ist bereits enthalten.

Unter dem folgenden Link finden Sie die Preistabelle.


Norwegen

Aktuelle Einreiseinformationen (Stand-Datum: 18.07.2025)

Einreise Checkliste

Die offizielle Reiseseite für Norwegen bietet Checklisten mit einzuhaltenden Regeln und hilfreichen Informationen, z. B. zu einer kostenlosen Wetter-App, in deutscher Sprache unter Sicherheit in den Bergen sowie unter Sicherheit auf dem Wasser. 

Zoll

Die Ausfuhr von selbst gefangenem Fisch ist nur noch gestattet, wenn er unter der Leitung eines registrierten Fischereibetriebs geangelt wurde. Die Ausfuhrquote beträgt zweimal pro Kalenderjahr maximal 18 kg.

Nähere Einzelheiten zur Fangquote und die zu erbringende Dokumentation finden sich in englischer Sprache auf der Webseite des norwegischen Zolls. Die Direktion für Fischerei informiert in deutscher Sprache über die Regeln für Meeresangeln in Norwegen.

Über die genauen zollrechtlichen Vorschriften, die bei einer Einreise nach Norwegen zu beachten sind, informiert – auch auf deutscher Sprache – der norwegische Zoll

Einreise von Hunden

Hunde müssen 120 bis 24 Stunden vor Einreise gegen Bandwurmbefall behandelt worden sein. Die Einfuhr einiger Terrierrassen und Wolfshunde ist verboten. Genaue Informationen bietet die Botschaft des Königreichs Norwegen. 

Lichtpflicht

Es besteht ganzjährig die Pflicht, auch tagsüber mit Abblendlicht zu fahren.


Niederlande

Neue Verbindung A24/Blankenburg

Wir haben über die Eröffnung der Verbindung A24/Blankenburg informiert, welche den Verkehrsfluss in der Region Rotterdam verbessern soll und die A15 bei Rozenburg mit der A20 bei Vlaardingen verbindet.

Es handelt sich um eine gebührenpflichtige Straße ohne Mautstellen (e-TOL). Für die Bezahlung stehen zwei Methoden zur Verfügung: 

Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen können alle Ihre Kfz-Kennzeichen über ein Excel-Formular beim Maut-Anbieter zur Registrierung einreichen.

Zudem wird es ab 2026 jährliche Preisanpassungen geben. 

Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Website: www.e-tol.nl/de.  


Polen

Erhöhung der Mauttarife und Ausbau des mautpflichtigen Straßennetzes ab 2026 (Stand-Datum: 19.12.2025)

Ab 1. Januar 2026 werden die Mauttarife in Polen je nach Fahrzeugkategorie um 4 % bis 6,6 % erhöht. Die Anpassung betrifft sowohl den Güter- als auch den Personenverkehr.

Zusätzlich plant das polnische Ministerium für Infrastruktur eine weitere Erhöhung der Mautgebühren ab dem 1. Februar 2026. In diesem Zusammenhang wird das mautpflichtige Straßennetz um rund 645 Kilometer erweitert, was sich auf bestehende und neue Routen sowie auf die Mautkosten auswirken kann.

Detaillierte Informationen zu den neuen Mautsätzen stellt der eTOLL-Betreiber auf seiner offiziellen Website zur Verfügung.

Grenzverkehr zu Weißrussland wiederhergestellt (Stand-Datum: 21.11.2025)

Seit 17.11.2025 ist der Grenzverkehr zu Weißrussland in Bobrowniki-Bierestowica wiederhergestellt.

Mautsätze für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht (Stand-Datum: 13.12.2024)

In Polen werden zum 01. Januar 2025 die Mautsätze für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht erhöht.  Die neuen Mauttarife des Mautbetreibers E-Toll finden Sie hier („Autobusy niezależnie od dopuszczalnej masy całkowitej“). Weitere Informationen erhalten Sie hier hier.

Bitte beachten Sie, dass sich die Erhöhung der elektronischen Mautsätze auf die Höhe des Sicherheitsbetrags für Ihr Postpaid-Konto auswirken wird. Wenn die berechneten Mautgebühren 99% des festgelegten Sicherheitsbetrags erreichen, wird die weitere Zahlung der Mautgebühren im Modus der aufgeschobenen Zahlung blockiert und Ihr Konto wird zu einem Prepaid-Konto mit einem Guthaben von 0 PLN. Wenn Sie über eine regelmäßige Zahlung mit Sicherheit abrechnen möchten, überprüfen Sie die Höhe Ihres Sicherheitsbetrags mit Hilfe des Rechners für Sicherheitsbeträge für 2025.

Neue Umweltzone in Warschau seit Juli 2024 (Stand-Datum: 15.07.2024)

In Warschau wurde zum 01. Juli 2024 eine Umweltzone eingerichtet. Sie umfasst das Zentrum und Teile der umliegenden Bezirke. Eine Übersichtskarte finden Sie hier. Die betroffenen Gebiete sind mit Straßenschildern gekennzeichnet. Eine Registrierungspflicht besteht nicht.

Zugelassen sind Fahrzeuge aller Motortypen (Diesel, Benzin, Hybrid, LPG) vorausgesetzt, sie erfüllen die vorgeschriebene Abgasnorm. Für die verschiedenen Fahrzeugklassen gelten unterschiedliche Vorschriften. Diese werden alle zwei Jahre verschärft.

Folgende Mindestanforderungen gelten für Busse über 3,5 t (Übersichtsgrafik): 

  • Ab 01. Juli 2024
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro II oder nicht älter als Baujahr 1997
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro IV oder nicht älter als Baujahr 2005 
  • Ab 01. Januar 2026 
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro III oder nicht älter als Baujahr 2000
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro V oder nicht älter als Baujahr 2008 
  • Ab 01. Januar 2028    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro IV oder nicht älter als Baujahr 2005
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2010 
  • Ab 01. Januar 2030    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro V oder nicht älter als Baujahr 2008
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012
  • Ab 01. Januar 2030    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Krakau.


Portugal

Entfall Mautpflicht für bestimmte Autobahnen (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Seit dem 01. Januar 2025 sind folgende Autobahnen von der Mautpflicht befreit

  • A4 (Transmontana und Marão-Tunnel)
  • A13 und A13-1 (interner Kiefernwald)
  • A22 (Algarve)
  • A23 (Beira Interna)
  • A24 (Innerer Norden)
  •  A25 (Beiras Litoral und Alta)
  • A28 (Minho), nur von Esposende bis Antas und zwischen Neiva und Darque


Rumänien/Bulgarien

Vorübergehende vollständige Öffnung der Giurgiu–Ruse-Brücke (Stand-Datum: 19.12.2025)

Zwischen dem 18. Dezember 2025 und dem 8. Januar 2026 wird die Giurgiu–Ruse-Brücke zwischen Rumänien und Bulgarien in beide Fahrtrichtungen vollständig wieder geöffnet. In diesem Zeitraum werden alle Sanierungsarbeiten an dem derzeit betroffenen Abschnitt ausgesetzt, sodass eine uneingeschränkte Durchfahrt für alle Fahrzeugkategorien, einschließlich schwerer Güterfahrzeuge, möglich ist.

Ab dem 8. Januar 2026 werden die Bauarbeiten am nächsten Brückenabschnitt in Richtung Bulgarien wieder aufgenommen, und der Verkehr wird erneut unter Einschränkungen geführt.

Schengenbeitritt (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Rumänien und Bulgarien sind seit dem 1. Januar 2025 Mitglieder des Schengenraums. Damit entfallen an den Grenzübergängen zur EU die Personenkontrollen


Rumänien

Drohnenwarnungen: mögliche Auswirkungen auf Busreisen und Flughafentransfers (Stand-Datum: 03.08.2026) 

In jüngster Vergangenheit kam es mehrfach zu Warnmeldungen der rumänischen Behörden wegen Einflügen von Drohnen in den rumänischen Luftraum. Weitere Vorfälle können nicht ausgeschlossen werden. Dies kann auch zu vorübergehenden Sperrungen von Flughäfen und Umleitung oder Verzögerung von Flügen führen. 

  • Beachten Sie Warnmeldungen (RO-Alert), die Sie von den zuständigen rumänischen Behörden auf Ihrem Smartphone erhalten, und folgen Sie den Anweisungen.
  • Informieren Sie sich auf der Webseite der rumänischen Zivilschutzbehörde (Inspectoratul General pentru Situații de Urgență – IGSU).
  • Suchen Sie im Fall einer Warnung soweit möglich fensterlose Innenräume, Keller oder Tiefgaragen auf und vermeiden Sie Freiflächen, Balkone, Terrassen und Fensterflächen.

Verkehrsbeschränkungen auf der DN7 - Râmnicu Vâlcea – Sibiu (Stand-Datum 19.03.2026) 

Vom 17. März bis 15. Juni 2026, jeweils zwischen 08:00 und 17:30 Uhr, wird es auf der DN7 (Râmnicu Vâlcea – Sibiu) im Abschnitt zwischen km 198+200 und km 233+200 (Călimănești – Câinenii Mari, Kreis Vâlcea) zu Verkehrseinschränkungen kommen. 

Der Grund hierfür sind Straßensanierungsmaßnahmen, unter anderem: 

  • Felssturzsicherungen
  • Stabilisierung von Böschungen
  • Installation von Schutznetzen
  • Ausbau von Entwässerungssystemen 

Verkehrsregelung 

  • Fahrzeuge über 7,5 Tonnen dürfen den Bereich, während der genannten Zeiten nicht befahren.
  • Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen können die Strecke weiterhin nutzen; der Verkehr wird jedoch abwechselnd über eine einzelne Spur unter Anleitung von Verkehrspersonal geführt. 

Vorübergehende vollständige Sperrungen 

Im Zuge der Arbeiten kann es zu temporären Totalsperren kommen: 

  • bis zu 30 Minuten: Montag bis Freitag
  • bis zu 15 Minuten: Samstag 

Ausnahmen 

  • An Feiertagen, am Vortag von Feiertagen sowie sonntags gelten keine Beschränkungen 

Empfohlene Alternativrouten für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen 

  • Bukarest – Veștem (und retour): Bukarest → A3 → Ploiești → DN1A → Brașov → DN1 → Veștem (Knoten DN7)
  • Bukarest – A1 Simeria (Nădlac II/Cluj) (und retour): Bukarest → A1 → Pitești → DN7 → Râmnicu Vâlcea → DN67 → Târgu Jiu → DN66 → Simeria → Anschlussstelle A1

Änderungen beim Mautsystem (Stand-Datum 05.09.2025)

Rumänien hat seine Mautverordnung mit der Verordnung 23/2025 (Änderung der Verordnung 15/2002) aktualisiert. Die neuen Regelungen treten ab dem 8. September 2025 in Kraft und betreffen sowohl Fahrer als auch Transportunternehmen.

Im Rahmen der Anpassungen werden die Tarife für die elektronische Straßenmaut (Rovinieta) überarbeitet. Zudem werden neue Brückenmautgebühren eingeführt, die für die Überquerung der Donaubrücken Giurgeni – Vadu Oii sowie Fetești – Cernavodă erhoben werden. Darüber hinaus werden die Bußgelder bei Verstößen gegen die Mautpflicht angepasst.

Fahrer und Transportunternehmen können die Rovinieta sowie die Brückenmaut weiterhin bequem online erwerben und bezahlen unter: https://www.e-rovinieta.ro 

ICS2-Update ab 1. September 2025 (Stand-Datum 05.09.2025)

Ab Montag, 1. September 2025, tritt in Rumänien und an weiteren EU-Außengrenzen eine wichtige Änderung in Kraft:

Die bisherigen Abläufe zur Sicherheits- und Zollanmeldung von Waren werden durch das neue System ICS2 (Import Control System 2) angepasst. 

Für Reisende und Passagiere ergeben sich folgende Punkte:

  1. Das neue System betrifft vor allem den Warenverkehr, kann aber auch Passagiere betreffen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern mitführen.
  2. Das bisherige System ICS1 wird abgeschaltet. Alle summarischen Eingangsanmeldungen (Entry Summary Declarations) müssen ab diesem Datum ausschließlich im ICS2-System erfolgen.
  3. Einreise aus Serbien oder der Türkei
    1. Transitdokumente mit Sicherheits- und Schutzelementen (Codes 1 oder 3)
      → Keine zusätzliche Anmeldung erforderlich. Die Waren werden wie bisher an der Grenzzollstelle abgefertigt.
    2. Transitdokumente ohne Sicherheits- und Schutzelemente (Codes 0 oder 2)
      → Zusätzliche summarische Eingangsanmeldung erforderlich. Diese Anmeldung muss über das ICS2-System erfolgen. Erst danach wird die Transitdeklaration bearbeitet.
  4. Einreise aus der Türkei (RO-RO-Transporte)

Alle Transitdokumente enthalten automatisch die erforderlichen Sicherheits- und Schutzelemente. Keine zusätzliche Anmeldung notwendig. Die Abfertigung erfolgt wie bisher direkt an der Zollstelle.


Russland

Verlängerung Aufenthaltsdauer für visumfreie GUS-Berufskraftfahrer auf 180 Tage (Stand-Datum: 06.07.2026) 

Russland hat für eine bestimmte Gruppe ausländischer Berufskraftfahrer die zulässige Aufenthaltsdauer verlängert. Betroffen sind Berufskraftfahrer im internationalen Straßenverkehr, die

  • Staatsangehörige eines GUS-Staates oder Georgiens sind,
  • visumfrei nach Russland einreisen dürfen,
  • beruflich im internationalen Güter- oder Personenverkehr tätig sind,
  • vor der Einreise einen elektronischen Antrag nach dem russischen Verfahren stellen.

Für diese Fahrer wird der erlaubte vorübergehende Aufenthalt in Russland auf insgesamt 180 Tage innerhalb eines Kalenderjahres erhöht.  

GUS-Staaten (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten): Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan und Usbekistan. Turkmenistan nimmt nur als assoziiertes/beigeordnetes Mitglied teil, und Moldau befindet sich seit April 2026 im formellen Austrittsverfahren, das nach 12 Monaten wirksam werden soll. 

Wichtig: Das ist keine allgemeine Verlängerung für alle Ausländer und auch keine Sonderregel für deutsche oder EU-Fahrer, sofern diese nicht unter die genannte Kategorie fallen. Für diese gilt grundsätzlich die allgemeine Aufenthaltsgrenze von höchstens 90 Tagen insgesamt pro Kalenderjahr in Russland.

Schweden

Winterreifenpflicht (Stand-Datum: 07.11.2025)

Winterreifenpflicht trat 2013 in Kraft und bedeutet, dass in der Zeit vom 10. November bis 10. April alle Schwerfahrzeuge (Lkw, Autobusse und Pkw über 3,5 t) auf den Antriebsachsen mit Winterreifen oder gleichwertiger Ausrüstung (Schneeketten, Leiterketten) ausgestattet sein müssen, wenn winterliche Straßenverhältnisse (Glatteis, Schnee, Schneematsch oder Frost auf der Fahrbahn) vorherrschen.

Definition: Ein Winterreifen kann mit oder ohne Spikes gefahren werden, aber die Winterreifen müssen mit M+S, M-S, M.S., M&S, MS oder Mud and Snow gekennzeichnet sein. Es gibt Reifen mit M und S die nicht für den Winter geeignet sind, sondern nur für das Ge[1]lände. Die „Scandinavian Tire and Rim Organization“, STRO, und S c h w e d e n -2- Angaben ohne Gewähr „Däckbranschens Informationsrad“ haben eine Liste zusammengestellt, wo ersichtlich ist welcher Winterreifen erlaubt ist. Der Sommerreifen verfügt über einen anderen Gummi und ist deswegen nicht für den Winter passabel. Winterreifen sollen bei 0 und Minusgraden verwendet werden. Eine neue Gesetzgebung inkludiert alle HCV, Lkws, Traktoren, Anhänger und Sattelauflieger seit 2019-2020.
Mehr Informationen


Schweiz

Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Frankreich (Stand-Datum: 05.06.2026)

Im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel im französischen Evian-les-Bains führt die Schweiz vom 10. bis 19. Juni 2026 Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Frankreich durch. Kantonale Polizeibehörden und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit können unter anderem die Kontrolldichte erhöhen und einzelne Grenzübergänge gegebenenfalls kurzfristig schließen.

Auch an den Grenzen zu weiteren Nachbarstaaten, unter anderem Deutschland und Italien, wird das Personal verstärkt.

Für Busunternehmen kann dies bei Einreise oder Transit in die beziehungsweise durch die Schweiz zu Verzögerungen führen. Auch kurzfristige Grenzschließungen sind nicht ausgeschlossen.

Reisebusunternehmen werden daher gebeten,

  • bei Fahrten in die Schweiz oder im Transit durch die Schweiz im genannten Zeitraum zusätzliche Zeit einzuplanen,
  • sich frühzeitig über die aktuelle Verkehrslage sowie mögliche Grenzkontrollen zu informieren,
  • auch die Reise- und Sicherheitshinweise für Frankreich zu beachten,
  • die Informationen des ADAC sowie des Touring Club Schweiz TCS zur aktuellen Verkehrslage zu prüfen,
  • Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden strikt zu beachten.

Darüber hinaus wird empfohlen, an belebten Orten und bei unvorhergesehenen Ereignissen besonders aufmerksam zu sein und größere Menschenansammlungen möglichst zu meiden

Pannenhilfe (Stand-Datum: 07.05.2025)

Reisebus-Unternehmen, die im Pannenfall auf Unterstützung aus der Branche angewiesen sind, können neu via der ASTAG-Website auf Kontaktadressen zugreifen.

Auf astag.ch steht ab sofort ein Hilfstool, d.h. eine grafische Übersicht mit Standortanzeige, zur Verfügung. Es zeigt alle Reisebus-Unternehmen welche Mitglieder der ASTAG sind, die in irgendeiner Art Pannenhilfe (z.B. Ersatzfahrzeug, Ersatzfahrzeug mit Fahrer:in, Abschleppdienst etc.) anbieten

Soforthilfe für Carunternehmen im Pannenfall (die Information ist in deutscher und französischer sowie italienischer Sprache verfügbar). In absehbarer Zeit wird der Filter für die Suche (Lokalisierung Standort) nochmals verbessert.

Vorübergehende Binnengrenzkontrollen (Stand-Datum: 21.02.2025)

An der deutsch-schweizerischen Landesgrenze finden derzeit vorübergehende Binnengrenzkontrollen statt. Die grenzpolizeilichen Maßnahmen werden situationsabhängig räumlich und zeitlich flexibel vorgenommen. Verzögerungen und Wartezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr können nicht ausgeschlossen werden: Führen Sie – auch für Kinder – stets gültige Reisedokumente wie Reisepässe oder Personalausweise mit und rechnen Sie ggf. mit Verzögerungen. Führerscheine oder Geburtsurkunden für Kinder genügen nicht.

PSVA (pauschale Schwerverkehrsabgabe) ab 1.1.2025 nur noch über Via-Portal (Stand-Datum: 17.12.2024) 

Busse über 3,5 t unterliegen in der Schweiz der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA). Zum 01. Januar 2025 können ausländische Busse/Fahrzeuge die PSVA nur noch über das seit 2023 bestehende Via-Portal begleichen. Die in Zollstellen abgestempelten Formulare entfallen. Die im Mai 2019 eingeführte App Via wird per Ende 2024 eingestellt, es steht nur noch das Via Portal (Webapplikation) zur Verfügung. 

Ab 2025 stehen folgende Abgabeperioden zur Wahl: 

  • 1 bis 30 aufeinander folgende Tage
  • 1 bis 11 aufeinander folgende Monate
  • 1 Jahr

Die Möglichkeit, 10 frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres zu bezahlen, entfällt. 

Weitere Informationen:

Reservationssystem und Haltegebühren für Reisebusse in Luzern (Stand- Datum: 10.01.2025)

Information vom 22.11.2024:

Zur Situation für Reisebusse in Luzern laufen seit längerem intensive Diskussionen. Involviert ist auch die Carbranche. Jetzt steht fest, wie die Pläne der zuständigen Stadtbehörden aussehen. Mit Medienmitteilung vom 15. November 2024 wurde seitens der Stadt informiert, dass für Cars künftig Haltegebühren erhoben werden und ein Reservationssystem eingeführt werden soll.

zu weiteren Informationen

Ergänzende Information vom 10.01.2025:

Nach dem Parlamentsentscheid vom 19. Dezember 2024, und dem Abwarten einer 30-tägigen Referendumsfrist wird die Stadt Luzern per 1. April 2025 eine Reservationspflicht und Haltegebühren für Reisebusse in der Luzerner Innenstadt einführen.

Künftig sind Reisebusse verpflichtet, die Zufahrt auf die Halteplätze zu buchen und eine Gebühr von CHF 100 zu entrichten. Diese Gebühr umfasst zwei Haltevorgänge (Aus- und Einsteigenlassen der Gäste) auf den Halteplätzen Schwanenplatz (nur Aussteigen möglich), Löwenplatz und Kasernenplatz (Ein- und Aussteigen möglich) sowie bis zu 24 Stunden Parkierung auf den dafür vorgesehenen Plätzen. Benötigt ein Bus nur einen Haltevorgang (nur Aus- oder nur Einsteigen) auf diesen Halteplätzen, gilt ein reduzierter Betrag von CHF 75. Die Gebühr muss online und im Voraus unter Angabe des Tages der Ankunft sowie des Kennzeichens des Reisebusses getätigt werden. Eine Zufahrt zu diesen drei touristisch interessanten Halteplätzen ist ohne vorherige Buchung und Bezahlung künftig nicht mehr möglich. Die Buchungen können ab 1. März 2025 und künftig dann maximal vier Monate vor der Ankunft in Luzern vorgenommen werden.

Die Buchungen können ab 1. März 2025 über die Busreise-Landingpage getätigt werden. Dort sind auch alle wichtigen Informationen, ein Informationsflyer, eine informative Karte sowie die FAQs zu finden: DE: www.luzern.com/bus, EN: www.luzern.com/busparking, FR: www.luzern.com/autocar

Zuständig für Auskünfte sind die Behörden der Stadt Luzern.

Weitere Informationen:


Serbien

Pflicht für e-Tolllesegeräte auch für ausländische Busse und LKW über 3,5t (Stand-Datum: 10.03.2026 - adaptiert am 28.5.)

Nach Angaben der serbischen Straßeninstandhaltungsbehörde Putevi Srbije sind Busse und LKW ab 01. April 2026 verpflichtet, E-Toll Lesegeräte auf den serbischen Straßen zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich auch für ausländische Fahrzeuge. Betroffen sind Fahrzeuge der serbischen 4. Mautkategorie.

Damit umfasst die Regelung jedenfalls Lkw über 3,5 Tonnen.  Busse fallen nur dann unter die neue Pflicht, wenn ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse über 3,5 t liegt.  

Busse ohne Anhänger fallen in die serbische 3. Mautkategorie (Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Achsen, deren Höhe an der Vorderachse mehr als 1,3 m beträgt und deren zulässige Höchstmasse 3.500 kg überschreitet) und sind daher nicht von der neuen TAG-Pflicht umfasst. 

Für Busse gilt daher folgende Regelung:

  • Busse ohne Anhänger sind nicht betroffen.
  • Busse mit Anhängern fallen nur dann unter die neue Pflicht, wenn die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers über 3,5 t liegt.

Laut Auskunft der serbischen Straßeninstandhaltungsbehörde können für die elektronische Mauterhebung ein TAG‑Gerät verwendet werden, das mit dem Toll4All‑Interoperabilitätssystem kompatibel ist. Das Toll4All‑Gerät, das an bestimmten Grenzübergängen erhältlich ist, stellt eine der verfügbaren Optionen dar, ist jedoch nicht die einzige. TAG‑Geräte können auch an anderen autorisierten Verkaufsstellen sowie bei Vertriebspartnern (In Serbien ist dies an der Grenze befindliche Partnerunternehmen Tehno – Coop)  erworben werden, die in das System der elektronischen Mauterhebung eingebunden sind. Eine Liste der Verkaufsstellen ist auf der Toll4All‑Website verfügbar: https://toll4all.com/rs#kupovina  (ganz unten).

Bezüglich der Registrierung im Toll4All‑Portal muss auf der Startseite das Land ausgewählt werden, aus dem das TAG‑Gerät stammt. Beispiel: Besitzt der Nutzer ein TAG‑Gerät aus Serbien, ist die Auswahl der Option „Serbien“ erforderlich, um die Registrierung durchzuführen und ein Benutzerkonto zu erstellen. Nach dem Einloggen kann eine Zahlungskarte hinzugefügt und die Nutzung des TAG‑Geräts für andere Länder, in denen Interoperabilität verfügbar ist, aktiviert werden. Falls der Nutzer ein TAG‑Gerät aus Kroatien, Nordmazedonien oder Montenegro besitzt, wird bei der Registrierung das entsprechende Herkunftsland des Geräts ausgewählt. Nach Abschluss der Registrierung können diese TAG‑Geräte über das Toll4All‑System zusätzlich für die Nutzung in der Republik Serbien aktiviert werden.

Einverständniserklärung für Minderjährige (Stand-Datum: 13.8.2024)

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine Einverständniserklärung des/der nicht mitreisenden Personensorgeberechtigten mit amtlich beglaubigter Unterschrift, wenn sie alleine, mit einem Sorgeberechtigten oder in Begleitung von Dritten nach Serbien reisen. Eine Übersetzung dieser Erklärung ins Englische oder Serbische und das Mitführen einer internationalen Geburtsurkunde wird empfohlen.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen alleine nach Serbien reisen. Beachten Sie ggf. die Hinweise des Auswärtigen Amtes für eine Einverständniserklärung für Minderjährige


Slowakei

Änderungen im Mautsystem ab 1. Juli 2025 (Stand-Datum: 11.06.2025) 

Ab dem 1. Juli 2025 wird die Slowakei im Zusammenhang mit der Umsetzung der letzten Aktualisierung der Eurovignetten-Richtlinie das Mautsystem für die Benutzung von Straßen mit Bussen ändern.

Neue Mautgebührenstruktur

Die Maut wird neu aus drei Hauptkomponenten bestehen:

  1. Infrastrukturabgabe - deckt die Kosten für Bau, Instandhaltung und Erneuerung des Straßennetzes.
  2. Gebühr für externe Kosten im Zusammenhang mit CO₂-Emissionen - spiegelt die durch die CO₂-Produktion verursachten negativen Umweltauswirkungen wider.
  3. Gebühr für externe Kosten im Zusammenhang mit Luftverschmutzung – berücksichtigt die Emissionen schädlicher Substanzen in die Luft. 

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Website: https://www.emyto.sk/de/etoll/toll-rates-and-discounts-2025.


Slowenien

Staus auf der Autobahn A1 zwischen Maribor und Ljubljana über längeren Zeitraum (Stand-Datum: 06.06.2025)

Die Hauptsperrung erfolgt in den Sommermonaten, wenn das tägliche Pendleraufkommen etwas geringer ist. Dennoch wird es in Spitzenzeiten zu Verkehrsstaus kommen.

Umfangreichere Bauarbeiten haben Ende März 2025 begonnen. Der Überholstreifen auf der Fahrbahn in Richtung Ljubljana bleibt gesperrt. Diese Sperrung gilt bis zum Beginn der Sommerferien Ende Juni 2025. Die Arbeiten werden auf dem Mittelstreifen durchgeführt. Der Standstreifen zwischen der Anschlussstelle Slovenske Konjice und dem Golo-Rebro-Tunnel bleibt ebenso gesperrt.

Die aufwendigsten und am stärksten verkehrsbeeinträchtigen Bauarbeiten betreffen die Sanierung von Tunneln und Viadukten und beginnen Ende Juni 2025. Ab Juni 2025 wird der Verkehr zwischen Slovenske Konjice und Dramlje auf einer Hälfte der Autobahn etwa 90 Tage lang zweispurig befahrbar sein. Die Autobahnauffahrt nach Ljubljana am Knoten Slovenske Konjice bleibt während dieser Zeit gesperrt.

Ab 2026 wird die Autobahn Richtung Maribor während der Sommermonate gesperrt und der Verkehr auf die andere Hälfte der Autobahn umgeleitet (zweispurig). In den restlichen Monaten wird der Verkehr auf vier verengte Fahrspuren aufgeteilt, zwei pro Fahrtrichtung.

Weitere Informationen über die Verkehrssituation in Slowenien findet man hier:

https://www.promet.si/en und https://promet.si/en/slovenske-konjice%e2%80%93dramlje-a1-reconstruction 

Spanien

Verkehrseinschränkungen vom 06. Juni 2026 bis 12. Juni 2026 (Stand-Datum: 05.06.2026)

Anlässlich der für den Zeitraum vom 6. Juni 2026 bis zum 12. Juni 2026 angekündigten Reise von Papst Leo XIV. nach Spanien und auf die Kanarischen Inseln kann es an den einzelnen Stationen auch bereits im Vorfeld des Besuchs zu teilweise erheblichen Verkehrseinschränkungen kommen.

Betroffen sein können insbesondere Madrid, Barcelona, Gran Canaria und Teneriffa. Rund um die Veranstaltungsorte ist zudem mit erhöhten Sicherheitsmaßnahmen zu rechnen.

Busunternehmen, die in diesem Zeitraum Fahrten nach Spanien oder auf die Kanarischen Inseln durchführen, sollten mögliche Straßensperrungen, Zufahrtsbeschränkungen, geänderte Haltebereiche und längere Fahrzeiten berücksichtigen.

Bitte informieren Sie sich vor Fahrtantritt über die offizielle Webseite sowie über lokale Medien zu den jeweils zu erwartenden Einschränkungen.

Information zu Busparkplätzen (Stand-Datum: 10.04.2026)

In Barcelona ist für viele Busparkplätze und Haltezonen, insbesondere in stark frequentierten touristischen Bereichen, eine vorherige Reservierung verpflichtend. Spontanes Anfahren und Parken ist in diesen Zonen ohne entsprechende Buchung nicht mehr möglich. Die Organisation erfolgt über das offizielle System „Zona Bus“ der Stadt Barcelona. Dort müssen Zeitfenster und Standorte im Voraus gebucht werden. Die Nutzung ist ausschließlich im gebuchten Zeitraum und an der zugewiesenen Stelle erlaubt. Reservierungen sind im Voraus erforderlich und können zwischen einem Monat und bis zu 24 Stunden vor der Nutzung vorgenommen werden. Aufgrund begrenzter Kapazitäten wird eine frühzeitige Buchung empfohlen.  

Weitere Informationen sowie die Buchungsplattform finden Sie hier: Willkommen bei Zona Bus | ZonaBus


Tschechien

Strassensperre - Einschränkungen Nachod (CZ) und Kudowa-Zdroj (PL) (Stand-Datum 17.04.2026)

Ab Mai kommt es zu Verkehrseinschränkungen auf der Straße I/33. Im Zusammenhang mit dem Bau der Ortsumgehung Nachod und der Verlegung der Straße II/303 zwischen Beloves und Velke Porici wird es in den kommenden Wochen erhebliche Verkehrseinschränkungen auf der Hauptstraße durch Nachod geben. 

Diese Einschränkungen werden den Verkehr am Grenzübergang zwischen Nachod (CZ) und Kudowa-Zdroj (PL) erheblich beeinträchtigen. 

  1. Phase der Einschränkungen (bis 3. Mai 2026): Der Verkehr ist in beide Richtungen eingeschränkt, wird aber aufrechterhalten, wobei stets eine Fahrspur geöffnet bleibt.
  2. Phase (komplexer) – 4. Mai bis 14. Juni 2026: Es wird einspuriger Wechselverkehr eingerichtet, der von der Polizei oder Ampeln geregelt wird. In dieser Phase ist mit erheblichen Verzögerungen und langen Staus zu rechnen.

Die Polizei bittet Lkw-Fahrer, Speditionen und alle Transitunternehmen, bei der Transportplanung alternative Routen oder andere Grenzübergänge in Betracht zu ziehen und Nachod nach Möglichkeit zu meiden. Dies wird die Verkehrsbelastung in der Stadt und die Länge der Staus deutlich reduzieren.

Während der gesamten Bauzeit wird ein Abschnitt der Kladska-Straße im Bereich des alten Zollhauses, von der Kreuzung mit der I/33 (Polska-Straße) bis zum Bahnübergang, gesperrt. Es handelt sich um eine Langzeitsperrung (voraussichtlich bis zum 30. November 2026 – dem geplanten Fertigstellungstermin der Umgehungsstraße). Die Sperrung gilt ausnahmslos für den gesamten Verkehr.

Umleitungen werden über Parallelstraßen entlang der I/33 geführt.

Weitere Informationen zu Straßensperre

Anpassung der Mautgebühren (Stand-Datum: 10.12.2025) 

Ab dem 1. Jänner 2026 werden die Mautgebühren in der Tschechischen Republik angepasst.

Für Busse bleiben die Gebühren auf Autobahnen unverändert; auf Straßen der Klasse I steigen sie um 2,7 % bis 6,7 % (außer für emissionsfreie Fahrzeuge).

Ab dem 1. Januar 2026 werden auch neue Autobahnabschnitte mautpflichtig:

  • D1 Říkovice – Přerov: 10,1 km
  • D35 Vysoké Mýto – Džbánov: 6 km
  • D35 Janov – Opatovec: 11,7 km
  • D35 Hořice – Sadová: 10,45 km
  • D35 Křelov – Slavonín 2: 3,2 km
  • D55 Olomouc – Kokory: 7,6 km
  • D55 Napajedla – Babice, Brücke: 0,5 km

Hier finden Sie weitere Informationen zu den ab dem 1. Jänner 2026 geltenden Mauttarifen.


Tunesien

Zeitweise Einschränkung der Stromversorgung (Stand-Datum: 27.07.2026)

In Tunesien muss aktuell mit Temperaturen von bis zu 47° C gerechnet werden. Aufgrund der momentan stark erhöhten Auslastung des Stromnetzes führt die tunesische Strom- und Gasgesellschaft (STEG) temporäre und teils unangekündigte Stromabschaltungen durch. Diese Unterbrechungen können direkte Auswirkungen auf die Infrastruktur vor Ort haben. Neben dem Ausfall von Klimaanlagen und Lüftungssystemen sowie Beeinträchtigungen von WLAN, Mobilfunknetzen und Internetverbindungen können auch Auswirkungen auf Wasserversorgung und Zahlungsverkehr (Geldautomaten, Kartenzahlung) nicht ausgeschlossen werden.

STEG veröffentlicht auf Communiqués de presse | Société Tunisienne de l'Electricité et du Gaz derzeit mehrmals täglich regionale Hinweise zu Stromabschaltungen. Die Mitteilungen stehen leider ausschließlich in arabischer Sprache zur Verfügung. Nutzen Sie daher die Übersetzungsfunktion Ihres Browsers, um die Inhalte auf Deutsch anzeigen zu lassen.


Türkei

Waldbrände mit möglichen Auswirkungen auf den Reisebusverkehr (Stand-Datum: 03.08.2026)

In mehreren Regionen der Türkei, darunter Muğla, Aydın, Antalya, Balıkesir, Kütahya, Çanakkale und Yalova, kommt es derzeit zu Waldbränden. Evakuierungen sowie kurzfristige Straßen- und Zugangssperrungen sind möglich, unter anderem zwischen Fethiye und Antalya sowie im Bereich Olympos und Adrasan.

  • Prüfen Sie die geplante Route unmittelbar vor Fahrtbeginn.
  • Beachten Sie Sperrungen und Anweisungen der örtlichen Behörden.
  • Verfolgen Sie die weitere Entwicklung über lokale Medien.

Zollinformationen zur Ein-/Ausfuhr von Devisen und Waren (Stand-Datum: 21.02.2025)

Die Einfuhr von Devisen in die Türkei ist unbegrenzt, die Ausfuhr bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 EUR oder Gegenwert in TRY gestattet. Für die Ausfuhr von Devisen über den vorgenannten Beträgen ist eine Zollerklärung notwendig. Weitere Informationen erteilt der türkische Zoll.

Reisende dürfen persönlichen Schmuck bis zu einem Gesamtwert von 15.000 USD ein- und ausführen. Bei einem höheren Wert muss dieser bei der Einreise deklariert werden. Beim Kauf in der Türkei sind Nachweise bei der Ausfuhr erforderlich.

Im Übrigen dürfen folgende Waren und Mitbringsel bei Einreise in die Türkei pro erwachsene Person mitgeführt werden (gilt nicht für Transitreisende):

  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs inkl. medizinischer Artikel und Medikamente sowie Geschenkartikel bis zu einem Gesamtwert von 300 EUR,
  • 600 Stück Zigaretten, 100 Stück Zigarillos (max. 3 g/Stück), 50 Stück Zigarren, 250 g Zigarettentabak (inkl. 200 Stück Zigarettenpapier), 250 g Pfeifentabak (nur für Reisende +18 J.),
  • 1 l Getränke mit Alkoholgehalt über 22%, 1 l Getränke mit Alkoholgehalt bis zu 22% (nur für Reisende über 18 Jahre),
  • Eau de Cologne, Kölnisch Wasser, Lavendelwasser, Parfüm, Essenz oder Lotionen (höchstens 600 ml Gesamtmenge) sowie
  • fünf Stück Hautpflegemittel und Toilettenartikel,
  • 1 kg Kaffee, 1 kg löslicher Kaffee, 1kg Tee,
  • 1 kg Schokolade, 1 kg Süßigkeiten.

Ungarn

Budapest – Buszugangsbeschränkungen (Stand-Datum: 5.5.2026)

Ungarn hat nach der öffentlichen Wiedereröffnung des Geländes am 5. April 2026 Zugangsbeschränkungen für Busse eingeführt, die nach Gellért-hegy und zur renovierten Zitadelle in Budapest fahren. Busse dürfen nur ausgewiesene Straßen innerhalb des gesperrten Bereichs benutzen. Eine Einreisegenehmigung muss im Voraus über das TOBI-Online-System eingeholt werden

Flächengrenze:

Das Sperrgebiet wird von Hegyalja út – Alsóhegy utca – Villányi út – Bartók Béla út – Szent Gellért rakpart begrenzt

Autorisierte Einstiegspunkte:

Der Zutritt in das Gebiet ist nur über die folgenden Zugangsstellen erlaubt:

  • Hegyalja út–Sánc utca
  • Alsóhegy utca–Somlói utca
  • Villányi út–Szüret utca
  • Bartók Béla út–Ménesi út
  • Bartók Béla út–Kemenes utca
  • Szent Gellért rakpart–Kelenhegyi út 

Busse sind auf allen anderen Straßen in der Gegend verboten, und der Zutritt ist selbst mit gültiger Genehmigung nicht erlaubt. Straßen mit der Beschilderung "Kein Zutritt mit Bus" ohne zusätzliches "Außer mit Genehmigung"-Schild (zum Beispiel Orom utca) können nicht über das TOBI-System angefordert werden. 

Genehmigungsverfahren und Gebühren:

  • Registrierung: Betreiber müssen sich auf der Online-Plattform TOBI registrieren, bevor sie eine Genehmigung beantragen
  • Fahrzeugzulassungsgebühr: 2.540 HUF (brutto) – einmal, pro neu hinzugefügter Bus
  • Eintrittsgebühr: 2.540 HUF pro Genehmigung
  • Gültigkeit: ein Tag, zwischen 06:00 und 22:00 Uhr
  • Vorlaufzeit: Fordern Sie mindestens zwei Tage im Voraus an und nicht mehr als 14 Tage im Voraus
  • Zieladresse der Zitadelle: "1016 Budapest, Szirtes út 34"  

Der Parkplatz für Busse an der Zitadelle soll in den kommenden Tagen geöffnet werden.

Betreiber wird geraten, ihre Busse im TOBI-System anzumelden und mindestens zwei Tage vor der Reise Einreisegenehmigungen einzuholen.

Geplante Erhöhung der Straßenmaut ab März abgesagt (Stand-Datum: 03.03.2026)

Das Ministerium für Bauwesen und Verkehr in Ungarn hat bestätigt, dass die zuvor angekündigte Erhöhung der Straßenmaut, die am 1. März 2026 in Kraft treten sollte, nicht umgesetzt wird. 

Die Mautgebühren für schwere Nutzfahrzeuge bleiben daher auf dem seit dem 1. Januar 2026 geltenden Niveau. Die entsprechende Gesetzgebung wurde am 27. Februar 2026 im ungarischen Amtsblatt veröffentlicht.

Es wird empfohlen, vor der Planung von Fahrten durch Ungarn ab dem 1. März 2026 den aktualisierten Mautrechner zu konsultieren. 

Hinweis: Der Mautrechner wurde noch nicht an diese Änderung angepasst, wird aber in Kürze überarbeitet. 

Weitere Informationen zu den ungarischen Mautgebühren finden Sie hier, den Mautrechner finden Sie hier.

Buszugang zur Burg von Buda (Stand-Datum: 16.01.2026)

Im Jahr 2026 dürfen in Ungarn oder im Ausland zugelassene Reisebusse weiterhin nur mit einer gültigen Einfahrtsgenehmigung zur Burg von Buda fahren. Die Genehmigungen müssen nach vorheriger Registrierung über das System „Buda Castle Bus Entry Route Planner“ (BABU) beantragt werden. Die Einfahrt ohne gültige Genehmigung stellt eine Straftat dar und kann mit einer Geldstrafe von 100.000 HUF geahndet werden.

Aufgrund von Änderungen am IT-System müssen sich alle Betreiber (einschließlich zuvor registrierter Nutzer) im Jahr 2026 neu registrieren. Fahrzeuge müssen einzeln registriert werden, und die Registrierungsunterlagen müssen hochgeladen werden. Es fällt eine einmalige Gebühr von 5.000 HUF pro Fahrzeug an, und die Kennzeichen können nach der Eingabe nicht mehr geändert werden.

Sobald die Fahrzeuge vom Buda Castle City Management Service genehmigt wurden, können Genehmigungen für einzelne Fahrten über die BABU-Plattform beantragt werden. Der Zugang zum Hilton Hotel wird 2026 ebenfalls über die BABU-Plattform verwaltet, vorbehaltlich der Vorlage von Unterlagen.

Der Busparkplatz am Dózsa-György-Platz bleibt in Betrieb, allerdings haben sich die Parkregelungen seit Herbst 2025 geändert. Die Zugangstreppen sollen in diesem Jahr renoviert werden, was 2026 zu vorübergehenden Sperrungen führen kann.

Weitere Informationen finden Sie auf der BABU-Website.

Mautgebühren werden im Jahr 2026 erhöht (Stand-Datum: 17.12.2025)

Ab dem 1. Januar 2026 werden die Mautgebühren in Ungarn um 4,3 % erhöht. Die detaillierten Mautgebühren für 2026 finden Sie in der beigefügten PDF-Datei.

Bitte beachten Sie, dass der Mautrechner aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist (Informationen zum Mautrechner).

Darüber hinaus wird das mautpflichtige Straßennetz ab dem 1. Juli 2026 erweitert.

Mauttarife werden um 3,4 Prozent erhöht (Stand-Datum: 13.12.2024)

In Ungarn werden ab dem 01. Januar 2025 die Mauttarife um 3,4 Prozent erhöht. Die neuen Mauttarife und weitere Informationen erhalten Sie hier.


Vereinigtes Königreich

Neue EU-Kontrollen in Dover (Stand-Datum: 03.12.2025) 

Die neuen Einreise-/Ausreisesystem-(EES)-Kontrollen am Hafen von Dover im Südosten Englands haben eine neue Route, neue Passagierverfahren und einen versiegelten Weiterfluss geschaffen. Zur Unterstützung der Betreiber hat das Passagierverkehrsmitglied der IRU im Vereinigten Königreich, die IRU einen prägnanten Videoführer veröffentlicht.

Um den Betreibern bei der Vorbereitung auf die neuen Grenzverfahren im Hafen von Dover zu helfen, hat CPT einen "Need-to-know"-Videoleitfaden bereitgestellt, der die neue Busroute, die Passagierkontrollen, den Versiegelungsprozess und die Fußfahrerregelungen erklärt.

Die Änderungen folgen auf die Einführung des EES, dass das manuelle Passstempeln für Nicht-EU-Bürger, die in den Schengen-Raum einreisen, durch digitale Identitäts- und biometrische Kontrollen ersetzt.

Dovers einzigartiges Layout – bei den britischen und französischen Kontrollen nebeneinander in einem begrenzten Bereich arbeiten, der täglich Tausende von Reisebuspassagieren abwickelt – erforderte die britischen Behörden, eine eigene Western Docks-Verarbeitungsanlage einzurichten, um diese neuen Anforderungen umsetzbar zu machen.

Die Leitlinien von CPT UK erklären, was Betreiber erwarten können. Alle Busse fahren nun in die Western Docks-Anlage ein, bevor sie den Fährterminal erreichen, wo die Passagiere für Identitätskontrollen in der Halle aussteigen, bevor sie wieder einsteigen. Der Bus wird dann versiegelt und muss direkt zu den französischen Grenzkontrollen in den Eastern Docks fahren.

Fußgänger folgen einem separaten, shuttlebasierten Fluss. Aufgrund der begrenzten Shuttlekapazität wird Betreibern, die mit großen Gruppen reisen, geraten, die Fährgesellschaften im Voraus zu informieren.

Die Leitlinien beschreiben außerdem weitere Punkte, auf die Betreiber achten müssen:

  • Busse ohne Buchung müssen vor dem Ticketkauf das vollständige Verfahren absolvieren
  • Passagiere, die nicht reisen können, müssen von der französischen Grenzpolizei aus der EES ausgeloggt werden, um genaue 90/180-Tage-Aufzeichnungen zu führen – während der gestaffelten Einführung kann eine gewisse Flexibilität gelten
  • Barrierefreiheitsprobleme bestehen weiterhin aufgrund schmaler Fahrspuren und des Fehlens erhöhter Bordsteine an der Passagierabfertigungsanlage
  • Selbst unbeladene Busse, die nur mit einem Fahrer reisen, müssen dieselbe Route nehmen

Das Video bietet einen klaren visuellen Überblick über den neuen Prozess im Hafen von Dover.


Die IRU hat kürzlich gemeinsam mit CPT und anderen Mitgliedern – der Federation of Belgian Bus and Coach Operators (FBAA) und FlixBus – den Hafen von Dover besucht, um das System aus erster Hand zu beobachten.

Der Besuch zeigte, wie der neue Fluss unter realen Bedingungen funktionieren wird, unter anderem, wie folgendes:

  • Die Busse werden in den speziellen Verarbeitungspunkt geleitet
  • Passagiere werden durch Identitätskontrollen gebracht
  • Versiegelungsfunktionen in der Praxis

Während das EES weiterhin an Schengen-Einreisepunkten ausgerollt wird, bietet der Hafen von Dover eines der ersten realen Beispiele für die Verwaltung großer Gruppen von Reisebuspassagieren.

Für weitere Hinweise können Betreiber, die vom CPT bereitgestellten Ressourcen konsultieren.

Electronic Travel Authorisation (ETA) Einreisesystem ab April 2025 (Stand-Datum: 02.04.2025)

Zusätzlich zur Einhaltung der allgemeinen Einreisebestimmungen in das Vereinigte Königreich (VK) benötigen EU-Staatsangehörige und visumfreie Drittstaatsangehörige (siehe Liste der Nationalitäten, die eine ETA benötigen) für die Einreise ins VK ab 2.4.2025 die ‚Electronic Travel Authorisation‘ oder ‚ETA‘.  Die ‚Electronic Travel Authorisation‘ oder ‚ETA‘ ist kein Visa sondern (Originaltext): ‘A digital permission to travel – it is not a visa and does not permit entry into the UK – it authorises an individual to travel to the UK.’

Im Leitfaden der britischen Regierung (gov.uk) finden Sie Informationen wie Sie die elektronische Reisegenehmigung (ETA) beantragen können.

  • Österreichische Staatsbürger:innen können seit 5.3.2025 das ETA für Einreisen am / ab 2.4.2025 beantragen, näheres hier.
  • Jede Person muss das ETA einzeln für sich persönlich beantragen, da dieses mit dem Reisepass verbunden wird.
  • Für die Ausreise ist kein „Check Out“ oder Vorzeigen der ETA notwendig.
  • Das ETA kostet GBP 10.00,- und ist nicht refundierbar, ab 9.4.25 GBP 16.00,-
  • Das ETA ist 2 Jahre lang gültig, innerhalb dieses Zeitraums können Sie auch mehrmals einreisen (unter Beachtung der Einreisebestimmungen). Achtung: wenn der Reisepass abläuft, muss ein neues ETA beantragt werden.
  • Der einfachste Weg das ETA zu beantragen ist über die UK ETA App oder die gov.uk Webseite Apply for an ETA to come to the UK. Wir raten davon ab Drittanbieter zu benützen.
  • Die Ausstellung kann bis zu 3 Arbeitstage dauern, oftmals auch kürzer.
  • Für den reinen Flughafentransit – also wenn man die Grenzkontrolle z.b. für einen self-check-in nicht überschreiten muss, wird keine ETA benötigt. Es wird empfohlen sämtliche Dokumente mitzuführen, die bestätigen, dass sich die Passagiere nur „airside“ aufhalten und nicht durch die Grenzkontrolle müssen, für den Fall von ungeplanten Flugverspätungen – oder ausfällen. 

Auf folgenden Webseiten finden Sie weitere Informationen zur Neuen Elektronische Reisegenehmigung (ETA) für EU-Staatsangehörige für die Einreise in das Vereinigte Königreich ab 2.April 2025:

Beantragung ETA für eine Gruppe

Da die ETA mit jedem individuellen Reisepass verbunden wird, gibt es keine Möglichkeit eine Gruppen-ETA zu beantragen.

Dazu findet sich im Leitfaden der britischen Regierung folgender Hinweis (Originaltext):

Group applications
Each person must apply separately.
You may get decisions at different times, even if you apply at the same time as others.

Die ETA kann über die UK ETA App (in diesem Fall ausschließlich persönlich durch die betroffene Person) oder diese Webseite der britischen Regierung (anstatt der App) beantragt werden. Auf der Website können grundsätzlich auch Drittpersonen für eine betroffene Person die Antragstellung übernehmen (z.B. Eltern für Kind). Zur Antragstellung auf der Website benötigt man den Pass und ein Foto muss hochgeladen werden. Siehe auch den Hinweis online  

If you cannot use the app 
You can apply online.
If you are applying for someone else who is not with you, you should apply online.

Falls Sie einen Drittanbieter finden, der einen ETA-Gruppenantrag anbietet, raten wir davon ab.
Wir weisen wir darauf hin, dass es bei einigen Details zur ETA Umsetzung noch offene Fragen gibt, die in den kommenden Wochen seitens der britischen Behörden geklärt werden. 

Betrug bei der Elektronischen Reisegenehmigung (ETA)

Bei der Beantragung der ETA-Reisegenehmigung sind wohl gefälschte Betrug-Websites aktiv

Ein Mitgliedsunternehmen eines Landesverbands hat auf der täuschend echt aussehenden Website die ETA beantragt. Nach der Zahlung von 100 Pfund pro ETA-Genehmigung hat es ungültige, aber augenscheinlich echte ETA-Bescheinigung erhalten. Das Mitglied will nun juristisch dagegen vorgehen.  

Es handelt sich um folgende Internetseite: Link 

Bitte beantragen Sie die ETA für Ihr Fahrpersonal bzw. für Reisegäste, falls diese es nicht selbst tun, nur über die offizielle Seite der britischen Regierung, welche das Nutzen einer App empfiehlt.

Alle Informationen finden Sie auf: (Offiziell) https://www.gov.uk/guidance/apply-for-an-electronic-travel-authorisation-eta


Mindestlohnanhebung ab April 2025 (Stand-Datum: 10.03.2025)

Im April 2025 wird der Mindestlohn in Großbritannien angehoben. Finden Sie hierfür im Folgenden eine kurze Übersicht:

These rates are for the National Living Wage (for those aged 21 and over) and the National Minum Wage (for those of at least school leaving age).
The rates chang on 1 April every year.

 

21 and over

18 to 20

Under 18

Apprentice

April 2024 (current rate)

£ 11.44
£ 8.60
£ 6.40
£ 6.40

April 2025

£ 12.21
£ 10.00
£ 7.55
£ 7.55