Mann winkt Taxi heran.
© Andrey Popov | stock.adobe.com
Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Novelle der NÖ Taxi-Betriebsordnung

Die Verordnung trat mit 1. März 2022 in Kraft.

Lesedauer: 5 Minuten

15.11.2023

Nach intensiven Verhandlungen konnte nun auch die NÖ Taxi-Betriebsordnung an die Zusammenlegung des Taxi- und Mietwagengewerbes mit PKW zum Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi angepasst werden. Daneben bringt die Novelle aber auch andere inhaltliche Neuerungen. Die Verordnung trat mit 1. März 2022 in Kraft (Konsolidierte Fassung der NÖ Taxi-Betriebsordnung).

Überblick der Neuerungen

  • Streichung der Vorschriften für das Mietwagengewerbe
  • Neuregelung des erforderlichen Kofferraumvolumens
  • Streichung der Mindestbreite und Mindesthöhe des Taxifahrzeugs
  • Abgasklasse Euro 6 für die Neuzulassung als Taxi erforderlich
  • Ausstattungspflicht neu zugelassener Taxis mit funktionierender Klimaanlage und Heizung
  • Pflicht zur Mitführung eines digitalen Navigationssystems im Auto
  • Erweiterte Belegerteilungspflicht bei Zahlung unmittelbar im Taxi
  • Erweiterung der Pflichten des Lenkers
    • Mitführen von ausreichend Wechselgeld
    • die Sitzplätze, den Fußraum sowie den Kofferraum des Fahrzeuges zur sofortigen Benützung durch die Fahrgäste freizuhalten
    • im Fahrdienst eine dem Berufsstand und dem Beförderungszweck angemessene Bekleidung zu tragen und ein gepflegtes Äußeres aufzuweisen
  • ausdrückliche Übernahme der bestehenden Beförderungspflicht von Assistenzhunden (auch ohne Maulkorb und Leine)
  • Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung des Taxis mit einer Taxileuchte
  • Pflicht zur Anbringung des Taxilenkerausweises am Armaturenbrett
  • Ausnahmen von der Einbau- und Verwendungspflicht eines Taxameters in Tarifgebieten
  • Entfall der Bestimmungen für Anruf- und Citytaxis
  • Neuregelung der Beförderungspflicht

Details

Neuregelung des erforderlichen Kofferraumvolumens

Das erforderliche Kofferraumvolumen wird einem Beschluss des Fachverbands zur österreichweiten Vereinheitlichung entsprechend präzisiert.

Zukünftig gilt:
Für die Mitnahme von Reisegepäck muss ein Kofferraum mit einem Inhalt von zumindest 400 l vorhanden sein oder muss dieser im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar sein, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitzplatz für den Lenker oder die Lenkerin verbleiben müssen.

Streichung der Mindestbreite und Mindesthöhe des Taxifahrzeugs

Hinsichtlich der KFZ-Abmessungen gilt damit nur mehr die Mindestlänge von 4,20 m (österreichweite Vereinheitlichung entsprechend Beschluss des Fachverbands).

Abgasklasse Euro 6 und Klimaanlage für die Neuzulassung als Taxi erforderlich.

Neu als Taxi zugelassene KFZ müssen künftig der Abgasklasse Euro 6 entsprechen.

Ausnahmen gelten für:

  • historische Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 43 KFG
  • Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge (Klarstellung)
  • Stretch-Limousinen, die auch mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen ausgestattet sind

Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugelassen gewesen und im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt worden sind, dürfen durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zur kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW - Taxi verwendet werden. Erfolgt die Abmeldung auf­grund der Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in einen anderen Verwaltungs­bezirk oder aufgrund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig.

Ausstattungspflicht für neu zugelassene Taxis mit funktionierender Klimaanlage und Heizung

Die Klimaanlagenpflicht für neu als Taxi zugelassene KFZ soll die Qualität der Taxidienstleistung erhöhen und entspricht den heutigen Kundenwünschen.

Bestandfahrzeuge können wie oben für die Anforderung der Abgasklasse Euro 6 beschrieben weiterverwendet werden.

Pflicht zur Mitführung eines digitalen Navigationssystems im Auto

In den Fahrzeugen muss ein funktionierendes digitales System zur Navigation mitgeführt werden, dessen Kartenmaterial auf aktuellem Stand zu halten ist. Die Gewerbetreibenden haben dafür Sorge zu tragen, dass den Lenkern und Lenkerinnen ein solches System zur Verfügung steht.

Ausgenommen sind Fahrten im Rahmen von Schülertransporten.

Diese Verpflichtung war ein ausdrücklicher Wunsch der Landesregierung und gilt nicht nur für neu zugelassene Taxis sondern auch für den Fahrzeugbestand. Es reicht jedoch ein Handy­navigations­system und es besteht keine Nutzungsverpflichtung.

Erweiterte Belegerteilungspflicht bei Zahlung unmittelbar im Taxi

Bei Fahrten, bei denen der gesamte Fahrpreis vom Fahrgast direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, ist ein Beleg auszufolgen, auf dem insbesondere Abfahrtsort und Zielort, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges, der Name und Standort des Ge­werbe­treibenden inklusive einer Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie eine Kennnummer, die die Identifizierung des Lenkers oder der Lenkerin ermöglicht, angeführt sind, sofern der Fahrgast nicht auf die Ausfolgung des Belegs verzichtet.

Diese Regelung war Wunsch der Landesregierung und soll auch die Verfolgbarkeit bei Kunden­be­schwerden sicherstellen. Sie erweitert die bestehende Belegerteilungspflicht nach der Registrierkassenverordnung.

Erweiterung der Pflichten des Lenkers

  • Lenker haben jederzeit Wechselgeld in ausreichender Höhe mitzuführen, sodass auf eine Banknote von 50 Euro herausgegeben werden kann.
  • Lenker haben die Sitzplätze, den Fußraum sowie den Kofferraum des Fahrzeuges zur sofortigen Benützung durch die Fahrgäste freizuhalten.
  • Lenker haben im Fahrdienst eine dem Berufsstand und dem Beförderungszweck angemessene Bekleidung zu tragen und ein gepflegtes Äußeres aufzuweisen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung des Taxis mit einer Taxileuchte

Ausgenommen von der Bestimmung zur Kennzeichnung eines Taxis mit einer Taxileuchte sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, d.h.

  1. Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind.
  2. Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung gemäß § 30f des FLAG durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind.
  3. Fahrten, die im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts, im Auftrag eines von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beauftragten Unternehmen oder eines Verkehrsverbundes durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; Fahrten, die im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr, aber auch Ersatzverkehr für Omnibuskraftfahrlinien) durchgeführt werden.
  4. Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden.
  5. Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 KFLG durchgeführt werden.
  6. Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus erfolgen.
  7. Fahrten, bei denen ausschließlich Sachen befördert werden und die beförderten Sachen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können (Botenfahrten).
  8. Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss.
  9. Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, wenn eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird.

Pflicht zur Anbringung des Taxilenkerausweises am Armaturenbrett

Während des Fahrdienstes hat der Lenker oder die Lenkerin den Taxilenkerausweis für den Fahrgast gut erkennbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen. Der Nachname, der Vorname und – soweit vorhanden – das Lichtbild müssen jedenfalls erkennbar sein. Sofern der Taxilenkerausweis ein solches Lichtbild nicht enthält, ist zusätzlich an geeigneter Stelle ein Lichtbild des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin (Passbild im Hochformat) anzubringen, das die Identität des Inhabers oder der Inhaberin zweifelsfrei erkennen lässt.

Diese Bestimmung war ausdrücklicher Wunsch der NÖ Landesregierung.

Ausnahmen von der Einbau- und Verwendungspflicht eines Taxameters in Tarifgebieten

In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, festgelegt worden sind (Tarifgebiet), muss ein Fahrpreisanzeiger eingebaut sein und verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn das Taxi ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b oder 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes verwendet wird.

Die Ausnahmen von der Taxameterpflicht entsprechen damit den oben dargestellten Ausnahmen hinsichtlich der Taxileuchte.

Neuregelung der Beförderungspflicht

Wie bisher besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde grundsätzlich Beförderungs­pflicht.

Die zusätzliche Beförderungspflicht innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher Tarif verordnet worden ist, wurde auf den Fall eingeschränkt, wenn der Kunde in ein dort auf einem Standplatz bereitgehaltenes Taxi einsteigen will.