Zuschuss Taxibeförderungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
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Für Beförderungskosten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gewerblichen Beförderungsunternehmen (Taxis) ist gemäß NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung für bestimmte Zwecke (Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung) auf Antrag ein Fahrtkostenzuschuss durch das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung GS5) in Höhe des doppelten amtlichen Kilometergelds je Besetztkilometer je beförderter Person vorgesehen. Erforderliche Leerkilometer werden nicht berücksichtigt. Sofern es sich um Schülerbeförderungen handelt wird eine allfällige Förderung durch das BMF abgezogen.
Dieser Zuschuss ist eine Leistung an den jeweiligen Betroffenen. Taxiunternehmen übernehmen jedoch meist die Beantragung für den Betroffenen und auch die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Beförderungsunternehmen und GS5.
Nach der bisherigen Gewährungspraxis war es insb. für Fahrten mit lediglich ein oder zwei Personen möglich, individuell höhere Zuschüsse mit der Abteilung GS5 zu vereinbaren. Dies ist deshalb wichtig, da in diesen Fällen auf Basis der oben dargestellten Zuschussberechnung oft nicht einmal kostendeckende Beförderungen betriebswirtschaftlich darstellbar sind. Durch diese Praxis konnten Selbstkosten für die Betroffenen bisher meist vermieden werden.
Zuletzt ergangene Zuschussentscheidungen stellten gerade diese individuelle Gewährungspraxis aus unserer Sicht in Frage.
Nach mehreren Gesprächen mit der Abteilung GS5 können wir nun klarstellend über die nunmehrigen Modalitäten für die Zuschussgewährung durch die Abteilung GS5 informieren. Vorauszuschicken ist, dass laut GS5 die Beförderungszuschüsse in den letzten Jahren in Summe sehr stark gestiegen sind und auch das Land NÖ einem massiven Kosteneinsparungsdruck unterliegt. Um die Bedeutung der Zuschussleistung sowohl für die Klienten als auch für die Taxiunternehmen ist man sich aber bewusst.
Demnach ist für die Zuschussgewährung zwischen dem Standardfall und einer individuellen, einzelfallbezogenen Zuschussgewährung zu unterscheiden.
Der Standardfall:
Die Bezuschussung erfolgt so wie bisher mit dem doppelten amtlichen Kilometergeld (derzeit 1,- Euro) je Besetztkilometer je beförderter Person abzüglich der Abgeltung an das Taxiunternehmen durch das BMF bei Schülerbeförderungen. Erforderliche Leerkilometer werden nicht berücksichtigt.
Bei Schülerbeförderungen kann der Antrag auf die Zuschussleistung bereits vor der schriftlichen Gewährung des Schülerbeförderungsentgelts, idR gedeckelt mit € 4.000 bzw. 8.000,- pro Person, gestellt werden. Diesfalls wird seitens GS5 bei Dauertransporten bei der Zuschussgewährung von einem Schülerbeförderungsentgelt in Höhe von € 8.000,- pro Person ausgegangen bzw. dieser Betrag abgezogen. Sollte das später tatsächlich gewährte Schülerbeförderungsentgelt geringer sein, erfolgt auf Antrag eine Aufrollung und damit die ergänzende Bezuschussung in Höhe der Differenz auf € 8.000,-.
Individuelle Zuschussgewährung - Einzelfallprüfung:
Kann mit der Standardbezuschussung aus wirtschaftlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden werden, kann eine höhere individuelle, einzelfallbezogene Bezuschussung beantragt werden. Dies ist auch schon als Erstantrag möglich, wenn für Sie von Haus aus klar ist, dass die Standardbezuschussung nicht ausreicht. Bitte bezeichnen Sie einen solchen Antrag ausdrücklich als „Antrag auf individuelle Bezuschussung -Einzelfallprüfung“.
In einem solchen Antrag ist die konkret erforderliche höhere Bezuschussung anzuführen und sind unbedingt ausdrücklich und nachvollziehbar die wirtschaftlichen Gründe für deren Erforderlichkeit anzugeben. Insb. ist auszuführen, warum gegebenenfalls ein Einzeltransport/Zweifachtransport erforderlich ist (zB bestimmte medizinische Gründe, in der Praxis auftretende Probleme bei Sammelstransporten, keine zumutbare Fahrtbündelungsmöglichkeit,… ). Auch wenn grundsätzlich nur Besetztkilometer abgegolten werden dürfen, sind hier auch die unvermeidbaren Leerkilometer anzuführen, damit sie bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung gewürdigt werden können. Auch eine Angabe, dass kein näher gelegenes Taxiunternehmen zu Verfügung steht, wird zu berücksichtigen sein.
Wir haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zB in der Schülerbeförderung bei notwendigen Beförderungen von ein bis zwei Schülern ein verminderter Kilometersatz von € 1,60 brutto zur Anwendung kommt. Dies jedoch auch für den Leerkilometer, aber je KFZ nicht je beförderter Person. Eine generelle Festlegung auf einen entsprechenden Betrag konnte jedoch nicht erzielt werden. GS5 besteht auf der Notwendigkeit einer individuellen Einzelfallprüfung.
Auch Fälle in denen zuletzt ein höherer Zuschuss nicht bewilligt wurde, da er mangels ausführlicher wirtschaftlichen Begründung lediglich im Sinne eines Standardfalls beurteilt wurde, können neuerlich als Fall individueller Zuschussgewährung eingereicht werden.
Die Entscheidung über Zuschussanträge erfolgt nach sorgfältiger Prüfung durch GS5.
Für Sie als TaxiunternehmerIn bedeutet das, zukünftig insb. bei individueller Zuschussgewährung die Klienten über das Zuschussprozedere aufzuklären.
Da gerade in solchen Fällen derzeit - auch für uns - die zukünftige Gewährungspraxis hinsichtlich der Zuschusshöhe nicht vorhersehbar ist, empfehlen wir folgende Vorgangsweise:
- Vereinbaren Sie vorab mit den Klienten schriftlich, dass diese die Differenz zwischen dem beantragten und dem gewährten Zuschuss zu tragen haben
oder
- beginnen Sie die Beförderungen erst nach Vorliegen der schriftlichen Zuschussgewährung durch GS5.
Hier finden Sie auch ein Infoblatt der Abteilung GS5 zu dieser Thematik.
Wir beabsichtigen die Thematik erforderlichenfalls im neuen Jahr mit der zuständigen Landesrätin Mag. Susanne Rosenkranz zu besprechen.