Zuschuss Taxibeförderungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
Land NÖ verbessert Förderbedingungen für Taxiunternehmen bei Beförderungen zu Schule, Ausbildung und Betreuung.
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Neue Berechnung bei Gruppentransporten
Für Beförderungskosten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gewerblichen Beförderungsunternehmen (Taxis) ist gemäß NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung für bestimmte Zwecke (Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung) auf Antrag ein Fahrtkostenzuschuss durch das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung GS5) in Höhe des doppelten amtlichen Kilometergelds je Besetztkilometer je beförderter Person vorgesehen. Erforderliche Leerkilometer werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Sofern es sich um Schülerbeförderungen handelt wird eine allfällige Förderung durch das BMF abgezogen.
Dieser Fahrtenzuschuss ist eine Leistung an den jeweiligen Betroffenen. Taxiunternehmen übernehmen jedoch meist die Beantragung für den Betroffenen und auch die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Beförderungsunternehmen und der Abteilung GS5.
Nach langen und intensiven Verhandlungen unter Federführung durch Obmannstellvertreter Stefan Berger und Ausschussmitglied Hubert Pelikan können wir heute über neue Modalitäten der Zuschussberechnung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch das Land NÖ, Abteilung GS5, berichten.
Bei Gruppentransporten bleibt es bei einem Zuschuss von € 1,- netto/Besetztkilometer/je Kind entsprechend der Verordnungsvorgabe des doppelten amtlichen Kilometergeldes.
Neu ist jedoch die Berechnungsgrundlage: Fahrtstrecke ist jedoch nicht mehr die fiktive Strecke vom Wohnort des Betroffenen zur Schule, sondern die gesamte Fahrtstrecke, die der Betroffene im Auto befördert wird. Es sind daher auch die Fahrtstrecken zwischen den Aufnahmestellen der Kinder umfasst. Vom so errechneten Betrag wird weiterhin die zu beantragende und tatsächlich erhaltene Abgeltung für eine Schülerbeförderung durch das BMF (in der Regel
€ 8.000,- je Kind) abgezogen.
Zusätzlicher Zuschuss bei erhöhtem Mehraufwand
Sollte mit diesem Zuschuss aus Gründen, die in der behinderten Person liegen („behinderungsbedingter Mehraufwand“), nicht das Auslangen gefunden werden können, besteht in einer zweiten Prüfstufe die Möglichkeit eines Zuschusses bis zur Höhe des Schülerbeförderungstarifs lt. BMF, für 2026/27 € 1,65 brutto. Dies betrifft vor allem zwingend erforderliche Einzelbeförderungen bzw. Beförderungen von lediglich zwei Personen. Wir empfehlen in solchen Fällen die Zuschussgenehmigung vor oder zumindest zeitnah zur Beförderung einzuholen.
Details zur Höhe und Begründung des Zuschusses inkl. Berechnungsbeispiele finden Sie im Infoblatt-Zuschussberechnung der Abteilung GS5.
Informationen und Formulare
Bitte verwende Sie für Ihre Anträge/Abrechnungen die neu erstellten Berechnungsformulare:
- Gemeinschaftstransport Berechnungsformular
- Einzel-, Zweiertransporte Berechnungsformular
- Weitere allgemeine Infos zur Zuschussbeantragung
Mit diesen Modalitäten sollten die so wichtigen Schülerbeförderungen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen wieder zu wirtschaftlich vertretbaren und unbürokratischen Bedingungen durchgeführt werden können. Unser Dank gilt Landesrätin Mag. Susanne Rosenkranz und ihrem Büro, die diese Lösung trotz knapper öffentlicher Kassen ermöglichte.