Zum Inhalt springen
Fahrsicherheitstraining
© Horst Schmidt | stock.adobe.com

Fahrschulen: Klärung der Begriffe Übungsplatz, Prüfungsplatz und (Fahr-)Prüfungsort

Lesedauer: 4 Minuten

Übungsplatz

Neben anderen Voraussetzungen darf eine Fahrschul­bewilligung nur erteilt werden, wenn für die praktische Aus­bildung ein geeigneter Übungsplatz sichergestellt ist (§ 110 KFG). Diese Voraussetzung gilt selbstverständlich auch für den fortlaufenden Betrieb (§ 112 Abs. 4 bzw. § 114 Abs. 7 KFG).

Die Voraussetzungen für den Übungsplatz sind in der KDV näher beschrieben (§ 64a Abs. 2 KDV).

Bis 1. Juli 2019 galt

Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Park­lücken, muss ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 1.000 m² verfügbar sein.

Mit der 65. KDV Novelle wurden die Voraussetzungen für neue Fahr­schul­be­willigungen ab 1. Juli 2019 verschärft:

Für neue Fahrschulen muss ein geeigneter, asphaltierter oder mit gleichwertiger Festigkeit versehener und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von 2.000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein. Der Platz muss innerhalb einer Unterrichtseinheit von der Fahrschule erreichbar sein. Der 2.000 m² große Übungsplatz kann von zwei Fahrschulen genützt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2.000 m² zur Verfügung stehen.

Der Übungsplatz muss so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG er­forderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Eine normale recht­eckige Fläche von 40 x 50 m reicht dafür nicht aus (die Behörde kann die Eignung des Platzes für die erforderlichen Motorradübungen auch bei den jeweils vorgeschriebenen Ge­schwin­dig­kei­ten einfach überprüfen, indem sie eine geeignete Person die Übungen am Platz abfahren lässt).

Für die Durchführung von Fahrübungen muss für nach dem 1. Juli 2019 bewilligte Fahrschulen ein größerer Übungsplatz als bisher zur Verfügung stehen, der vom öffentlichen Verkehr ge­trennt ist. Nach dem Verständnis der Behörden ist diese Trennung baulich oder durch sonst ge­eignete Vorkehrungen bzw. Maßnahmen herzustellen, sodass während des Übungsbetriebes sichergestellt ist, dass im herangezogenen Bereich kein Straßenverkehr stattfindet.

Beschrankungen, Absperrketten (mit Schild: Übungsplatz) können die Trennung vom öffentlichen Verkehr unterstützen. Bodenmarkierungen (Sperrlinien) alleine werden nicht reichen. Ein Einzel­fallbetrachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wird notwendig sein.

Der Übungsplatz muss „während der Betriebszeiten ständig verfügbar“ sein.

Diese Bestimmung erklärt anhand eines Beispiels:
Der Betrieb einer Fahrschule schließt am Samstag um 16.00 Uhr. 
Ein allgemeiner Zeitrahmen gilt laut dem von der WKO erstellten Orientierungsleitfaden von Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr.

Eine asphaltierte Fläche, die in der Nacht als Parkplatz für eine Diskothek genutzt wird, würde daher nicht im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, d.h. einer Genehmigung, stehen. Hier sollten die Genehmigungsbehörden ihre bisherige Vorgehensweise bei der Genehmigung beibehalten und weiterhin auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen (beispielsweise bei sog. Rübenplätzen). Eine Einzelfallbetrachtung wird auch hier notwendig sein.

Zuständige Behörde für die Erteilung der Fahrschulbewilligung ist die örtlich zuständige Be­zirks­ver­waltungsbehörde (in Zusammenarbeit mit dem Amt der NÖ Landesregierung,
Ab­tei­lung Technische KFZ-Angelegenheiten, Sach­verständigentätigkeit für das Kraftfahrwesen).

Prüfungsplatz

Übungen im verkehrsfreien Raum (§ 6 Abs. 1 Z 2 FSG-PV), Anforderungen an den Prüfungsplatz:

Die Übungen werden auf einem geeigneten Prüfungsplatz durchgeführt. Bei den Übungen sitzt der Kandidat allein im Fahrzeug. Ein Prüfungsplatz kann daher nur dann als geeignet im Sinne des § 6 Abs. 3 FSG-PV (regelt die geforderten Übungen aus dem Abschnitt B. des Prüfungs­protokolls) angesehen werden, wenn

  • genügend Raum für alle Übungen gegeben ist und
  • der Kandidat zur Absolvierung der Übungen allein im Fahrzeug sitzen darf.

Steht kein geeigneter Prüfungsplatz für die Übungen zur Verfügung, ist die Prüfung nicht abzunehmen (Auszug aus dem Fahrprüferhandbuch).

Die Fahrübungen der praktischen Fahrprüfung für alle Klassen können auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden (§ 6 Abs. 3 FSG-PV).

(Fahr-)Prüfungsort

§ 6 Abs. 4 FSG-PV regelt Folgendes: Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (§ 6 Abs. 1 Z 3 FSG-PV) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themen­bereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßen­ver­kehrs­ver­hältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vor­zunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisen­bahn­übergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Stei­gungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren.

Anforderungen für einen praktischen (Fahr-) Prüfungsort

An Standorten wo es nahezu kein Verkehrsaufkommen gibt ist nach Ansicht der Abteilung Ver­kehrs­recht des Amtes der NÖ Landesregierung die Abnahme einer niveauvollen Prüfung aus­geschlossen. In solchen Fällen erscheint es aus Behördensicht daher nicht gerechtfertigt, praktische Fahrprüfungen abzu­nehmen.

Mit Schreiben RU6-A-204/248-2012 hat das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Verkehrsrecht) am 4. Dezember 2012 festgehalten, dass bei neuen, somit noch nicht bestehenden Prüfungsorten folgendes An­forderungsprofil für die Abhaltung praktischer Fahrprüfungen zur An­wendung kommt:

  1. Einwohnerzahl mindestens 7.000
  2. Kreuzung mit einer Verkehrslichtsignalanlage
  3. Straßen mit mehreren durch Leitlinien getrennten Fahr­streifen
  4. Straßen mit starkem Verkehr (DTV mind. 7000 KFZ/Tag)
  5. Eisenbahnkreuzung
  6. Verkehrsberuhigtes Gebiet (30 km/h)
  7. Einbahnen
  8. Kreisverkehr
  9. Kreuzungen mit unterschiedlichen Vorrangverhältnissen
    (Rechtsvorrang, „Vorrang geben“ und „Halt [Stopptafel] sowie Radfahrerüberfahrt)“
  10. Autobahn oder Autostraße (Richtungsfahrbahn)

(Anm.: Erreichbarkeit vom Prüfungsplatz sowie entsprechendes Befahren gewährleistet innerhalb von 25 Minuten, Hin- und Rückfahrt inklusive).

Die FSG-PV trifft keine Aussagen darüber, wo die Fahrprüfung abgehalten wird. § 6 Abs. 3 führt lediglich aus, dass die „...Fahrübungen (Erg.: der praktischen Fahrprüfung) für alle Klassen ….. auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden...“ können.

Abs. 4 zweiter Satz verweist nur auf die am Prüfungsort zur Verfügung stehenden Straßen­ver­kehrs­verhältnisse, aber nicht auf die Ortswahl an sich. Da die Behörde festlegt, wo eine praktische Fahrprüfung stattfindet, kann es durchaus der Fall sein, dass zwar der Fahr­schul­be­trieb genehmigt werden kann, sich aber der Fahrschulstandort nicht als Prüfungsort eignet.

Für die „Zulassung“ eines Prüfungsplatzes bzw. Prüfungsortes ist das Amt der NÖ Landes­re­gierung (Abteilung Verkehrsrecht) zuständig.

Stand: 01.04.2023

Weitere interessante Artikel
  • Zwei Personen in Auto sitzend im Gespräch
    Allgemeine Informationen für angehende Fahrlehrer:innen/Fahrschullehrer:innen
    Weiterlesen