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Seitliche Nahaufnahme vieler, verschiedener Zigarren in Regalen mit Preisschildern darunter
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Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen, Fachgruppe

Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz: Neue Vorgaben für Tankstellen mit Shop

Mit der Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) werden die Anforderungen an die Lesbarkeit der Preisauszeichnung in Shopregalen präzisiert.

Lesedauer: 3 Minuten

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17.02.2026

Wesentliche Änderungen im Überblick

Die Novelle betrifft die Schriftgröße von Verkaufs- und Grundpreisen in Regalen von Selbstbedienungsbetrieben. Ziel ist es, eine einheitliche und gut lesbare Preisauszeichnung für Konsument:innen sicherzustellen.

§ 4 PrAG normiert, dass die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter so auszuzeichnen sind, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann.

Der neue § 4 Abs 1a PrAG normiert ergänzend:  

„Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung wird in Regalen in Selbs­tbedienungsbetrieben 
v e r m u t e t,
wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, so hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.“

Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen:
Die Vermutungsregelung hinsichtlich der leichten Lesbarkeit soll Vereinfachungen und Rechtssicherheit in der Praxis bringen und den Normunterworfenen als Orientierungshilfe bei der Gestaltung der Preisauszeichnung dienen. Die Größen von 8 Millimetern für den Verkaufspreis und 4 Millimetern für den Grundpreis wurden herangezogen, da man sich schon im Rahmen der 2009 abgeschlossenen, rechtlich unverbindlichen Charta zur Grundpreisauszeichnung auf diese geeinigt hatte und sich diese in der Praxis als taugliche Größen zur Sicherstellung der leichten Lesbarkeit erwiesen haben. Die Bestimmung ist als Vermutungsregelung ausgestaltet, da die leichte Lesbarkeit in Einzelfällen auch bei geringerer Schriftgröße gegeben sein kann (zB bei einer kontrastreichen Gestaltung des Preisschildes). Im Ergebnis liegt die leichte Lesbarkeit bei der Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Schriftgrößen jedenfalls vor, bei der Verwendung kleinerer Schriftgrößen obliegt die Beurteilung der leichten Lesbarkeit einer Einzelfallprüfung. Um den Gegebenheiten der digitalen Preisauszeichnung unter Verwendung elektronischer Preisschilder Rechnung zu tragen, wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises in diesen Fällen bereits bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Sofern die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter ist, soll die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises betragen. 

Nach unserer derzeitigen Einschätzung werden damit keine verpflichtenden Mindestschriftgrößen vorgeschrieben. Kleinere Schriftgrößen unterliegen jedoch einer Einzelfallprüfung, sodass das Risiko der tatsächlich vorliegenden leichten Lesbarkeit beim Unternehmen verbleibt.

Dies gilt unseres Erachtens sinngemäß auch für das Verhältnis der Schriftgröße des Grundpreises zum Verkaufspreis von mind. 50%, wenn der Verkaufspreis größer als 8mm ist.


Achtung

Die bestehenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises, insb. z.B. für kleinere Betriebe,  bleiben natürlich bestehen.

§ 10b Abs 3

"Unternehmer,

  1. in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder
  2. die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
  3. deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt, 

sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet." 

In der Regel werden an Tankstellen daher nur die Verkaufspreise auszuzeichnen sein.

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