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Nahaufnahme eines Schlüssels mit schwarzem Kopf, neben dem ein Klemmbrett mit mehreren Zettel und einem Stift darauf ist. Der Schlüssel hat einen Anhänger in Form eines Symbols eines Autos aus silbernem Material. Die Dinge liegen auf einem braunen Tisch.
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Meldepflicht für Kennzeichen von Mietfahrzeugen (bereits gültig seit 24. Juli 2025)

Ergänzung zum Newsletter 30/2025

Lesedauer: 1 Minute

24.09.2025

Am 24. Juli 2025 wurden bedeutende Änderungen zum Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) veröffentlicht. Neben begrüßenswerten Neuerungen bringt die Novelle auch zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Mietfahrzeugen mit sich. Im Newsletter 30/2025 haben wir darüber informiert und wir bringen diese Information neuerlich in Erinnerung.

Meldepflicht für Kennzeichen von Mietfahrzeugen (bereits gültig seit 24. Juli 2025)

Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.

Der Gesetzgeber regelt die Form der Meldung nicht, sie kann daher auf gängigem Weg erfolgen zB. E-Mail. Es reicht also der konzessionserteilenden Behörde (BH oder Magistrat bei innerstaatlicher Konzession, Amt der NÖ Landesregierung -Abteilung WST1- bei grenzüberschreitender Konzession) formlos per e-mail darüber zu informieren. Beispiele:

„Die Firma ……………. meldet den Beginn der Miete des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ……….. .“

„Die Firma ……………. meldet das Ende der Miete des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ……….. .“

Hintergrund: Diese neue Verpflichtung beruht auf einer Vorgabe des EU-Rechts. Im Begutachtungsverfahren wurde seitens der Wirtschaftskammer auf den erhöhten Verwaltungsaufwand hingewiesen. Gefordert wurden eine Ausnahme für Kurzzeitmieten sowie alternative technische Lösungen. Diese konnten jedoch nicht umgesetzt werden, da der unionsrechtliche Rahmen derzeit keine Ausnahmen vorsieht.

Spezialfall: N1-Fahrzeuge / Kleintransporter

Die neue Meldepflicht gilt bei N1-Fahrzeugen nur für solche, die im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG eingesetzt werden.

Als ausgleichende Maßnahme wurde eine langjährige Forderung erfüllt: Die Fristen für die behördliche Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen (finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Abstellplätze) sowie für die Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Bereits ausgestellte Gemeinschaftslizenzen behalten ihr (bisheriges) Gültigkeitsdatum.