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Portrait einer lächelnden Person in Seitenansicht, die im Fahrerhaus eines Lastkraftwagens sitzt und eine Hand am Lenkrad hat, im Hintergrund verschwommen weitere parkende Lastkraftwagen
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Sparte Transport und Verkehr

Prüfungen über die Grundqualifikation gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz, Kraftfahrliniengesetz und dem Güterbeförderungsgesetz

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Lesedauer: 1 Minute

04.11.2025

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008 wird für die Ablegung der Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen und Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs sowie für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit An­hängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für  den  Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht ausgeschrieben.

Prüfungstermine 2025

Tabellen Bezeichnung
PrüfungszeitraumAnmeldeschluss
3. bis 14. November10. Oktober
1. bis 12. Dezember7. November

Prüfungstermine 2026

PrüfungszeitraumAnmeldeschluss
5.  bis 16. Jänner 12. Dezember 
2. bis 13. Februar 10. Jänner 
2. bis 13. März 7. Februar
6. bis 17. April14. März
1. bis 12. Juni9. Mai
6. bis 17. Juli13. Juni
3. bis 14. August11. Juli
7. bis 18. September8. August
5. bis 16. Oktober12. September
2. bis 13. November10. Oktober
7. bis 18. Dezember7. November

Ansuchen um Zulassung zu diesen Prüfungen sind beim Amt der Niederösterreichischen Landes­regierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich Arbeitserlaubnis)
  • Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
  • Bestätigung der entsprechenden Lenkberechtigung (Klasse D oder Klasse C/C1)

Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch Nachweise über jene abgelegten Prüfungen gemäß § 10 Abs. 6 bzw. diejenige fachliche Eignung anzuschließen, die gemäß § 11 Abs. 1 bis 5 der eingangs zitierten Verordnung das Entfallen von bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.

Kosten

Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 % des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V/2 zu entrichten. Die Prüfungsgebühr beträgt damit nach derzeitigem Stand € 330,-.

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