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Portrait einer lächelnden Person in Seitenansicht, die im Fahrerhaus eines Lastkraftwagens sitzt und eine Hand am Lenkrad hat, im Hintergrund verschwommen weitere parkende Lastkraftwagen
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Sparte Transport und Verkehr

Berufskraftfahrer Prüfungen über die Grund­qualifikation 

gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz, Kraftfahrliniengesetz und dem Güterbeförderungsgesetz

Lesedauer: 1 Minute

13.08.2026

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008 wird für die Ablegung der Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen und Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs sowie für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit An­hängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für  den  Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht ausgeschrieben.

Prüfungstermine 2026

PrüfungszeitraumAnmeldeschluss
7. bis 18. September8. August
5. bis 16. Oktober12. September
2. bis 13. November10. Oktober
7. bis 18. Dezember7. November

Prüfungstermine 2027

Tabellen Bezeichnung
PrüfungszeitraumAnmeldeschluss
4. bis 15. Jänner11. Dezember 2026
1. bis 12. Februar8. Jänner
1. bis 12. März5. Februar
5. bis 16. April12. März
3. bis 14. Mai9. April
7. bis 18. Juni14. Mai
5. bis 16. Juli11. Juni
2. bis 13. August9. Juli
6. bis 17. September13. August
4. bis 15. Oktober10. September
2. bis 12. November8. Oktober
6. bis 17. Dezember12. November


Ansuchen um Zulassung zu diesen Prüfungen sind beim Amt der Niederösterreichischen Landes­regierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich Arbeitserlaubnis)
  • Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
  • Bestätigung der entsprechenden Lenkberechtigung (Klasse D oder Klasse C/C1)

Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch Nachweise über jene abgelegten Prüfungen gemäß § 10 Abs. 6 bzw. diejenige fachliche Eignung anzuschließen, die gemäß § 11 Abs. 1 bis 5 der eingangs zitierten Verordnung das Entfallen von bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.

Kosten

Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 % des  Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V/2 zu entrichten.
Die Prüfungsgebühr beträgt damit nach derzeitigem Stand 330 Euro.