Prüfungen über die Grundqualifikation gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz, Kraftfahrliniengesetz und dem Güterbeförderungsgesetz
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Lesedauer: 1 Minute
Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008 wird für die Ablegung der Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen und Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs sowie für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht ausgeschrieben.
Prüfungstermine 2025
| Prüfungszeitraum | Anmeldeschluss |
|---|---|
| 3. bis 14. November | 10. Oktober |
| 1. bis 12. Dezember | 7. November |
Prüfungstermine 2026
| Prüfungszeitraum | Anmeldeschluss |
|---|---|
| 5. bis 16. Jänner | 12. Dezember |
| 2. bis 13. Februar | 10. Jänner |
| 2. bis 13. März | 7. Februar |
| 6. bis 17. April | 14. März |
| 1. bis 12. Juni | 9. Mai |
| 6. bis 17. Juli | 13. Juni |
| 3. bis 14. August | 11. Juli |
| 7. bis 18. September | 8. August |
| 5. bis 16. Oktober | 12. September |
| 2. bis 13. November | 10. Oktober |
| 7. bis 18. Dezember | 7. November |
Ansuchen um Zulassung zu diesen Prüfungen sind beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich Arbeitserlaubnis)
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
- Bestätigung der entsprechenden Lenkberechtigung (Klasse D oder Klasse C/C1)
Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch Nachweise über jene abgelegten Prüfungen gemäß § 10 Abs. 6 bzw. diejenige fachliche Eignung anzuschließen, die gemäß § 11 Abs. 1 bis 5 der eingangs zitierten Verordnung das Entfallen von bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.
Kosten
Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 % des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V/2 zu entrichten. Die Prüfungsgebühr beträgt damit nach derzeitigem Stand € 330,-.