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Ansicht eines Balken mit Stoppschild, im Hintergrund verschwommen die Flagge der europäischen Union.
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Spedition und Logistik, Fachgruppe

EU-Sanktionen: 19. Sanktionspaket Restriktive Maßnahmen gegen RU und BY

Neue Listungen von Personen/Organisationen/Schiffen, Einfuhrverbot für russisches Flüssiggas sowie Erweiterung der Güterliste, z.B. alle azyklischen Kohlenwasserstoffe

Lesedauer: 4 Minuten

24.10.2025

Der Rat hat heute das 19. Sanktionspaket angenommen, das neue restriktiven Maßnahmen gegen Russland und Belarus beinhaltet, und im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Russland

  • Energie
    • Verbot der Einfuhr von russischem Flüssigerdgas (LNG) in die EU ab Jänner 2027 für langfristige Verträge und innerhalb von sechs Monaten für kurzfristige Verträge
    • Verschärfung des bestehenden Transaktionsverbot für zwei große staatseigene russische Ölproduzenten (Rosneft und Gazprom Neft)
    • Listung eines tatarischen Konglomerats, das im russischen Ölsektor tätig ist
    • Maßnahmen gegen wichtige Betreiber aus Drittländern, die die Einnahmequellen Russlands ermöglichen: chinesische Unternehmen- zwei Raffinerien und ein Ölhändler
    • Zusätzliche Sanktionen in der gesamten Wertschöpfungskette der Schattenflotte:
      • Listung von Litasco Middle East DMCC, dem prominenten Schattenflotten-Enabler von Lukoil mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie von Seeregister, die Schiffe unter falscher Flagge beschatten, die ihren weiteren Betrieb ermöglichen: größten Hafencontainerbetreiber im Fernen Osten Russlands und einen führenden Schiffbauer für Sovcomflot
      • Für weitere 117 Schiffe Hafenzugangsverbot und ein Verbot der Erbringung einer breiten Palette von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr, so dass sich die Gesamtzahl der bezeichneten Schiffe auf 557 erhöht
      • Verbot der Rückversicherung von Schiffen der Schattenflotte
  • Handel
    • Listung von 45 Organisationen, die strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen (17 davon befinden sich nicht in Russland: 12 in China, einschließlich Hongkong, drei in Indien und zwei in Thailand)
    • Ausweitung des bestehenden Exportverbots
      • auf elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien, die bei der Herstellung von Treibstoffen verwendet werden
      • auf zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen, die bei der Herstellung militärischer Systeme verwendet werden
      • auf Salze und Erze, Waren aus Gummi, Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baustoffe
    • Ausweitung des Importverbots
      • auf alle azyklischen Kohlenwasserstoffe
  • Dienste
    • Einführung einer obligatorischen vorherigen Genehmigung für alle Dienstleistungen, die für die russische Regierung erbracht werden
    • Verbot der Bereitstellung von KI-Diensten, Hochleistungsrechendiensten und kommerziellen weltraumgestützten Diensten für russische Einrichtungen, einschließlich der russischen Regierung
    • Verbot Dienstleistungen zu erbringen, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen
  • Finanzielle Maßnahmen
    • Sanktionen gegen den Entwickler von A7A5, den kirgisischen Emittenten dieser Münze und den Betreiber einer Plattform und Transaktionsverbot mit diesem Stablecoin in der gesamten EU
    • Ausweitung des Transaktionsverbots
      • Acht Banken und Ölhändler aus Tadschikistan, Kirgisistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Hongkong
      • Fünf weitere russische Banken– Istina, Zemsky Bank, Commercial Bank Absolut Bank, MTS Bank und Alfa-Bank
      • Vier Banken aus Weißrussland und Kasachstan
    • Verbot sich mit dem russischen nationalen Zahlungskartensystem (Mir) oder dem Fast Payments System (SBP) in Verbindung zu setzen
    • Erhebliche Einschränkungen für die Aufrechterhaltung der Wirtschaftsbeziehungen mit Unternehmen, die in neun russischen Sonderwirtschaftszonen tätig sind
  • Russische Diplomaten
    • Bei Reisen durch den Schengen-Raum über ihr Akkreditierungsland hinaus sind russische Diplomaten verpflichtet, den jeweiligen EU-Mitgliedstaat im Voraus zu informieren
  • Listung von 22 Personen und 42 Organisationen und Einführung eines neuen Kriteriums für die Listung von Personen, die für die Entführung, Zwangsassimilation und militarisierte Erziehung ukrainischer Minderjähriger verantwortlich sind 

Belarus

  • Listung von zwei natürlichen Personen und drei juristischen Personen
  • Anpassung der Handelsmaßnahmen an jene gegen Russland
  • Maßnahmen auf kryptobezogene Zahlungsdienste
  • Ausweitung des Verbots der Bereitstellung bestimmter Software, unter anderem für Banking, Finanzen, kommerzielle weltraumgestützte Dienste, technische Tests und Analysen, KI und Quantencomputer
Hinweis
Derzeit ist das Amtsblatt der EU nicht verfügbar, weshalb nachfolgende Links eventuell nicht funktionieren. Alle Verordnungen finden sich auch bei den Downloads.

Russland

  • Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch Verordnung (EU) 2025/2033 (Amtsblatt vom 23. Oktober 2025)
    Eine detaillierte Information dazu werden wir ehestmöglich nachreichen.

  • Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2035 und Verordnung (EU) 2025/2037 (Amtsblatt vom 23. Oktober 2025)

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2035
    • Änderung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
      22 Personen und 42 Organisationen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen.

  • Verordnung (EU) 2025/2037

    • Änderung des Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
      Die Terminologie in den Rechtsakten der Union wird harmonisiert, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und ihre Angleichung an andere Rahmen für restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen. Begriffsbestimmungen von „Eigentum“ und „Kontrolle“ über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation werden aufgenommen, um sie an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 anzugleichen.

    • Änderung des Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
      Die Bestimmung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und das Verbot, diesen Personen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wird präzisiert.

    • Änderung des Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
      Es wird ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste eingeführt, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die zur Deportation, Verschleppung, Zwangsassimilation, einschließlich Indoktrination, oder militarisierten Erziehung ukrainischer Minderjähriger beitragen, verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen.

    • Änderung des Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
      Die bestehende Ausnahmeregelung für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Leistung darstellen, die nach Eintritt eines Risikos gewährt wird, wird auf zwei gelistete Versicherungsgesellschaften ausgeweitet.

Belarus

  • Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2039 und Verordnung (EU) 2025/2041 (Amtsblatt vom 23. Oktober 2025)

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2039
    Änderung des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
    Zwei natürliche Personen und drei juristische Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen.

  • Verordnung (EU) 2025/2041
    Eine detaillierte Information dazu werden wir ehestmöglich nachreichen.

Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO und Aktueller Stand der Sanktionen gegen Belarus - WKO werden so rasch wie möglich aktualisiert.

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