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Spedition und Logistik, Fachgruppe

Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln

Lesedauer: 5 Minuten

18.12.2025

Ab dem 01.01.2026 gelten für die Europäische Union die Bestimmungen des überarbeiteten PEM-Übereinkommens (Revised Rules = R-Konvention) einschließlich des dazugehörigen Ursprungsprotokolls. Einige der Vertragsparteien haben das überarbeitete Übereinkommen jedoch noch nicht ratifiziert und auch ihre bilateralen oder regionalen Abkommen nicht aktualisiert. Deshalb gibt es für diese Länder keinen dynamischen Verweis in der Matrix, um die automatische Anwendung der neuesten Fassung sicherzustellen. In diesen Fällen gilt weiterhin das Übereinkommen von 2012 oder die dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über die Ursprungsregeln. Die EU wendet daher ab dem 01.01.2026 bilateral und vorübergehend lediglich mit Algerien, Israel und dem Libanon noch das alte regionale Übereinkommen (C-Konvention) bzw. das alte, dem Regionalen Übereinkommen vorausgehende Protokoll, an.  

Dadurch wird es ab 1.1.2026 zu umfangreichen Änderungen im Zusammenhang mit der diagonalen Kumulierung kommen.

Sofern sich bis zum 31. Dezember 2025 keine weiteren Entwicklungen ergeben, wird die diagonale Kumulierung zwischen den folgenden Gruppen von Vertragsparteien nicht mehr möglich sein:

  • EFTA – AGADIR – EU – Türkiye
  • CEFTA – EFTA – Türkiye
  • CEFTA – EU – Türkiye

AGADIR (Marokko, Tunesien, Ägypten, Jordanien)
CEFTA (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien, Kosovo)
EFTA (Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein)

Zu beachten ist, dass es im Warenverkehr mit der Türkei Besonderheiten gibt. Für jene Waren, die von der Zollunion erfasst sind, werden im Warenverkehr mit der Türkei die Revised Rules angewendet. Da sowohl die Türkei als auch die EU gegenüber den EFTA-Staaten ebenfalls die Revised Rules anwenden, kann zwischen diesen Vertragspartnerstaaten weiterhin diagonal kumuliert werden. Dies gilt jedoch wie bereits beschrieben lediglich für jene Warengruppen, welche von der Zollunion erfasst sind.

Um einen Überblick über den Stand der diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten ab 1.1.2026 zu ermöglichen, hat die Kommission ein erläuterndes Dokument zur Verfügung gestellt. Dieses bildet den aktuellen Stand ab. Sollte es zu einer Aktualisierung der Matrix bis zum 31.12.2025 kommen, wird diese Information zeitnah an Sie übermittelt.  

Präferenznachweise WVB EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen

Für Präferenznachweise für Waren, welche im PEM-Raum vor dem 01.01.2026 ausgestellt oder ausgefertigt wurden, gilt Folgendes:

  • Präferenznachweise, welche vor dem 01.01.2026 mit Vermerk "REVISED RULES" ausgestellt oder ausgefertigt wurden: Sie können bei verspäteter Vorlage im Rahmen ihrer Gültigkeit (= 10 Monate); anerkannt werden, wenn die Bedingungen des Artikel 23 Abs. 2 oder Abs. 3 der Anlage I erfüllt sind.
  • Präferenznachweise, welche vor dem 01.01.2026 ohne Vermerk ausgestellt oder ausgefertigt wurden: Wenn sich die Ware am 01.01.2026 auf dem Versandweg oder in einem besonderen Verfahren unter zollamtlicher Überwachung befindet, können Nachweise im Rahmen ihrer Gültigkeit (= 4 Monate) anerkannt werden. Bei verspäteter Vorlage können diese anerkannt werden, wenn die Bedingungen des Art. 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Anlage I erfüllt sind.

Auch Präferenznachweise, die den Vermerk "transitional rules" anstelle von " REVISED RULES " oder umgekehrt tragen, werden anerkannt. Dies gilt auch für Präferenznachweise, ausgestellt oder ausgefertigt nach dem 01.01.2026, die fälschlicherweise den Vermerk " REVISED RULES" tragen, obwohl ein solcher Vermerk nach den Regelungen des revidierten regionalen Übereinkommens dann nicht mehr erforderlich ist. 

Präferenznachweise ohne Vermerk, ausgestellt oder ausgefertigt auch vor dem 01.01.2026 aus PEM-Vertragsstaaten, mit denen die EU nach dem 01.01.2026 bilateral das alte regionale Übereinkommen anwendet, werden im Rahmen Ihrer Gültigkeit zur Präferenzgewährung anerkannt. 

Lieferantenerklärungen bzw. Präferenznachweise im Rahmen der Kumulierung

Liegt zum Zeitpunkt der Ausstellung oder Ausfertigung eines Präferenznachweises für die Ausfuhr in eine Vertragspartei des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens nach den revidierten Ursprungsregeln (ab dem 01.01.2026) die grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierung vor, können gemäß Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 sowie Artikel 8 Absatz 1 der Anlage I folgende Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen als Vorpapier zum Nachweis der Ursprungseigenschaft anerkannt werden: 

Präferenznachweise 

  • Präferenznachweise, die nach dem 31.12.2025 ausgestellt oder ausgefertigt wurden, ohne besonderen Vermerk (diese gelten automatisch als nach den revidierten Ursprungsregeln ausgestellt) 
  • Präferenznachweise, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und den Vermerk „REVISED RULES“ (revidierte Ursprungsregeln) tragen 
  • Präferenznachweise, die vor dem 01.01.2025 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und den Vermerk „transitional rules“ (Übergangsregeln) enthalten 
  • Präferenznachweise, die vor dem 01.01.2026 ohne Vermerk ausgestellt oder ausgefertigt wurden, im Rahmen der sogenannten Durchlässigkeit

- dies gilt ausschließlich für Waren der Kapitel 1, 3, ex 16 sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems

- zeitlich begrenzt auf drei Jahre

- ab dem 01.01.2029 können solche Präferenznachweise nach den alten Ursprungsregeln nicht mehr als ursprungsbegründende Unterlagen im Rahmen der Durchlässigkeit anerkannt werden

Lieferantenerklärungen 

  • Lieferantenerklärungen, die nach dem 31.12.2025 ausgefertigt wurden und für Lieferungen nach dem 31.12.2025 gelten, ohne Vermerk: (diese gelten als nach den revidierten Ursprungsregeln ausgefertigt) 
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgefertigt wurden, aber ausschließlich für Lieferungen nach dem 31.12.2025 gelten, ohne Vermerk: (ebenfalls Anwendung der revidierten Ursprungsregeln) 
  • Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgefertigt wurden und deren Gültigkeitszeitraum über den 01.01.2026 hinausreicht, ohne Vermerk → Anerkennung im Rahmen der Durchlässigkeit 
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgefertigt wurden und für Lieferungen vor dem 01.01.2026 gelten, mit dem Hinweis „REVISED RULES“ (revidierte Ursprungsregeln) oder „transitional rules“ (Übergangsregeln) 
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgefertigt wurden und für Lieferungen vor dem 01.01.2026 gelten, ohne Vermerk oder mit Hinweis auf die alten Ursprungsregeln, → Anerkennung im Rahmen der Durchlässigkeit → nur für Waren der Kapitel 1, 3, ex 16 sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems 

Nachträglich ausgefertigte Lieferantenerklärungen, die nach dem 31.12.2025 erstellt wurden, aber für Lieferungen vor dem 01.01.2026 gelten, können nur dann anerkannt werden, wenn sie einen eindeutigen Hinweis auf die angewendeten Ursprungsregeln enthalten

(entweder alte Ursprungsregeln im Rahmen der Durchlässigkeit oder revidierte Ursprungsregeln) 

Enthalten Präferenznachweise oder Lieferantenerklärungen irrtümlich den Vermerk „transitional rules“ anstelle von „Revised Rules“ oder umgekehrt, können sie dennoch als Vorpapier für die Kumulierung verwendet werden. 

Dies gilt ebenso für Präferenznachweise oder Lieferantenerklärungen, die nach dem 01.01.2026 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und fälschlicherweise noch den Vermerk „Revised Rules“ tragen, obwohl ein solcher Hinweis ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich ist. 

Weitere Informationen finden Sie in der FinDok des BMF: