Panoramablick auf die deutsche Hauptstadt Berlin mit Fluß
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Deutschland: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 7 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Es gilt vollinhaltlich das Zoll- und Außenhandelsregime der EU. Im bilateralen Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland gibt es somit keine Importbestimmungen und Zollschranken (einheitlicher Wirtschaftsraum der EU).

Besondere Regelungen gelten jedoch beispielsweise für den innergemeinschaftlichen Handel mit Waren, die in Deutschland der Verbrauchsteuer unterliegen (Kaffee, Wein, Schaumwein, Spirituosen/Branntwein, Alkopops, Bier, Tabak, Energieerzeugnisse) oder den innergemeinschaftlichen Abfalltransport. Hinweise zu weiteren Einschränkungen finden Sie auf der Website des deutschen Zolls.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist in Deutschland zusätzlich zur Rechnung eine Gelangensbestätigung oder ein ähnlicher Nachweis erforderlich, wenn die Ware von Deutschland in ein anderes EU-Land transportiert wird (Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen).

Importbestimmungen (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer) haben österreichische Unternehmen nur dann zu beachten, wenn sie Waren aus Drittländern nach Deutschland (beispielsweise über den Hamburger Hafen) in den Wirtschaftskreislauf der EU einführen. Da die Mitgliedsstaaten der EU einen gemeinsamen Zolltarif anwenden, gelten – unabhängig davon, in welchem Land eine Ware in die EU eingeführt wird – grundsätzlich die gleichen Regelungen. So wendet die österreichische Zollverwaltung dieselben Zollsätze an wie der deutsche Zoll.

Zollbestimmungen

Bei Warenlieferungen innerhalb der EU (diese Waren befinden sich bereits im sogenannten „freien Verkehr“) gibt es keine Zollbestimmungen. Für den Versand solcher Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder für deren Erwerb aus dem EU-Ausland gelten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Warenumsätze zwischen Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und sich mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweisen, erfolgen hinsichtlich des Versands steuerfrei, der Erwerb unterliegt der Erwerbssteuer des Mitgliedstaats zum jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz. Der allgemeine deutsche Umsatzsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Steuersatz 7 % (vor allem für Lebensmittel, Bücher und Zeitungen – siehe das deutsche Umsatzsteuergesetz).

Im Handel mit Drittländern gilt vollinhaltlich das Zoll- und Außenhandelsregime der EU. Waren, die aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt werden, müssen durch den Zoll abgefertigt werden. Im Zuge des Zollverfahrens wird aus einer Nichtgemeinschaftsware eine Gemeinschaftsware, die anschließend innerhalb der EU ohne weitere Zollbelastungen gehandelt werden kann. In der Regel sind im Zuge der Verzollung die Einfuhrabgaben (Drittlands-Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer) abzuführen, für bestimmte Waren sind besondere Verbrauchsteuern zu entrichten.

Werden Drittlandswaren im Anschluss an ihre Einfuhr nach Deutschland unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in ein anderes EU-Land verbracht, kann von der Erhebung der Zölle oder Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden (die Zollabwicklung erfolgt dann am Bestimmungsort der Waren). Hinweise zur Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat finden Sie auf der Website des deutschen Zolls. Die Höhe der deutschen Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem allgemeinen deutschen Umsatzsteuersatz (19 %).

Sonstige Einfuhrabgaben

Neben dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer ist bei verbrauchsteuerpflichtigen Produkte die Verbrauchsteuer zu entrichten.

Muster

Von den Einfuhrabgaben befreit sind: Warenmuster und -proben von geringem Wert, sofern Sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, Sendungen mit geringem Wert und (offizielle) Geschenke.

E-Commerce

E-Commerce hat sich in der Gesellschaft etabliert, der Onlinehandel boomt, der deutsche Branchenumsatz im E-Commerce-Bereich (Waren und Dienstleistungen) beläuft sich auf rund 100 Mrd. EUR. Deutschland ist für österreichische Onlinehändler der wichtigste Absatzmarkt, der Onlinemarkt ist für österreichische Unternehmen besonders interessant.

Trotz der weitgehenden Harmonisierung des europäischen Rechts müssen österreichische Onlinehändler, die über das Internet auch Kunden in Deutschland ansprechen, einige rechtliche, steuerrechtliche bzw. sonstige Besonderheiten (produktbezogene Registrierungs-, Kennzeichnungs- und sonstige Pflichten) sowie abfallrechtliche Vorschriften beachten. Verstöße können sehr schnell teure Abmahnungen zur Folge haben. Fast jeder zweite deutsche Onlinehändler wurde bereits kostenpflichtig wegen wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Verstößen abgemahnt. Auch österreichische Unternehmen erhalten immer wieder Abmahnungen von deutschen Mitbewerbern (vertreten durch deren Anwälte) bzw. Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden. In diesem Fall ist es wichtig, fristgerecht zu reagieren – Unterlassungserklärungen sollten nicht vorschnell bzw. ggf. nur in einer modifizierten Fassung unterschrieben werden, bei der Kostenhöhe besteht in der Regel ein Verhandlungsspielraum. Daneben sind beim grenzüberschreitenden Onlinehandel noch steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Beim Versandhandel an private Abnehmer gilt oberhalb einer jährlichen Umsatzschwelle von 10.000 € grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip: Warensendungen an Privatpersonen können nicht innergemeinschaftlich steuerfrei geliefert werden, sondern unterliegen der im Bestimmungsland (z.B. Deutschland) geltenden Mehrwertsteuer. Für Versandhändler empfiehlt sich die Teilnahme am EU-OSS-Verfahren – damit kann eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland entfallen. Weitere Informationen

Paketversand

Für den (gewerblichen) Versand von Waren mit der Post bzw. als Paket gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Transportwege: Sendungen an Unternehmer (B2B) erfolgen innergemeinschaftlich steuerfrei, Sendungen an Privatpersonen (B2C) unterliegen im Regelfall der deutschen Umsatzsteuer (s.o. zum EU-OSS-Verfahren). Achtung bei Sendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Kaffee oder Spirituosen: Damit der private Kunde die Ware nicht beim Zollamt versteuern muss, braucht der österreichische Versandhändler solcher Waren eine Erlaubnis des deutschen Zolls, damit er die Sendung versteuert an Privatkunden versenden kann.

Seit Anfang 2019 können nur mehr Dokumente per Brief ins Ausland versendet werden. Internationale Warensendungen in Briefen sind verboten. Für den kommerziellen Warenversand aus Deutschland (bis zu 2 Kilogramm) können Geschäftskunden die Warenpost international nutzen. Da die deutsche Post bei diesen Sendungen lediglich bis zu einem Warenwert von 20 Euro haftet, bleibt als Alternative nur der Paketversand über andere Versanddienstleister. Gefährliche Güter dürfen nicht mit der Post befördert werden.

Innerhalb der EU sind bei Sendungen im Postverkehr nur wenige Einschränkungen zu beachten. Zum Versand in Drittländer bzw. Sendungen aus diesen Ländern finden Sie detaillierte Informationen auf der Website des deutschen Zolls.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Lebensmittelbedarfsgegenstände (dazu gehören unter anderem Lebensmittelverpackungen und Essgeschirr) dürfen keine Inhaltsstoffe oder Bestandteile an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden. Diese sind unter Einhaltung der europäischen Regelungen der good manufacturing practice zu produzieren. Hinweise dazu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Lebensmittelsicherheit.

Sofern Waren in einer Verpackung in Deutschland gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, müssen die Regelungen des deutschen Verpackungsgesetzes beachtet werden. Dazu zählt:

Das Verpackungsgesetz gilt ab dem Versand der ersten Ware in einer Verpackung, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die österreichische Registrierung (beispielsweise bei der ARA) gilt nur für jene Verpackungen, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden.

Auf bestimmte Getränke in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter ist ein Pfand in der Höhe von 25 Cent einschließlich Umsatzsteuer zu erheben. Die importierten Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen: Vertreiber müssen sie bepfanden, zurücknehmen und verwerten. Für die Getränkeverpackungen, die nicht der Pfandpflicht unterliegen, sind die oben erwähnten Regelungen des Verpackungsgesetzes zu beachten.

In Deutschland darf der „Grüne Punkt“ nur dann auf Verpackungen angebracht werden, wenn ein Lizenzvertrag mit der Dualen System Holding GmbH & Co. KG für Deutschland besteht.

Grundsätzlich darf die Verpackung (die Etikettierung) den Verbraucher nicht irreführen. Die vorhandenen Angaben müssen den jeweiligen Produktkennzeichnungsvorschriften entsprechen. Andernfalls kann der Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden.

In Deutschland besteht keine Verpflichtung, Ursprungsangaben zu verwenden (eine Ausnahme besteht nur bei bestimmten Lebensmitteln). Die Kennzeichnung einer Ware mit „Made in Austria" oder „Made in EU“ ist also freiwillig. Diese Warenmarkierung erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers, der Hersteller kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen; hierbei empfiehlt es sich jedoch dringend, die rechtlichen Kriterien zu beachten.

Begleitpapiere

Transportunterlagen und Begleitpapiere spielen vor allem beim Warenverkehr mit Drittländern (Nicht-EU-Ländern) eine Rolle. Im bilateralen Warenverkehr zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten gelten (bis auf wenige Ausnahmen – z.B. dem innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) EU-einheitliche Regelungen.

Für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen ist für eine steuerfreie Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und des Käufers auf der Rechnung erforderlich.

Restriktionen

Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr (zwischen EU-Ländern) bestehen keine handelsrechtlichen Restriktionen. Hinweise zu Verboten und Beschränkungen beim Warenverkehr mit Drittländern finden Sie auf der Website des deutschen Zolls.

Trotz der weitgehenden Eliminierung von Handelsbarrieren im EU-Binnenmarkt können in einzelnen Branchen und Teilbereichen Schnittstellen entstehen, die zu beachten sind. Beispiele dafür sind: Verpackungen, Elektroaltgeräte, Batterien, Nahrungsmittel, gefährliche Abfälle oder Arzneimittel. Je nach Art der vertriebenen Ware sind allenfalls besondere nationale Vorschriften zu beachten.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung.

Die deutschen AußenwirtschaftsCenter in Berlin bzw. München helfen Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 08.03.2023