Stadtansicht von Bogota: Blick von oben auf die moderne Stadt von Bogota in Kolumbien mit bunten Wolkenkratzern, blauer Himmel mit Wolken
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Kolumbien: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich 

Arbeitsrecht 

Das kolumbianische Arbeitsrecht wird im kolumbianischen Arbeitsgesetzbuch (Código Sustantivo del Trabajo) geregelt und kennt befristete und unbefristete Arbeits- sowie Werkverträge. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn gilt allgemein für alle Branchen und wird jährlich im Dezember für das kommende Jahr angepasst.

Angestellte in Kolumbien müssen vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung angemeldet werden sowie Arbeitsunfallversicherung. Die monatlichen Lohnnebenkosten für Arbeitgeber in Kolumbien betragen über 50 %. Bei einem Werkvertrag hingegen ist der/die Arbeitnehmer/in selbst für diese Versicherungen verantwortlich.

Die kolumbianische Gesetzgebung ist im Allgemeinen arbeitnehmerfreundlich. Vor Abschluss eines Vertrages empfehlen wir daher unbedingt die Kontaktaufnahme zu einer lokalen Anwaltskanzlei für eine detaillierte Beratung, um etwaige Fallstricke zu vermeiden.

Entsendung 

Für die Einreise zu touristischen Zwecken ist für österr. Staatsbürger/innen in Kolumbien kein Visum notwendig (Aufenthaltsdauer wird am Flughafen für max. 90 Tage eingetragen). Für andere als touristische Zwecke muss ein entsprechendes Visum bei der zuständigen kolumbianischen Botschaft beantragt werden. Die Entscheidung über die benötigte Visumsart trifft die zuständige kolumbianische Botschaft (z.B. in Wien).

Für entsandte Mitarbeiter/innen ist eine internationale Kranken- bzw. Unfallversicherung empfehlenswert, da kein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich besteht. Je nach benötigter Visumsart kann auch eine lokale Versicherungspflicht entstehen, dennoch bietet die internationale bzw. private Versicherung im Krankheitsfall üblicherweise bessere Bedingungen.

Je nachdem, ob in Kolumbien eine steuerliche Ansässigkeit besteht oder nicht, und ob es sich um Einkommen aus kolumbianischer Quelle handelt, können verschiedene Steuersätze der kolumbianischen Einkommenssteuer zutreffen.

Steuerliche Rahmenbedingungen 

In Kolumbien beträgt die Umsatzsteuer (IVA) generell 19 %, mit einigen Ausnahmen. Für aus dem Ausland geleistete Dienstleistungen gilt grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren, solange der Kunde umsatzsteuerlich registriert ist, ansonsten muss sich der ausländische Anbieter in Kolumbien umsatzsteuerlich registrieren.

Weiters gibt es in Kolumbien eine Quellensteuer für Zahlungen ins Ausland. Im Falle von Zahlungen ins Ausland für technische Dienstleistungen, Software, Lizenzen, etc. beträgt die Quellensteuer 20 %. Für ins Ausland geleistete Zahlungen für Managementdienste und Verwaltung gilt ein Steuersatz von 33 %. Die Quellensteuer wird üblicherweise vom Kunden bei der Bezahlung einbehalten, um das zu vermeiden, kann, nach vorheriger Absprache mit dem Kunden, die Rechnung auf Netto-Zahlung ausgestellt werden.

Für in Kolumbien ansässige Unternehmen beträgt die Körperschaftsteuer im Allgemeinen 35 % (mit Ausnahmen). Seit 2023 gilt außerdem ein KöSt.-Mindeststeuersatz von 15 %.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Die im kolumbianischen Geschäftsverkehr bedeutendsten Gesellschaften sind die Aktiengesellschaft (S.A.), die vereinfachte Aktiengesellschaft (S.A.S.) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltda.). Darüber hinaus ist die Gründung einer unselbständigen Niederlassung (Sucursal) für ausländische Unternehmen möglich.

Die seit 2008 in Kolumbien eingeführte Gesellschaftsform S.A.S. (Sociedad por Acciones Simplificada – übersetzt vereinfachte Aktiengesellschaft) hat sich in der Praxis bestens bewährt und dient bei fast allen Neugründungen als die bei weitem üblichste Gesellschaftsform. Die Vorteile der S.A.S. sind u.a.: Kein Erfordernis eines Mindeststammkapitals; ein etwaiges Stammkapital muss erst in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Gründung eingezahlt werden. Darüber hinaus ist die Gründung der S.A.S. mit einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen möglich und die Haftung ist begrenzt. Die S.A.S. kann eine unbestimmte Dauer und einen unbegrenzten oder unbestimmten Unternehmenszweck haben, so dass nahezu jede Art von Geschäftstätigkeit ausgeübt werden kann.

Für eine Firmengründung sind mindestens folgende Schritte erforderlich:

  • Registrierung bei der lokalen Handelskammer (Cámara de Comercio)
  • Registrierung bei der Steuerbehörde DIAN (RUT) und Beantragung der Steuernummer (NIT)
  • Eröffnung eines Bankkontos

Je nach Gesellschaftsform und Unternehmenszweck sind weitere Schritte notwendig. Im einfachsten Fall einer S.A.S. ohne Startkapital beispielsweise kann die Gründung in rund 2 Wochen erfolgen.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.

Vertretungsvergabe

In Kolumbien können verschiedene Formen zur rechtlichen Vertretung ausländischer Firmen angewandt werden, je nachdem was am besten mit den Vorstellungen der Vertragspartner übereinstimmt. Vertretungsverträge müssen im Handelsregister eingetragen werden, um gegenüber Dritten rechtlich wirksam zu sein (beispielsweise bei Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen). Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten sollten die Vertragsbedingungen sehr genau vereinbart werden, um den am besten passenden Vertragstyp auswählen zu können und Risiken zu vermeiden. Eine ausführliche Beratung durch eine lokale Anwaltskanzlei ist ausdrücklich zu empfehlen.

Stand: 21.02.2023