Person mit dunklen langen Haaren, schwarzem T-Shirt und Print sowie schwarzer Hose steht vor einem Bett und breitet eine Decke darauf aus, daneben ist ein Flatscreen an der Wand und dahinter zeigt sich ein Balkon mit Blick auf eine bergige Landschaft
© Christian Vorhofer | WKO

Tirol: Privatzimmervermietungsförderung

Förderung zur Qualitätsverbesserung

Einstellungen

Geltungsdauer:
01.01.2023 – 30.06.2028, Antrag bis 31.12.2027
Standort:
Tirol
Förderart:
Zuschuss

Förderungswerber

Antragsberechtigt sind

  • Vermieter:innen einer privaten Gästezimmervermietung mit höchstens zehn Betten gemäß dem Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz (LGBI. Nr. 29/1959) oder
  • Vermieterinnen von maximal drei privaten Ferienwohnungen mit insgesamt nicht mehr als zehn Betten.

Eine Kombination aus beiden Vermietungsarten ist nur bis maximal zehn Gästebetten möglich.

Förderungszweck

Ziel dieser Förderung ist die Qualitätsverbesserung des Angebotes im Bereich Privatzimmervermietung. Förderwürdig sind Investitionen, welche die

  • Verbesserung im sanitären Bereich,
  • den Umbau von Gästezimmern zu Ferienwohnungen,
  • die Neuausstattung von bestehenden Gästezimmern
  • und Ferienwohnungen, die barrierefreie Nutzung der Unterkünfte,
  • die Errichtung bzw. Einrichtung von Frühstücks- und Aufenthaltsräumen sowie
  • Wellness- und Freizeitbereiche oder
  • sonstiger speziell touristisch nutzbare Räumlichkeiten zum Ziel haben.

Förderungsgegenstand

Die zu verbessernden bzw. umzubauenden Gästezimmer oder Ferienwohnungen gemäß den nachstehenden Vorhaben 1., 2., 3. und 4. müssen bis zum Einlangen des Antrages bei der Förderstelle seit mindestens zehn Jahren bestanden haben und tatsächlich vermietet worden sein. Für die Gästezimmer der Privatzimmervermieter und Privatzimmervermieterinnen ist die erfolgte Anzeige bei der Gemeinde gemäß § 4 Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz (LGBl. Nr. 29/1959 idgF) nachzuweisen. Für die Ferienwohnungen hat der Nachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002 idgF, zu erfolgen. Alle anderen richtliniengemäßen Vorhaben (5. u. 6. und auch die Klassifizierungen) sind von dieser Voraussetzung ausgenommen. 

  1. Verbesserung des Sanitätskomforts
  2. Umbau von bestehenden Gästezimmern und Ferienwohnungen
  3. Komplette Neuausstattung
  4. Barrierefreiheit in Gästezimmer/Ferienwohnungen
  5. Errichtung bzw. Einrichtung von Frühstücks- und Aufenthaltsräumen 
  6. Errichtung bzw. Einrichtung von Räumlichkeiten für Ski- und/oder Radsport

Art und Ausmaß der Förderung

  • Förderung für Investitionen gem. Punkt eins bis fünf (Schwerpunkte): Die Förderung wird für alle Investitionen lt. Punkt eins bis fünf als nicht rückzahlbare Einmalprämie gewährt. Folgende Investitionsvorhaben können dabei gefördert werden:
  • Einbau bzw. vollständige Erneuerung eines Sanitärraumes in bestehenden Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen – 1.100 Euro
  • Umbau/Zusammenlegung von bestehenden Gästezimmern zu einer Ferienwohnung – einschließlich vollständig neuem Sanitärraum – 3.500 Euro 
  • Umbau/Zusammenlegung von bestehenden Gästezimmern zu einer Ferienwohnung – ohne Sanitärraum (bereits vorhanden) – 2.500 Euro
  • Neuausstattung bestehender Gästezimmer und Ferienwohnungen mit der erforderlichen Mindestausstattung – pro komplett neu eingerichteten Raum (ohne Vorraum, Abstellraum, Sanitärraum u.Ä.) – 600 Euro
  • Umbau bestehender Gästezimmer/Ferienwohnungen (auch Zusammenlegung bestehender Gästezimmer zu Ferienwohnungen) zu barrierefreien Unterkünften – 500 Euro
  • Errichtung/Einrichtung von Frühstücks- und/oder Aufenthaltsräumen – 1.500 Euro 
  • Errichtung von Räumlichkeiten für den Ski- bzw. Radsport: Die Förderung lt. Punkt sieben wird in Form eines nicht rückzahlbaren Einmalzuschusses in Höhe von 15 % der förderbaren Kosten gewährt. Die Summe der förderbaren muss mind. 1.000 Euro betragen, max. 5.000 Euro begrenzt.

Sollten sich bei den Investitionen gemäß Punkt zwei, drei, vier oder fünf herausstellen, dass die förderbaren Kosten deutlich unter den durchschnittlichen Kosten für gleichartige Investitionen liegen, wird die Einmalprämie auf maximal 10 % der förderbaren Kosten reduziert. Eigenleistungen können dabei nicht als förderbare Kosten berücksichtigt werden. Eine Überschreitung der oben genannten Einmalprämie ist jedoch ausgeschlossen. 

  • Errichtung von Räumlichkeiten für den Ski- bzw. Radsport: Die Förderung lt. Punkt sieben wird in Form eines nicht rückzahlbaren Einmalzuschusses in Höhe von 15 % der förderbaren Kosten gewährt. Die Summe der förderbaren muss mind. 1.000 Euro betragen, max. 5.000 Euro begrenzt.
  • Erstmalige Klassifizierung: Privatzimmervermieter:innen die sich im Zuge eines Förderansuchens für Investitionen gemäß Punkt eins bis sieben dieser Förderrichtlinie freiwillig erstmalig klassifizieren lassen – mind. drei Edelweiß, drei Blumen oder klassifizierte Antragsteller:innen die vier Edelweiß, vier Blumen erreichen oder sich auf ein Marktsegment spezialisieren und sich hier klassifizieren lassen – erhalten zusätzlich zu den vorgenannten Prämien/Zuschüssen eine einmalige Prämie in Höhe von 400 Euro. Die Auszahlung dieser Prämie kann erst nach Vorlage des Klassifizierungsnachweises erfolgen

Anmerkung

Weitere Details, Antragsformular, Ansprechpartner beim Amt der Tiroler Landesregierung, etc. finden Sie auf der Übersichtsseite des Landes.

Einreichung

Einreichung vor Beginn des Förderprojektes bei:

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz
Heiliggeiststraße 7
6020 Innsbruck
T +43 512 508 3202
wirtschaftsfoerderung@tirol.gv.at

Richtlinientext als PDF

Privatzimmervermietungsförderung


Disclaimer

Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.