Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Coronavirus: Information für Beleuchtungs-, Beschallungs- und Veranstaltungstechniker

Infos zur Kurzarbeit, Entgeltfortzahlung und Unterstützungsangebote für Unternehmen

Lesedauer: 10 Minuten

Auf Grund der aktuellen Situation hat die Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker Infos zum Arbeitsrecht, FAQ und Unterstützungsangebote für die Berufsgruppe der Beleuchter, Beschaller und Veranstaltungstechniker zusammengestellt.

Unterstützungsmaßnahmen

Härtefall-Fonds: Phase 2 Sicherheitsnetz für Unternehmer

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, der/die steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und / oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielt. 

Phase 2:

Anträge für die Phase 2 des Härtefall-Fonds können noch bis einschließlich 31.7.2021 gestellt werden. Die Phase 2 umfasst insgesamt 15 Betrachtungszeiträume, der letzte Betrachtungszeitraum der Phase 2 ist 16.5.2021 – 15.6.2021.

Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
  • Betrachtungszeitraum 13: 16. März 2021 – 15. April 2021
  • Betrachtungszeitraum 14: 16. April 2021 – 15. Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 15: 16. Mai 2021 – 15. Juni 2021

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 31.7.2021 möglich.

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.

Phase 3: 

Ab 2. August und bis einschließlich 31. Oktober 2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) rückwirkend beantragt werden.

Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 1.7.2021 – 31.7.2021
  • Betrachtungszeitraum 2: 1.8.2021– 31.8.2021
  • Betrachtungszeitraum 3: 1.9.2021 – 30.9.2021

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 3 des Härtefall-Fonds ist bis 31.10.2021 möglich.

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.

Fixkostenzuschuss "800.000":

nach dem Fixkostenzuschuss I gibt es nun auch den Fixkostenzuschuss II. Nun sind bereits ab 30% Umsatzausfall Beantragungen möglich. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.

Lockdown-Umsatzersatz II:

Mit 16. Februar 2021 startete die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für indirekt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffen sind Unternehmen dann, wenn sie mindestens 50% ihres Umsatzes bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielen, die zwischen November 2020 und Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren.

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40% erleidet,
  • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist
  • und im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und
  • diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze).

Für Beleuchter und Beschaller (Veranstaltungstechniker) kommen insbesondere folgende ÖNACE in Frage:

ÖNACE Bezeichnung Kategorie  Ersatzrate Nov         Ersatzrate Dez
J 59.2              Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern, Musikalien B 60 % 37,50 %
J 59.1 Herstellung von Filmen, Fernsehprogrammen, deren Verleih, Vertrieb, Kinos  B 60 % 37,50 %
N 77.2 Vermietung von Gebrauchsgütern  A 80 % 50 %
N 77.3 Vermietung von Maschinen, Geräten, sonstigen beweglichen Sachen B 60 % 37.50 %
R 90.0 Kreative, künstlerische und unterhalterische Tätigkeiten A 80 % 50 %
R 93.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung, der Erholung B 60 % 37,50 %

Ausfallsbonus

Für den Ausfallsbonus können Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall ab 16. Februar 2020 monatlich einen Antrag für über FinanzOnline stellen. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 % haben. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.

Verlustersatz

Für den Verlustersatz sind alle Unternehmen anspruchsberechtigt, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent haben, unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500 beträgt. Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Grundsätzlich ist betreffend Auswahl Umsatzersatz oder Ausfallsbonus zu empfehlen, dass der/die Unternehmer/in sich monatlich auf Grundlage der aktuellen bzw. Vorjahres-Zahlen durchrechnet, welche der Unterstützungsleistungen (Umsatzersatz oder Ausfallsbonus) für ihn/sie in Frage kommt. Dies ist einzelfallabhängig und es ist nach dem Günstigkeitsprinzip vorzugehen.

Informationen zur Kurzarbeit

Ziel der Kurzarbeit ist es, Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sichern. Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung).

Über die Einführung von Kurzarbeit und die Leistung einer Kurzarbeitsunterstützung bietet das AMS nähere Informationen.

Die Mustervereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit steht zum Download bereit. Als Ausfüllhilfe sind Erläuterungen zur Mustervereinbarung zur Kurzarbeit verfügbar.

Weitere Formulare zur Kurzarbeit stellt das AMS zur Verfügung.

Es besteht auch die rechtliche Möglichkeit auf Kurzarbeit mit Qualifizierung.

Die Bundesregierung hat für Montag, den 16.3.2020 angekündigt, weitere Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Unternehmen zu präsentieren.

Ansprüche wegen Veranstaltungsabsagen

Rechtliche Einschätzung zur Geltendmachung von Ansprüchen von Beleuchtungs- und Beschallungstechnikern gegen Veranstalter und/oder Veranstaltungsstättenbetreiber wegen Veranstaltungsabsagen aufgrund von Gesetzgebung zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie 

Fragen und Antworten

Kompensation

1. Als Folge des Coronavirus sind in meinem Betrieb die Umsätze zurückgegangen. Gibt es eine finanzielle Unterstützung?

Grundsätzlich gibt es keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse. Eine Ausnahme stellt der Verdienstentgang dar, der durch eine Betriebsbeschränkung oder eine Betriebsschließung entstanden ist, die aufgrund einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz verfügt wurde.

2. Werden verminderte Gewinnerwartungen in Folge des Coronavirus steuerrechtlich berücksichtigt?

Steuerpflichtige Personen können bis zum 30.9. des betreffenden Jahres die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (z. B. Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird.

Betriebliche Einschränkungen (z.B. Lieferengpass, Auftragsrückgang)

1. Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz.

Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder -schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.

Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.

Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40. 

2. Was kann ich tun, wenn Mitarbeiter nicht oder nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden können? 

Die weitere Entwicklung ist ungewiss. Brechen die Aufträge/Umsätze nicht nur kurzfristig ein, sind auch die Kosten zu reduzieren. Ein Personalabbau ist nur letztes Mittel. Der nächste Aufschwung kommt und dann werden Fachkräfte wieder gebraucht.

  • Insourcing (ausgelagerte Dienstleistungen betriebsintern erledigen)
  • Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
  • Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
  • Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
  • Vereinbarung von Kurzarbeit
  • Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands 

3. Kann Kurzarbeit vereinbart werden?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten, die nach Überwindung der Krise wieder benötigt werden.

Kurzarbeit wird meist von größeren Produktionsunternehmen praktiziert. Für kleinere Unternehmen bzw. Dienstleistungsbranchen ist Kurzarbeit aufgrund des komplexen Verfahrens weniger praktikabel.

Das AMS ist rechtzeitig – sofern nichts anderes vereinbart wird – 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit zu kontaktieren.

Bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann, hat eine Beratung zwischen dem AMS und dem Arbeitgeber unter Beiziehung des Betriebsrates und der in Frage kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden. Im Zuge dieser Beratungen ist festzustellen, dass keine anderen Möglichkeiten gefunden wurden, die Beschäftigungsschwierigkeiten zu lösen (z. B. durch den Abbau von Zeitguthaben oder Alturlauben oder durch den Einsatz alternativer Arbeitszeitmodelle).

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt das Arbeitsmarktservice dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsbeihilfe. Voraussetzungen sind u.a.

  • dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
  • eine Sozialpartnervereinbarung (Kurzarbeitsunterstützung, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes, sonstige nähere Bedingungen);
  • eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen;
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.

Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

4. Ist Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich? 

Nein. Gem. § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Da im Falle einer Epidemie nicht davon auszugehen ist, dass nur einzelne Unternehmen betroffen sein werden kann die Sozialpartnereinigung nicht entfallen.

5. Besteht bei Lieferausfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers? 

Ja. Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion.

6. Kann ich bei betrieblichen Einschränkungen Mitarbeiter kündigen?

Ja, aber Kündigungsfristen und -termine sind weiterhin einzuhalten.

7. Wer entschädigt, wenn ich Mitarbeiter kündigen muss? 

Eine Entschädigung für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Überbrückungsfinanzierungen für KMU

Am 4. März hat die Bundesregierung nach einem Gespräch mit den Sozialpartnern Unterstützungen für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus entstehen, angekündigt. Konkret werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 10 Mio. Euro durch das aws angeboten.

  • Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/innen, max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) aller Branchen. 
  • Mit der Garantie werden 80 % eines Überbrückungskredites besichert. 
  • Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt 5 Jahre. 
  • Die Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank, die Förderstelle, die Austria Wirtschaftsservice (aws), entscheidet über die Vergabe der Haftung. 

Teilweise sind österreichische Unternehmen und Wirtschaftssparten von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Insbesondere müssen Lieferketten und Kundenbeziehungen kurzfristig angepasst und die daraus resultierenden Kosten zwischenfinanziert werden.

Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, wird im Rahmen des aws-Garantieprogramms dieses neue Angebot "Garantien für Überbrückungsfinanzierungen" zur Verfügung gestellt. Die Förderung wird von der Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage der aws.

Veranstalterschutzschirm

Richtlinie Schutzschirm für Veranstaltungen

Der Schutzschirm betrifft Veranstaltungen, die zwischen 1.3.2021 und 31.12.2022 stattfinden sollen. Ein Direktansuchen von BBT-Firmen ist nicht vorgesehen.

Vorkehrungen für Ausfälle und Stornierungen durch AGB

Sicherlich sind Anzahlungen in der Branche mitunter eher unüblich, aber es empfiehlt sich für ab nun gebuchte Veranstaltungen eine Anzahlung vom Auftraggeber zu verlangen, sowie zusätzlich die Anwendung der AGB der BBT zu vereinbaren und am Anbot sinngemäß einen Satz einzufügen, der lautet: „Dem Rechtsgeschäft liegen die AGB der BBT zugrunde.“

Anmerkung:  Diese AGB müssen natürlich auf den BBT-Betrieb angepasst, z.B. Firmennamen eintragen usw.  Inhalte wie Stornogebühren (in Pkt. 7) und Pönale (in Pkt 13.4) usw. müssen in den AGB individuell eingetragen werden. Die AGB sind im Zuge der Angebotslegung oder spätestens bei Vertragsabschluss dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen, damit sie Vertragsinhalt werden. Sie müssen vom Vertragspartner akzeptiert werden. (Abrufbar sind diese AGB als Muster über: https://www.bbt.at/?p=12375. Zu beachten sind auch die abrufbaren "Erläuterungen zu den AGB").

In den AGB ist u.a. geregelt, dass eine erhaltene Anzahlung im Falle eines Nichtstattfindens der Veranstaltung mit der Stornogebühr lt. AGB der BBT gegen-verrechnet wird. Auch Pönalen sind Inhalt des AGB-Musters. Wichtig ist, dass die AGB nur gelten, wenn dies vereinbart wird und die AGB der BBT dadurch zum Vertragsinhalt wurden.Ein schriftlicher (mündlich ist aus Beweisgründen nicht anzuraten) Auftrag bildet die Grundlagen für das Rechtsgeschäft (Dienstleistung). Inhalte wie Stornogebühren (in Pkt 7) und Pönale (in Pkt 13.4), etc müssen in den AGB individuell eingetragen werden.

WKÖ-Ansprechstelle

Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine zentrale Ansprechstelle für Unternehmen eingerichtet:

Im Coronavirus Infopoint laufen sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland zu diesem Thema zusammen. Rufen Sie uns unter +43 (0)590900 4352 an oder schreiben Sie an infopoint_Coronavirus@wko.at

Stand: 09.08.2021