Neue NoVA-Regelungen: Überblick über die wichtigsten Änderungen
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Das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzespaket zur Betrugsbekämpfung wurde im Nationalrat beschlossen und hat kürzlich auch im Bundesrat die erforderliche Zustimmung erhalten. Damit ist der gesetzgeberische Prozess im Wesentlichen abgeschlossen. Es bedarf nun nur noch der Ratifizierung sowie der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Das Paket umfasst mehrere Novellen, darunter auch Anpassungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Im Folgenden wird ein kompakter Überblick über die wesentlichen Änderungen gegeben.
1. NoVA-Vergütung bei der Lieferung bzw. Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland
Nach der bisherigen Rechtslage besteht die Möglichkeit, bei einer Verbringung bzw. Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland einen Antrag auf anteilige Rückerstattung der NoVA zu stellen. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem nachweisbaren gemeinen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung im Inland.
Die neu beschlossenen Anpassungen sehen diese Möglichkeit weiterhin vor, allerdings mit einer neuen zeitlichen Begrenzung. Künftig sollen Rückvergütungen bei Export ins Ausland nur für jene Fahrzeuge zulässig sein, die vorübergehend im Inland verwendet wurden. Der Gesetzgeber definiert eine vorübergehende Verwendung im Inland wie folgt:
- eine ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland
- innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten
- ab der erstmaligen Zulassung.
Im Gesetzestext wird nun auch genauer geregelt, wie der Wert des Fahrzeugs am Ende der Zulassung zu bestimmen ist. Ist das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines technischen Zustands im Inland nicht mehr zulassungsfähig, wird der gemeine Wert mit null Euro angesetzt. Wird das Fahrzeug ins Ausland geliefert, gilt als gemeiner Wert höchstens der Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA.
Übersteigt der beantragte Vergütungsbetrag 5.000 EUR, muss der gemeine Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung durch ein zusätzliches Gutachten nachgewiesen werden. In den näheren Erläuterungen der Gesetzesvorlage wird festgehalten, dass dieses Gutachten beispielsweise von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, einem Automobilclub oder technischen Sachverständigen für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen erstellt werden kann.
Bestandteile des Gutachtens:
- Angaben zur persönlichen Begutachtung des Fahrzeuges
- Befund mit einer Beschreibung des Fahrzeuges nach seinen wertbestimmenden Merkmalen
- Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens, wie beispielsweise herangezogene Fahrzeugbewertungslisten oder Vergleichspreise
Zusätzliche Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rückvergütung bei Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland:
- Bekanntgabe der FIN gegenüber dem Finanzamt
- Sperre in der Genehmigungsdatenbank
- Keine bestehende Zulassung im Inland
- Keine Verminderung der NoVA durch vorübergehende Verwendung (nähere Details in Pkt. 2)
Wie bisher gilt, dass die NoVA-Vergütung stets auf den Betrag begrenzt ist, der tatsächlich für das Fahrzeug entrichtet wurde.
Die neuen Bestimmungen zur NoVA-Rückvergütung bei der Verbringung bzw. Lieferung von Fahrzeugen ins Ausland treten am 1.7.2026 in Kraft.
2. Verminderung der NoVA bei vorübergehender Verwendung im Inland
Für ein Fahrzeug, das
- für höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person von jemandem in einem EU- oder EWR-Staat überlassen wird,
- erstmalig im Inland zugelassen wird und
- vorübergehend im Inland verwendet wird,
wird die NoVA auf den Betrag reduziert, der dem Zeitraum der vorübergehenden Nutzung im Inland entspricht. Dabei wird der gemeine Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Beendigung der vorübergehenden Verwendung berücksichtigt. Die genaue Höhe der Minderung richtet sich nach einer Tabelle, die für die jeweilige Anzahl der Monate einen festen Prozentsatz angibt. Für eine einmonatige Überlassung beträgt die NoVA lt. Tabelle 2 % der gesamten Abgabe, für 48 Monate 54 %. Die Tabelle wird als Anhang zum Gesetzestext zur Verfügung stehen.
Die Verminderung ist im Zuge der NoVA-Anmeldung geltend zu machen.
Beispiele für die NoVA-Minderung sind etwa Leasingfahrzeuge, die aus dem EU- oder EWR-Ausland nach Österreich überstellt werden, oder Firmenfahrzeuge, die ein:e Arbeitgeber:in aus dem EU- oder EWR-Raum in Österreich tätigen Mitarbeiter:innen vorübergehend zur Verfügung stellt.
Voraussetzungen für die Geltendmachung der NoVA-Minderung:
- Die Vorlage von Unterlagen, aus denen die insgesamt vereinbarte Überlassungsdauer eindeutig hervorgeht
- Die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung, dass das Fahrzeug für die vorübergehende Verwendung im Inland bestimmt ist
- Bekanntgabe FIN
- Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank
Wichtig: Bei der Verminderung der NoVA muss der nachweisbare gemeine Wert zum Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung im Inland berücksichtigt werden. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen. Zu wenig gezahlte NoVA zuzüglich Zinsen ist spätestens einen Monat nach Ende der Zulassung selbst zu berechnen und anzumelden, während zu viel gezahlte Abgabe auf Antrag bis zur Höhe der ermittelten NoVA erstattet wird.
Die neuen Bestimmungen zur Verminderung der NoVA bei vorübergehender Verwendung im Inland treten am 1.7.2026 in Kraft.
3. Erwerb von NoVA-befreiten Fahrzeugen: NoVA entfällt für Fahrzeughändler:innen
Bisher bestanden keine Einschränkungen bei der Anwendung der NoVA, wenn ein zuvor von der NoVA befreites Fahrzeug an eine:n Unternehmer:in zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert wurde. Dies galt auch dann, wenn das Fahrzeug ursprünglich aufgrund einer Befreiung genutzt worden war, etwa als Vorführfahrzeug oder Taxi.
Die Folge war, dass die Lieferung eines solchen zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugs dennoch der NoVA unterlag, selbst wenn die erwerbende Person, insbesondere ein:e Fahrzeughändler:in, das Fahrzeug ausschließlich mit dem Ziel erwarb, es im Rahmen des Unternehmens weiterzuveräußern.
Mit der Novelle soll dieser Umstand geändert werden. Künftig soll die Lieferung eines zuvor von der NoVA befreiten Fahrzeugs an eine:n Unternehmer:in mit Weiterveräußerungsabsicht nicht mehr der NoVA unterliegen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass auf der jeweiligen Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das bisher von der NoVA befreit war.
Die anschließende Lieferung des Fahrzeugs an eine Privatperson unterliegt hingegen der NoVA.
Die neuen Bestimmungen zum Wegfall des NoVA-Tatbestands beim Erwerb von befreiten Fahrzeugen durch Unternehmer:innen zur gewerblichen Weiterveräußerung treten am 1.1.2026 in Kraft.