NoVA-Rückvergütung bei Export ins Ausland – Aktuelle Entwicklungen
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In den vergangenen Wochen hat das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzespaket zur Betrugsbekämpfung innerhalb der Automobilbranche zu intensiven Diskussionen geführt. Das Paket umfasst mehrere Sammelnovellen und beinhaltet auch Anpassungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Eine besonders relevante Entwicklung betrifft die zukünftige Gestaltung der anteiligen NoVA-Rückvergütung bei der Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland.
Derzeit besteht die Möglichkeit, bei entsprechender Verbringung ins Ausland einen Antrag auf anteilige Rückerstattung der NoVA zu stellen. Dieser Mechanismus hat bisher verhindert, dass österreichische Fahrzeuge auf ausländischen Märkten durch eine dauerhaft am Fahrzeug verbleibende Abgabe preislich benachteiligt sind.
Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzesvorhabens war vorgesehen, dass eine Export-Rückvergütung künftig überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Die anteilige Rückerstattung wäre damit vollständig entfallen. An ihre Stelle soll eine Regelung treten, die ausschließlich für Fälle der vorübergehenden Verwendung gilt. Diese betrifft Fahrzeuge, die aus dem EU-Ausland bezogen werden und deren Nutzung im Inland nicht länger als 48 Monate dauert.
Ein typisches Beispiel wäre ein Leasingfahrzeug, das einer im Inland ansässigen Person von einer Leasinggesellschaft im EU-Ausland für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten überlassen wird. In diesen Fällen soll bei einer vorübergehenden inländischen Nutzung von höchstens 48 Monaten eine verminderte Abgabe anfallen, die sich am tatsächlichen Verwendungszeitraum orientiert.
Als Interessenvertretung haben wir uns klar gegen diese geplante Streichung ausgesprochen und Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern geführt und die Bedeutung der bisherigen Rückvergütung für unsere Mitgliedsbetriebe verdeutlicht.
Diese Bemühungen haben dazu geführt, dass vor der Abstimmung im Nationalrat ein Abänderungsantrag im Finanzausschuss eingebracht wurde. Dieser Antrag sieht nun vor, dass die NoVA-Rückvergütung bei Verbringung ins Ausland weiterhin möglich bleibt. Neu ist allerdings eine zeitliche Befristung. Konkret soll gelten, dass eine Rückvergütung beantragt werden kann, wenn die inländische Zulassungsdauer des Fahrzeugs 48 Monate ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr nicht überschreitet.
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft Rückvergütungen, bei denen der auszuzahlende Betrag mehr als EUR 5000,00 beträgt. In diesen Fällen soll künftig verpflichtend ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden, um den Fahrzeugwert nachzuweisen.
Insgesamt entspricht diese Entwicklung nicht vollständig der Forderung des Fahrzeughandels, die NoVA-Rückvergütung ohne Einschränkungen beizubehalten. Dennoch ist es gelungen, eine ersatzlose Streichung zu verhindern und die grundsätzliche Möglichkeit der Rückvergütung beizubehalten.
Wir werden den weiteren Gesetzgebungsprozess aufmerksam begleiten und unsere Mitgliedsbetriebe über neue Entwicklungen informieren.