Leopardengecko auf Holz vor grünem Bokeh
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Zoofachhandel

Informationen über das Gewerbe Zoofachhandel

Gewerbeanmeldung, besondere Anforderungen an tierführende Zoofachhändler, nachzuweisende Fachkenntnisse 

Lesedauer: 4 Minuten

Der Zoofachhandel ist grundsätzlich ein freies Handelsgewerbe. Es ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um einen tierführenden oder einen nicht-tierführenden Zoofachhandel handelt. Werden ausschließlich Tierzubehör, Tierfuttermittel und ähnliches vertrieben, so kann ohne weiteres mittels Anmeldung ein Gewerbe gegründet werden. Mit einem tierführenden Zoofachhandel, sind jedoch zusätzliche spezielle Anforderungen verbunden.

Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeberechtigung wird durch formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt, wenn dabei alle Voraussetzungen nachgewiesen werden. Alle Informationen zur Anmeldung eines Gewerbes sowie erforderliche Dokumente finden Sie auf unter nachfolgenden Links:

Besondere Anforderungen an tierführende Zoofachhandelsgewerbe

Werden lebende Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten, bedarf es neben einer Gewerbeberechtigung noch der Einhaltung zusätzlicher Anforderungen. Diese sind im Wesentlichen in den nachfolgenden Rechtsgrundlagen geregelt:

Kurz zusammengefasst sind bei der Haltung lebender Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Behördlichen Bewilligung gemäß § 31 (1) TSchG.
  • In jeder Betriebsstätte muss ausreichend Personal mit entsprechenden Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. Diese Personen sind verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren (§ 31 (2) TSchG). Diese Fachkenntnisse müssen nachgewiesen werden.
  • Einhaltung der Mindestanforderungen an die Ausstattung, das Halten und Betreuen von Tieren in Zoofachgeschäften (und vergleichbaren Einrichtungen) gemäß Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung. Sind in der TSch-SV keine Mindestanforderungen festgelegt, gelten die Mindestanforderungen 2. Tierhaltungsverordnung.
  • Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Wunsch der Kunden elektronisch zur Verfügung zu stellen (§ 9 TSch-SV).
  • Für die Haltung von Hunden und Katzen zum Zwecke des Verkaufs bedarf es einer behördlichen Bewilligung sowie zusätzlicher Aufzeichnungs- und Informationspflichten. Voraussetzung ist ein bestehender Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt (§ 31 TSchG), und es sind die besonderen Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen zu erfüllen (§ 8 TSch-SV). 
  • Führen von Aufzeichnungen und Nachweisen (TSch-SV)

Nachzuweisende Fachkenntnisse über artgemäße Tierhaltung

Eine Person gilt dann als ausreichend qualifiziert für die Betreuung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in einem Zoofachgeschäft, wenn sie über eine der folgenden Qualifikationen verfügt (§ 10 (TSch-SV):

  • Akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, der Zoologie, der Biologie oder der Veterinärmedizin
  • Schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, alpenländische Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule
  • Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau, wenn die Lehre in einem tierführenden Zoofachhandel erfolgt ist
  • Eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz (Grundmodul und Aufbaumodul)
    • Auf der Homepage www.zoofachhandel.at finden Sie die aktuellen Kurstermine des WIFI ⇒ Kontaktieren Sie das WIFI in ihrem Bundesland um den richtigen Kurs zu finden 
  • Eine aufgrund eines Staatsvertrage im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach den oben genannten Punkten als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende absolvierte Ausbildung

Kundeninformation beim Kauf von Tieren in Zoofachhandlungen

Kundinnen und Kunden sind über die tiergerechte Haltung, Pflege, erforderliche Impfungen, allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- und Anzeigepflichten der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten und mittels leicht verständlicher Merkblätter zu informieren. Diese Merkblätter sind beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen (§ 9 TSch-SV).

Konkret müssen die Merkblätter folgende Informationen enthalten:

  • natürliches Vorkommen/Lebensraum;
  • Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
  • Ernährung;
  • Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
  • allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten;
  • sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung.

Werden in den Zoofachhandlungen auch Hunde und Katzen zum Verkauf angeboten, so hat der Zoofachhändler den Kunden zusätzlich über Folgendes im Merkblatt aufzuklären:

Bei Hunden:

  • Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
  • Verpflichtung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;
  • Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
  • Verbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG;
  • Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
  • Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
  • Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen.

Bei Katzen:

  • Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigänger-Katzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
  • Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;
  • Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
  • Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung;
  • Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
  • Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Landesgremium der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.

Stand: 05.07.2021