Position zu einer „Shrinkflation“-Gesetzgebung in Österreich
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Der Begriff „Shrinkflation“ setzt sich aus den Wörtern „shrink“ (Englisch: Schrumpfen) und „Inflation“ (allgemeiner Preisanstieg) zusammen und wird häufig bei Konsumprodukten, insbesondere Lebensmitteln, verwendet, wenn sich die Füllmenge verringert, während die Verpackungsgröße und der Preis gleich bleiben („Shrinkflation“ im Faktencheck: Weniger Inhalt, gleicher Preis? - Österreich isst informiert).
Der Fachverband der Lebensmittelindustrie spricht sich klar gegen eine Shrinkflation-Gesetzgebung aus. Die Maßnahme stellt keine geeignete Maßnahme zur Inflationsbekämpfung dar und widerspricht überdies dem übergeordneten Ziel des Bürokratieabbaus. Aufgrund europäischer Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung ist die enthaltene Füllmenge in einer normierten Schriftgröße auf der Verpackung angegeben. Zusätzlich informiert der Grundpreis am Regal über die Preise pro 100 g bzw. ml. So können Konsumentinnen und Konsumenten die tatsächliche Menge und den Preis leicht erkennen sowie Produkte über den jeweils angegebenen Grundpreis auf einen Blick vergleichen.
Hinsichtlich einer möglichen Verbrauchertäuschung ist der bestehende Rechtsrahmen völlig ausreichend. Neben der in Österreich verpflichtend vorgesehenen Grundpreisauszeichnung (Preis pro Menge) nach Preisauszeichnungsgesetz (PraG), sind irreführende Praktiken und „Mogelpackungen“ verboten und können über das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sanktioniert werden.
Eine Reduktion der Füllmenge bei gleichbleibendem Preis ist eine legitime Reaktion auf verschiedenste Ereignisse. Stark gestiegene Kosten für Rohstoffe, Energie, Transport und Verpackungsmaterial im zwei- bis dreistelligen Prozentbereich in den letzten Jahren stellen Hersteller vor große Herausforderungen. Sind interne Kostenreduktionen ausgeschöpft, lassen sich Preisanpassungen in manchen Fällen betriebswirtschaftlich nicht vermeiden. Um das gewohnte Angebot an Lebensmitteln und Getränken trotz Kostensteigerung beizubehalten, kann etwa der Preis für die gleiche Menge an Produkt angehoben oder die Menge bei gleichem Preis verringert werden. Die erste Variante wird seitens der Abnehmer und Kunden selten befürwortet. Daher entscheiden sich Unternehmen unter anderem dafür, reduzierte Packungsgrößen zu gleichen Preisen anzubieten.
Fazit: Eine zusätzliche nationale Kennzeichnungspflicht von Änderungen der Füllmenge bei gleichem Verkaufspreis („Shrinkflation“) ist nicht erforderlich und würde bei verpackten Lebensmitteln gegen EU-Recht verstoßen.
Auf den Punkt gebracht:
- Transparenz beim Einkauf ist gegeben – auch bei geänderten Füllmengen
- Mogelpackungen sind verboten.
- Die Füllmenge muss EU-weit klar in normierter Schriftgröße auf der Verpackung stehen. Jede Änderung ist wiederum zu deklarieren.
- Der Grundpreis am Regal zeigt den Preis pro 100 g bzw.ml an.
- So können Konsumentinnen und Konsumenten Menge und Preis von Produkten direkt am Regal einfach vergleichen.
- Eine zusätzliche nationale Kennzeichnung bei veränderter Füllmenge auf Lebensmittelverpackungen ist nicht erforderlich und wäre EU-rechtswidrig.