Multilaterale Vereinbarung M368 im BGBl. III Nr. 162/2025 kundgemacht
Die Vereinbarung enthält spezielle ADR–Bestimmungen für die Beförderung bestimmter Abfälle
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Die Multilaterale Vereinbarung M368 ist im BGBl. III Nr. 162/2025 kundgemacht worden. Österreich hat diese Vereinbarung am 10.09.2025 unterzeichnet. Die Multilaterale Vereinbarung M268 löst die Multilaterale Vereinbarung M329 ab.
Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich in Kooperation mit der Bundessparte Transport und Verkehr und dem VOEB dafür eingesetzt, dass es zu einer Nachfolgeregelung der M329 kommen wird.
Die M368 gilt bis 20.09.2030.
In der Vereinbarung werden vom ADR abweichende Bestimmungen für die Beförderung bestimmter Abfälle normiert. Die abweichenden Bestimmungen betreffen unter anderem die Themen „Klassifizierung“, „Verpackung“, „Beförderung von bestimmten Abfällen“, „Kennzeichnung der Versandstücke“ und „Angaben im Beförderungspapier.
Interessante Passagen der M368
Beispielsweise ermöglicht die neue Bestimmung 2.1.2, dass Gase in Druckgefäßen, die zur Entsorgung oder zum Recycling bestimmt sind, aber nicht eindeutig zugeordnet werden können, der UN – Nummer 1953 verdichtetes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g. zugeordnet werden dürfen, damit diese zu dem Ort ihrer Bestimmbarkeit gebracht werden können.
Durch die Erweiterung der lit. c) im Punkt 3.2 der M368 wird bewirkt, dass Abfallcontainer (EN 840 – 1 bis 840 – 4) auch als Außenverpackungen innerhalb des Anwendungsbereiches der Bestimmung 4.1.1.5.3 ADR verwendet werden dürfen.
Im Punkt 3.3 wird auch festgelegt, dass es (weiterhin) die Möglichkeit geben wird, zu Abfall gewordene Druckgasverpackungen in Spannringfässern zu transportieren, die mit Folien abgedeckt werden.
Medizinische Instrumente und Geräte können grundsätzlich nach den vereinfachten Anforderungen der Bestimmung 2.2.62.1.5.9 ADR befördert werden. Dies gilt jedoch nicht für zu Abfall gewordene medizinische Instrumente und Geräte der UN – Nummer 3291 (2.2.62.1.11.2 ADR). Der Punkt 4.4. der M368 sieht nun vor, dass die vereinfachten Bestimmungen der 2.2.62.1.5.9 auch auf die Beförderung der UN – Nummer 3291 anwendbar sind, wenn die Beförderung den Zweck verfolgt, die medizinischen Instrumente und Geräte dem Recycling zuzuführen.
In der Sondervorschrift 377 ADR wird festgelegt, dass ein Versandstück von zu Abfall gewordenen Lithiumbatterien eine bestimmte Kennzeichnung aufweisen muss. Im Punkt 5.4. der M368 wird nun festgelegt, dass es ausreichend ist, wenn die Umverpackung gemäß 5.1.2 ADR, in der sich diese Versandstücke befinden, die vollständige Kennzeichnung gemäß der Sondervorschrift 377 aufweist. Die in der Umverpackung gemäß 5.1.2 befindlichen Versandstücke müssen nicht die Kennzeichnung gemäß der Sondervorschrift 377 aufweisen.
In Punkt 6.3 der M368 wird für ungereinigte leere Verpackungen gemäß 5.3.1.1.6.2.1 ADR festgelegt, dass die Angabe „LEERE VERPACKUNG“ auch Großpackmittel (IBC) bzw. Großverpackungen und alle in dieser Vereinbarung erlaubten Verpackungen mit einschließt. Leere Druckgefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern müssen als „LEERES GEFÄSS“ angegeben werden.
Im Punkt 6.6 der M368 wird abweichend von 5.4.1.2.4 ADR festgelegt, dass beim Transport von Versandstücken der UN – Nummer 3291 die Angabe von Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person unterbleiben kann.