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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Novelle zur AEV Verbrennungsgas kundgemacht

Novelle enthält Übergangsbestimmungen für rechtmäßig bestehende Einleitungen.

Lesedauer: 4 Minuten

10.11.2025

Am 5.11.2025 wurde eine Novelle zur AEV Verbrennungsgas im BGBl. II Nr. 236/2025 kundgemacht. Zu der Novelle existieren auch umfassende Erläuterungen, die im Zuge des Begutachtungsverfahrens übermittelt wurden.

Wichtige Inhalte

Zu §1 Abs. 1 Ziffer 9 und Ziffer 10:

In den Begriffsbestimmungen werden die Begriffe „Abfall“ und „Siedlungsabfall“ an jene des AWG 2002 angepasst.

Zu § 1 Abs. 3:

Da in den „Besten verfügbaren Techniken“ - Schlussfolgerungen (kurz BVT – Schlussfolgerungen) für Abfallverbrennung keine inhaltliche Unterscheidung zwischen Abwässern aus der Verbrennung von Siedlungsabfall und aus der Verbrennung sonstiger Abfälle getroffen wird, wurden die bisherigen Anlagen C und D zu einer neuen Anlage C zusammengefasst. Die Anlage C umfasst nunmehr Emissionsbegrenzungen in Form von Konzentrationen entsprechend den jeweiligen BVT-assoziierten Emissionswerten. Daher können auch die komplexen Vorgaben der Absätze 2 bis 4 im § 3 hinsichtlich Abwassermischungsrechnung entfallen.

Zum besseren Verständnis, welche Anlagen genau unter die neue Anlage C fallen, wird die neue Anlage D geschaffen. Bei Zutreffen eines der Kriterien in Anlage D unterliegt die Einleitung den Bestimmungen der Anlage C hinsichtlich der Emissionswerte und der damit verbundenen Bedingungen und Festlegungen. Die Funktion der Anlage D wird auch in den Erläuterungen (siehe dort die Ausführungen zu §1 Abs. 3 bzw. zur Anlage D) beschrieben, wofür sich der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement im Vorfeld eingesetzt hat.

Zu §4 Abs. 6 Ziffer 5:

Entsprechend den Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennung werden den von diesen betroffenen Betrieben die Mindesthäufigkeiten der Messung der maßgeblichen Parameter und von Molybdän vorgegeben. Bezüglich der Messung der Polychlorierten Dibenzodioxine und –furane wird die Fußnote 1 der BVT 6 für Abfallverbrennung durch die Möglichkeit, die 12 Messungen pro Jahr auf 2 pro Jahr bei ausreichender Stabilität der Emissionswerte zu reduzieren, umgesetzt. Die ausreichende Stabilität ist wegen der zu gewährleistenden Rechtssicherheit durch konkrete statistische Anforderungen definiert. Achtzig Prozent der Messwerte müssen unter der halben im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung liegen und die Abweichung der minimalen und maximalen Messwerte vom Mittelwert der 12 Messungen darf nicht mehr als zehn Prozent der Emissionsbegrenzung dieser Verordnung betragen. Damit ist gewährleistet, dass auch bei verringerter Messhäufigkeit keine Konsensüberschreitungen zu besorgen sind.

Hinsichtlich der Vorgabe zur monatlichen Messung von diversen Parametern ist anzumerken, dass diese eine gleichmäßige Verteilung von 12 Probenahmen und Analysen über das Kalenderjahr anstrebt. Keinesfalls dürfen Wartungszeiträume dazu führen, dass die Anzahl der Messungen pro Kalenderjahr reduziert werden. Fallen wegen Störfällen oder Wartungen Messtermine aus, so sind diese alsbald nachzuholen, wobei dann eben zwei Messungen in dem Folgemonat durchzuführen sind. Eine Anhäufung von Messterminen mit langen Zeiträumen ohne Überwachung dazwischen ist ebenfalls zu unterlassen.

Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich im Vorfeld der Novelle massiv dafür eingesetzt, dass in den Erläuterungen auf die „Wartungen“ und „Störfälle“ Bezug genommen wird.

Parameter Ammonium in der Anlage C:

Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat im Zuge der Novelle gefordert, dass es keinen fixen Grenzwert bei der Indirekteinleitung von Ammonium in der Anlage C gibt. Das Anliegen, dass es in einzelnen Fällen zum Schutze von Kanal und Personal (siehe die Fußnote e) zu Grenzwertvorschreibungen kommen kann, wurde von uns als sinnvoll erachtet.

In den Erläuterungen ist hierzu folgendes zu entnehmen:

Für Ammonium gilt, dass die Festlegung eines Grenzwertes für Indirekteinleitung auf einzelne Fälle zum Schutze von Kanal und Personal eingeschränkt wird. Auf die sehr strenge Begrenzung von Ammonium bei Indirekteinleitung kann verzichtet werden, da dieser Stoff problemlos in der aeroben biologischen Stufe einer kommunalen Kläranlage abgebaut werden kann. Der gesonderte Abbau vor Indirekteinleitung ist auf Grund der Zusammensetzung der Abwässer aus der Abfall(mit)verbrennung mit zusätzlichem stofflichen und anderem Behandlungsaufwand verbunden und bringt keinen Mehrnutzen für den Schutz der Umwelt.

Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der neuen Novelle wird in §5 Abs. 7 und 8 geregelt.

Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Novelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag (also mit dem 6.11.2025, siehe §5 Abs. 7) in Kraft getreten.

§5 Abs. 8 regelt die Anpassungsfrist bestehender Anlagen:

In Abs. 8 Z 1 wird die Anpassungsfrist gemäß § 33c Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 mit vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennung festgelegt. Dies betrifft Betriebe, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen („IE-Richtlinien-Anlagen“), und daher gemäß § 33c Abs. 6 WRG 1959 auch nach bereits einmal ausgelöster genereller Anpassungspflicht jeweils weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 WRG 1959 vorzunehmen haben („gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 unter Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959“). Die Frist für diese Anlagen wird mit vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen festgelegt. Das entspricht in diesem Fall einer Frist bis 3. Dezember 2023, da letzten BVT – Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung am 3. Dezember 2019 veröffentlicht wurden.

Abs. 8 Z 2 enthält die festzulegenden Fristen für die erstmalige generelle Anpassung von anderen Anlagen, also solchen, die nicht unter die IE-Richtlinie fallen. Die Anpassungsfrist gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 für Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen, die noch nie eine generelle Anpassung vorgenommen haben, wird mit fünf Jahren ab Kundmachung der Verordnung festgelegt. Das gilt jedenfalls für all die Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, die nach dem 10. September 2021 (Inkrafttreten der letzten Novelle dieser Verordnung) erstmals wasserrechtlich bewilligt wurden, für die also nie ein Anpassungserfordernis durch eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist und die den Anforderungen der neuen Fassung der AEV Verbrennungsgas nicht entsprechen. Für Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach § 33c ausgelöst wurde, besteht im Umkehrschluss damit keine Anpassungsverpflichtung.

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