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Nahaufnahme einer Wäscheleine, an der viele Geldscheine mit Wäscheklammern befestigt sind. Auf manchen Geldscheinen steht 100, auf anderen 50.
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Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachverband

Sorgfaltspflicht zur Geldwäscheprävention: Allgemeine Information für Kund:innen

Kundenbezogene Sorgfaltspflicht in Erfüllung der Bestimmungen zur Geldwäscheprävention

Lesedauer: 1 Minute

25.08.2025

Sehr geehrte Kund:innen,

in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben sind Immobilienmakler:innen verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen.

Diese gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen auch Sorgfaltspflichten gegenüber Kund:innen.

Den Geldwäschebekämpfungsbestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) ist das „Know your customer“-Prinzip, dh. die Kenntnis des Gegenübers immanent, sodass Immobilienmakler:innen verpflichtet sind jedenfalls vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts die Identität ihrer Kund:innen oder wirtschaftlichen Eigentümer:innen festzustellen und zu
überprüfen (§ 365q Abs 1 GewO). Auch bei bestehenden Kund:innen ist – sofern sich maßgebliche Umstände ändern - diesen Sorgfaltspflichten nachzukommen (§ 365p Abs 6 GewO).

WANN bestehen für Immobilienmakler:innen Sorgfaltspflichten gegenüber Kund:innen?

  • bei Vermittlung von Immobilienkauf/ -verkauf
    • im Hinblick sowohl auf Verkäufer:innen als auch Käufer:innen
  • bei der Vermittlung von Mietverträgen, wenn die monatliche Miete mindestens € 10.000,-- beträgt
    • im Hinblick sowohl auf Vermieter:innen als auch Mieter:innen
  • bei Abschluss eines schlichten Maklervertrags oder Alleinvermittlungsauftrags
  • bei Abschluss eines Suchauftrags für Kauf- und Mietinteressent:innen
  • bei Abgabe eines Angebots

WER ist zu identifizieren und WAS ist zu tun?

  • Kund:innen: Identität des Kunden feststellen und überprüfen
  • Vertreter der Kund:innen: Identität und Vertretungsbefugnis des Vertreters feststellen und überprüfen
  • Wirtschaftliche Eigentümer der Kund:innen: Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (die Person, unter dessen Kontrolle Kund:innen stehen) feststellen und angemessen überprüfen, sofern es sich um Rechtsträger:innen nach dem § 1 Abs 2 WiEReG handelt)
  • zusätzlich bedarf es
    • Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung
    • Angaben über die Mittelherkunft (Plausibilitätsprüfung)
    • Überprüfung, ob Kund:innen/wirtschaftliche Eigentümer:innen eine politisch exponierte Person (PEP) ist
    • Überprüfung, ob Bezug zu einem Drittland mit hohem Risiko besteht
    • Überprüfung, ob andere risikoerhöhende Umstände vorliegen (Anlage 8 zur GewO)

Bitte verstehen Sie die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen nicht als einzelfallbezogene Maßnahme. Es handelt sich bei diesen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten um gesetzliche Verpflichtungen, die auf den §§ 365o – 365s1 GewO gründen.

Die Bereitstellung voranstehender Informationen ist gemäß § 365p Abs 7 GewO für Immobilienmakler:innen obligate Voraussetzung, um mit Ihnen eine Geschäftsbeziehung begründen zu können.

Wir ersuchen um gewissenhafte Bekanntgabe aller erforderlichen Informationen und bedanken uns für Ihre Mithilfe. 

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