Desinfektionsmittel in Spender, im Hintergrund Mund-Nasen-Schutz-Masken
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Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachverband

Coronavirus – Regelungen für die Personenbeförderung mit PKW ab 24.10.2022

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um COVID-19

Lesedauer: 4 Minuten

Die Bundesregierung hat die 3. Novelle zur 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung kundgemacht.

Inhaltlich wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen, insbesondere zu den Regeln für Religionsgemeinschaften. Einschränkungen sind weiterhin praktisch nur in Alten- u Pflegeheimen sowie Krankenanstalten vorgesehen. Die Verordnung tritt Ablauf des 15.1.2023 außer Kraft.

Weiterhin gilt:

Die Regelungen sehen eine sog. Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Als Verkehrsbeschränkung gilt die Pflicht zum durchgehenden korrekten Tragen einer FFP-2-Maske (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske)

  • außerhalb des privaten Wohnbereichs
  • in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
  • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
  • in geschlossenen Räumen und
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum.

Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht, die somit aufgehoben wird.

Die Verkehrsbeschränkung endet

  • nach 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme,
  • ab Vorliegen eines negativen PCR-Tests oder medizinischen Laborbefundes mit CT-Wert ≥ 30, wobei das Freitesten frühestens am 5. Tag nach der Probenentnahme zulässig ist,
  • ab Vorliegen eines negativen PCR-Tests innerhalb von 48 Stunden nach positivem Antigentest.

Unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkung darf somit auch der Arbeitsplatz künftig mit positivem Test betreten werden.

Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (z.B. eigenes Büro, Vereinbarung von Home-Office). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs. 1a Epidemiegesetz vorgesehen.

Der Anwendungsbereich der COVID-19-VbV ist unabhängig davon erfüllt, ob ein Dienstnehmer Symptome aufweist oder nicht. Ob ein positiv getesteter Dienstnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung.

Für vulnerable Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc.) sind Betretungsverbote vorgesehen. Mitarbeiter und Betreiber sind ausgenommen.

Die 3. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird bis 15.01.2023 verlängert.

Weiterhin gilt:

Die FFP2-Maskenpflicht wird in öffentlichen Verkehrsmitteln ab 1.6.2022 ausgesetzt: Die noch verbliebenen Schutzmaßnahmen werden weitgehend zurückgenommen. Die derzeit im lebensnotwendigen Handel, in Massenbeförderungsmitteln samt geschlossener Räume der dazugehörigen Stationen etc. , Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie bei Schülertransporten geltende Maskenpflicht wird ausgesetzt. Seitens des Gesundheitsministeriums wird auf die Möglichkeit der Wiedereinführung bei steigenden Fallzahlen sowie auf deren wahrscheinliche Wiedereinführung ab Herbst hingewiesen.


Ausnahme Wien:
In Wien bleibt die FFP2-Maskenpflicht in Massenbeförderungsmitteln (z.B. Straßenbahn, Autobus, Schienenverkehr) aufrecht!


Überblick

Die Änderungen treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Verordnung tritt Ablauf des 15.01.2023 außer Kraft.

FFP2-Maskenpflicht gilt NUR NOCH

  • WIEN: in Massenbeförderungsmitteln (zB. Straßenbahn, Autobus, Schienenverkehr) 
  • Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings,
  • Das Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Räumen wird empfohlen.

Grüner Pass:

Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten über eine weitere Impfung (3. Impfung) wurde auf 365 Tage verlängert.

COVID-19-Präventionskonzepte und -Beauftragte:

Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime etc.) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.


Achtung:

In den Bundesländern kann es zu abweichenden Regelungen – die aktuell gültigen Regelungen finden Sie bei der Corona Ampel!) 


Regionale Covid-19-Regelungen/Verschärfungen: Corona Ampel (aktualisiert durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) 

Rechtsgrundlagen/Fundstellen

Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Vorschriften für die Personenbeförderung / Autoverleih

1.1. Herkömmliche Personenbeförderung (Taxi, Patientenbeförderung, etc)

  • Beförderungskapazität: Vollbesetzung ist weiterhin möglich.
  • Maskenpflicht:
    • Für Passagiere entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht. Die Benutzung von FFP2-Masken bleibt nur als Empfehlung aufrecht. 
    • Für Lenker: entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht
  • Die 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz entfällt. 

1.2. Beförderung von Kindergartenkindern 

  • Beförderungskapazität: Vollbesetzung ist weiterhin möglich.
  • Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Lenker sowie allenfalls mitfahrende Begleitpersonen entfällt.
  • Maskenpflicht:
    Für Lenker: entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht.
  • Für die mitfahrenden Kindergartenkinder gibt es keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske (FFP2 oder MNS).

1.3. Beförderung von Schülern oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen

  • Beförderungskapazität: Vollbesetzung ist weiterhin möglich.
  • Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Lenker sowie allenfalls mitfahrende Begleitpersonen entfällt.
  • Maskenpflicht:
    • Für Lenker: entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht.
    •  Für die mitfahrenden Schüler bzw. Menschen mit besonderen Bedürfnissen entfällt die Maskenpflicht.

1.4. Autoverleih

  • Die 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz entfällt. 
  • Maskenpflicht:
    Die Verpflichtung für Kunden und Mitarbeiter in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen, entfällt. Die Benutzung von FFP2-Masken bleibt nur als Empfehlung aufrecht.

2. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus für Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Betreiber eines Verkehrsmittels?

Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 können die Bezirksverwaltungsbehörden bei Verstößen gegen geltende Auflagen eine Verwaltungsstrafe verhängen. Die Verwaltungsstrafe ist grundsätzlich eine Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall kann auch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Auch gerichtliche Strafen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) sind möglich. Für die Einhaltung der Maßnahme(n) sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer verantwortlich. Für die Kontrollen sind in erster Linie die jeweiligen Arbeitgeber zuständig. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen gemäß § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz: für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Informationen finden Sie in den FAQs der WKÖ (Punkt: "Behördliche bzw. gerichtliche Verfahren und Strafen").

Stand: 22.12.2022