Öffentliche Interessen als Basis zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Wann Sie laut DSGVO Daten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse verarbeiten dürfen
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Allgemeine Informationen zur rechtlichen Erlaubnis „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie für eine Aufgabe erforderlich ist, die
- im öffentlichen Interesse liegt oder
- in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Häufig gestellte Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse
- Eignet sich die rechtliche Erlaubnis „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“ für Ihre Zwecke?
- Kann die betroffene Person gegen eine Verarbeitung auf Grundlage der Erlaubnis „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“ Widerspruch erheben?
Eignet sich die rechtliche Erlaubnis „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“ für Ihre Zwecke?
In den meisten Fällen betrifft diese Form der rechtlichen Erlaubnis Verantwortliche des öffentlichen Bereichs. Denn Behörden vollziehen gesetzliche Aufgaben und verarbeiten dabei personenbezogene Daten. Aber auch Unternehmen können eine Aufgabe im öffentlichen Interesse übernehmen („Beliehene“).
Beispiele
- Überprüfung nach § 57a KFG durch eine Kfz-Werkstätte („Pickerlüberprüfung“)
- Zulassung von KFZ durch Versicherungsunternehmen nach § 40a KFG
Sie sollten prüfen, ob Ihr Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie prüfen, ob Sie sich auf eine andere Form der rechtlichen Erlaubnis stützen können.
Kann die betroffene Person gegen eine Verarbeitung auf Grundlage der Erlaubnis „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“ Widerspruch erheben?
Ja, das ist prinzipiell möglich, wenn die betroffene Person Gründe gegen die Verarbeitung hat, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben.
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Zum Nachschlagen: Gesetzliche Bestimmungen zur rechtlichen Erlaubnis „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“
- DSGVO Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e (Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt)
- DSGVO Artikel 21 Absatz 1 (Widerspruch gegen die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse und die Folgen)