Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Rahmenbedingungen für automatisiertes Fahren

Gesetzliche Regelung

Lesedauer: 1 Minute

Mit der Automatisiertes Fahren Verordnung (AutomatFahrV) werden die allgemeinen Anforderungen für das Testen von im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen festgelegt und die ersten Anwendungsfälle geregelt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte oder vernetzte Fahrsysteme vorhanden sind.

Die System zum automatisierten Fahren müssen so ausgeführt sein, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 und des Immissionsschutzgesetz-Luft gewährleisten.

Fahrzeuge, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte Fahrsysteme vorhanden sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur getestet werden.

>> Alle Bestimmungen finden Sie in der AutomatFahrV

1. Novelle der Automatisiertes-Fahren-Verordnung

Mit dem 11. März 2019 ist die 1. Novelle der AutomatFahrV in Kraft getreten.

Es wird insbesonders auf folgende Begriffsbestimmungen hingewiesen:

§ 10 Einparkhilfe:

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Einparkhilfe ein System, das die Fahraufgaben beim Ein- und Ausparken des Fahrzeugs mittels automatischer Lenkfunktion im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 übernehmen kann. […]

(8) Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden.

[…]

§ 11 Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung:

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung ein System, das die Längsführung des Fahrzeugs, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle, sowie die Querführung des Fahrzeugs zur Spurhaltung mittels automatischer Lenkfunktion im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 auf Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann. […]

(7) Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 verwendet werden.

>> Alle Bestimmungen finden Sie in der 1. Novelle zur AutomatFahrV

Stand: 19.03.2019