Grüne Mülltonne mit Recycling-Zeichen und entsorgten Altgeräten
© stokkete | stock.adobe.com
Altwarenhandel, BG

Änderung der Elektroaltgeräteverordnung

Die Neuregelungen der EAG-VO-Novelle 2014 im Überblick 

Lesedauer: 2 Minuten

Mit 1. 7. 2014 trat eine Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 193/2014) in Kraft, durch die wesentliche Bereiche im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten (Inverkehrbringen, Rücknahme, Verbote usw.) neu geregelt werden. 

Insbesondere wurden folgende Inhalte in die Verordnung aufgenommen bzw. neu geregelt:

  1. Marktüberwachung (§ 4a)
  2. CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung (§ 4b)
  3. Informationen über Rücknahme im Kassenbereich bzw. bei Versandhändlern in Werbematerialien und auf der Internetseite (§ 5)
  4. Förderung der Wiederverwendung von geeigneten Altgeräten und Kriterien für Re-Use Betriebe (§ 6)
  5. Definition von Sammelzielen (§ 7a)
  6. Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller (§ 10)
  7. Wiederverwendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Hersteller (§ 11)
  8. Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (siehe Anhang 6, § 11a)
  9. Bevollmächtigter für ausländische Hersteller und Fernabsatzhändler (§§ 21a, 21b und 21c)
  10. Pflichten des Eigenimporteurs (§ 25)
  11. Gerätekategorien (Anhang 1) mit Geltung bis 14. 8. 2018
  12. vom Verbot von Elektro- und Elektronikgeräten ausgenommene Verwendungen (Anhang 2)
  13. vom Verbot von Elektro- und Elektronikgeräten ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie EU-Konformitätserklärung (Anhänge 2a und 2b)
  14. stufenweise Erhöhung der Verwertungsquoten bis 2019 (Anhang 3)
  15. Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (Anhang 6)

Differenzierung des Geltungsbereichs mit Stichtag:

Hinsichtlich des Geltungsbereichs der Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass der 15. 8. 2018 ein wichtiges Datum darstellt, weil die Gruppe der von der Verordnung betroffenen Gerätekategorien ab diesem Zeitpunkt (vgl. Anhänge 1 und 1a) anders definiert wird. 

Neuerungen hinsichtlich der Informationspflicht:

Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information - insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals - zu informieren. Auf unserer Website finden Sie eine Vorlage für den entsprechenden Aushang im Kassenbereich (Rubrik Verbraucherrechte neu).

Die Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung für Unternehmen mit weniger als 150 m² Verkaufsfläche bleibt bestehen.

Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers, bekannt zu geben. 

Bestimmung zur Rechnungslegung:

Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektround Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugeräts gegen- über dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen. 

Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten:

Hier sind insbesondere diverse Aufzeichnungspflichten zu beachten. Diese sind in Anhang 6 aufgeführt. 

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung ist ausgeschlossen.

Stand: August 2014

Stand: 26.09.2016