Förderung „Fit im Verkauf“
Lesedauer: 1 Minute
Das Landesgremium OÖ des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie-, Parfümeriewaren, Chemikalien und Farben bietet seinen Mitgliedsbetrieben eine Förderung für Verkaufscoachings an, die im eigenen Betrieb mit einem Trainer eigener Wahl durchgeführt werden – folgend kurz „Fit im Verkauf“-Förderung.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden aktive Mitgliedsbetriebe des Landesgremiums, wobei nach Inanspruchnahme der Förderung noch mindestens sechs Monate eine aktive Mitgliedschaft in der Fachgruppe bestehen muss und der überwiegende Geschäftsbereich (also mehr als 50 %) im Bereich des Landesgremiums liegt.
Kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn Grundumlagen-Rückstände aus bereits abgelaufenen Kalenderjahren bestehen.
Was wird gefördert?
Förderbar ist das Honorar des Verkaufscoaches (ohne Umsatzsteuer), exklusive Nächtigungs-, Fahrt- und Reisespesen oder sonstige Aufwendungen der Berater oder des Mitglieds. Bei einem Inklusivbetrag wird das amtliche Kilometergeld (zwischen Firmensitz Mitglied – Coach und retour) abgezogen. Berater dazu finden Sie beispielsweise unter www.huddlex.at. Sie können sich auch gerne an das Landesgremium wenden. Unter Verkaufscoaching ist eine praktische Schulung des Verkaufspersonals in den Verkaufsräumlichkeiten des Betriebes zu verstehen, ebenso Schulungen im Bereich Telefonverkauf und Außendienst; ausgeschlossen sind Schulungen für MitarbeiterInnen in Werkstätten/Dienstleistungsbereichen wie beispielsweise Fußpflege, Kosmetik, Friseur und dgl.
Wie hoch und in welcher Höhe wird gefördert?
Die Förderung beträgt maximal 1.000.- Euro pro Mitgliedsbetrieb – höchstens jedoch die tatsächlich anfallenden, förderbaren Kosten und nur so lange Mittel im Fördertopf vorhanden sind. Pro Mitgliedsbetrieb ist eine neuerliche „Fit im Verkauf“-Förderung nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
Wie kann ich beantragen bzw. abrechnen?
Förderungsanträge sind binnen drei Monaten ab Abschluss des Verkaufscoachings beim OÖ Landesgremium einzubringen.
Folgende Belege (in Kopie) sind dem Antrag beizulegen:
- Honorarrechnung
- Zahlungsbeleg
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und das Landesgremium behält sich vor, Förderungsanträge abzulehnen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind auf Verlangen zurückzuzahlen.