Waffenhandel

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NEUE EU-Militärgüterliste veröffentlicht: Ab 5. Juli 2019 gültig

Lesedauer: 15 Minuten

13.12.2023

Hier finden Sie unseren TV-Ratgeber des Waffenhandels
Ausstrahlungstermine (je 1 Woche lang):

ab 20.1. in den Bezirken Innv./Griesk & Salzkammergut/Gmunden/Kirchdorf

ab 24.1. Mühlviertel TV

ab 27.1. in den Bezirken Vöcklabruck & Zentralraum Linz/Wels/Eferding


EU-Militärgüterliste veröffentlicht:

In Österreich ab 5. Juli 2019 gültig 

Im Anhang zur Richtlinie 2019/514 veröffentlichte die Europäische Kommission die neue Militärgüterliste der EU (Liste der Verteidigungsgüter), die in Österreich ab 5. Juli 2019 als österreichische Militärgüterliste anzuwenden ist.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt automatisch durch einen dynamischen Verweis in §1 der Dritten Außenwirtschaftsverordnung. 

Für die Ausfuhr in Drittstaaten, für die Durchfuhr und die innergemeinschaftliche Verbringung der darin gelisteten Güter (Waren, Software, Technologie) gilt eine Genehmigungspflicht. Genehmigungspflichtig ist auch die außerhalb der EU für diese Güter erbrachte technische Unterstützung (Ausnahmen: in USA, Kanada, Japan, Neuseeland, Australien, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein) sowie deren Vermittlung zwischen Drittstaaten. Die Ausfuhr dieser Güter in ein Militärgüterembargoland ist verboten. 

Die wichtigste Änderung findet sich in ML1 lit d), wo das genehmigungspflichtige Zubehör, konstruiert für gelistete Waffen, neu und klarer definiert ist. Besonders zum Tragen kommt dies für Waffenzielgeräte, die nur dann erfasst sind, wenn sie eine elektronische Bildverarbeitung aufweisen oder besonders für militärische Zwecke konstruiert sind (zB ein Antireflexionsglas gegen Laser aufweisen). Kleinere Änderungen gibt es auch in ML 8, 9, 15 und 17. 

Die EU hat übrigens auch bereits die danach folgende „Gemeinsame Militärgüterliste“ im Amtsblatt C 95 veröffentlicht: die dort dargestellte Fassung wird aller Voraussicht nach in Östereich erst im Laufe von 2020 in Kraft treten.



Sanktionen der EU gegen Belarus: Weitere Ausnahme für Sportwaffen Kaliber .22, in Kraft am 24.02.2018

Im Rahmen der bisher gültigen Sanktionen der EU gegen Belarus wurde ein Ausfuhrverbot für Militärgüter (Militärgüterembargo) sowie für Güter zur sog. internen Repression erteilt, die ua auch Waffen und Munition umfassen.

Nachdem bereits vor knapp einem Jahr spezielle Biathlon-Gewehre, Munition und Zielfernrohre (Anhang IV der VO 765/2006 idgF) ebenso wie die technische und finanzielle Hilfe dafür, von den Verboten ausgenommen wurden, ordnet die Verordnung 2018/275 und der Beschluss 2018/280 eine weitere Ausnahme an: im Anhang V gelistete Kleinkaliber-Sportgewehre, -Sportpistolen und -Munition (Kaliber .22), die den Spezifikationen im „Equipment Control Guide“ des Internationalen Schieß-Sportverbandes entsprechen und ausschließlich bei Schießsportveranstaltungen oder zum Sporttraining verwendet werden, unterliegen bei der Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder beim Verkauf nach Belarus einer Genehmigungspflicht (BMDW) anstatt eines generellen Verbotes. Analoges gilt für die technische und finanzielle Hilfe sowie Vermittlung dafür.

Diese Ausnahme trat am 24.2.2018 in Kraft.



Terrororganisation stellt Anleitung zur illegalen Beschaffung von Waffen in Europa Online.

In einem Online-Propagandamagazin einer Terrororganisation wurde eine Anleitung zur illegalen bzw. gewaltsamen Beschaffung von Waffen in Europa veröffentlicht.
Der österreichische Waffenfachhandel gibt daher die Empfehlung, sich bei Vorfällen an Ihre nächstgelegene Polizeidienststelle zu richten. Tipp: Ein individuell ausgearbeitetes Sicherheitskonzept könnte hilfreich sein und Ihnen weiterhelfen.

Mitteilung des LA für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung   


ÄNDERUNG: Seitens des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) gibt es einen neuen Link für das Anfrageformular für den Erwerb einer Schusswaffe der Kat. C und D durch Drittstaatsangehörige an die Landespolizeidirektion: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zwr/public/Waffenantrag 

Der Zugriff ist auch für Waffenhändler, die nicht am ZWR teilnehmen, möglich.


Am 25. April 2017 wurde die Feuerwaffen-RL vom Rat angenommen. Die nächsten Schritte sind nun, dass der Rat und das Europäische Parlament die angenommene Richtlinie unterzeichnen müssen. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt voraussichtlich in Mai veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Richtlinie ist auf nationaler Ebene innerhalb von 30 Monaten umzusetzen.

Was wird sich inhaltlich ändern?

Der Erwerb und Besitz von Feuerwaffen soll strenger kontrolliert werden, damit insbesondere rechtmäßige Wege und Regelungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen nicht von kriminellen Gruppierungen oder Terroristen missbraucht werden. Die in Kategorie A eingestuften gefährlichsten Feuerwaffen sind nur mehr mit einer Sondergenehmigung des betreffenden Mitgliedstaats möglich.

Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen werden verschärft, unter anderem müssen ab jetzt auch alle wesentlichen Bestandteile einer Waffe gekennzeichnet werden.

Weiters gibt es Maßnahmen betreffend die Deaktivierung, die Reaktivierung oder den Umbau von Feuerwaffen. Demnach sind deaktivierte Feuerwaffen der Kategorie C (meldepflichtige Feuerwaffen) zuzuordnen. Zusätzlich wird eine neue Kategorie der Salutwaffen und akustischen Waffen eingeführt. 

Die Kommission hat die Einrichtung eines Systems für den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Damit würden die Fälle erfasst, in denen die Überführung von Feuerwaffen in

einen anderen Mitgliedstaat genehmigt worden ist, sowie die Fälle, in denen Erwerb und Besitz von Feuerwaffen verweigert wurden. Dies soll eine Verbesserung des Austauschs relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Pressemitteilung des Europäischen Rats:

http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/04/25-control-acquisition-possession-weapons/


Am 1. März 2017 treten u.a. die §§ 11a und § 34 Abs. 2a und 3 WaffG in Kraft, die auch Verpflichtungen der Waffenfachhändler beinhalten.

Die Regelungen lauten wie folgt:

Drittstaatsangehörige
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).

§ 34 (2a) Sofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Abs. 2 bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des § 11a vorliegen. § 56 gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.

In § 34 Abs. 3 wurde nach dem Wort „besteht“ die Wortfolge „oder soweit die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind“ eingefügt, sodass dieser Absatz nunmehr lautet:

§ 34 (3) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des§ 11a erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.

Möchte ein Drittstaatsangehöriger somit eine Schusswaffe der Kategorie C oder D erwerben, hat der Waffenfachhändler in den Fällen der „Abkühlphase“ bei der nach dem Sitz des Waffenhändlers örtlich zuständigen Landespolizeidirektion anzufragen, ob es sich beim Erwerber um eine unter die Verbote des § 11a WaffG fallende Person handelt.

Diese Anfrage ist nicht erforderlich, wenn der Drittstaatsangehörige über eine waffenrechtliche Urkunde (österr. Waffenbesitzkarte oder österr. Waffenpass) verfügt oder der Erwerber glaubhaft machen kann, dass er beabsichtigt, die Waffe unverzüglich aus dem Bundesgebiet zu bringen.

Bei der Anfrage an die Landespolizeidirektion hat der Waffenfachhändler jene Daten anzugeben, die für die Beurteilung notwendig sind, ob der Erwerber unter die Verbote des § 11a WaffG fällt.

Den Erwerber trifft gegenüber dem Waffenfachhändler bei der Erhebung dieser Daten eine Mitwirkungspflicht.

Die sinngemäße Geltung des § 56 bedeutet, dass die Landespolizeidirektion dem Waffenhändler innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen hat, ob ein Fall des § 11a vorliegt.

Ein eventuell bereits abgeschlossenes Geschäft wird dann nichtig, wenn die Anfrage an die Landespolizeidirektion ergibt, dass der Erwerber unter den Anwendungsbereich des § 11a WaffG fällt. In diesem Fall ist die Überlassung einer Schusswaffe nicht zulässig.

Als Hilfestellung für die Waffenfachhändler wird ein Formular für eine Anfrage an die Landespolizeidirektion zur Verfügung gestellt. Damit sollte die Landespolizeidirektion in der Lage sein, umgehend eine Rückmeldung geben zu können.
Dieses Formular wird wie folgt zur Verfügung gestellt:

1. Formular als PDF-File

2. Über den Link: https://bportal.zmr.register.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zwr/public/Waffenantrag(Zugriff ist auch für Waffenhändler, die nicht am ZWR teilnehmen, möglich) 

3. Im ZWR (die technische Implementierung wird derzeit vorgenommen, eine gesonderte Information erfolgt zu gegebener Zeit)


>> Anfrageformular bei Erwerb einer Schusswaffe der Kat. C und D durch Drittstaatsangehörige an Landespolizeidirektion

Zur Information dürfen wir Ihnen ein Muster des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ übermitteln.


Bundesgesetz Nr. 120 (BGBl I Nr. 120/2016) mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wurde. Die Bestimmungen treten mit 1.1.2017 bzw. 1.3.2017 (siehe § 62 Abs 18 WaffG) in Kraft:

 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_120/BGBLA_2016_I_120.pdf


Zentrales Waffenregister: „Waffenregisterbescheinigung ONLINE" Beginn des Echtbetriebs (Informationsschreiben des BM.I vom 20.12.2016)

Ab sofort steht den Bürgern die Möglichkeit offen, mittels Bürgerkarte/Handysignatur eine Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG) auch online zu erhalten. 

Im Einzelnen stehen folgende Informationsmöglichkeiten mittels Bürgerkarte/Handysignatur im ZWR zur Verfügung:

• der Ausdruck einer Waffenregisterbescheinigung gemäß § 33 Abs. 10 WaffG

• eine Auflistung aller auf den Anfrager (Bürger) aktuell registrierten Schusswaffen samt Zubehör

• der (erneute) Ausdruck von Registrierungsbestätigungen für Schusswaffen der Kat. C und D, die während der Übergangsfrist bis 01.07.2014 vom Bürger (Anfrager) selbst mittels Bürgercard registriert wurden.

Nicht möglich mittels Bürgerkarte/Handysignatur ist:

• die Einsicht in Datensätze anderer Personen

• die Registrierung von Schusswaffen der Kategorien C und D

• die Meldung des Erwerbs oder der Überlassung von Schusswaffen der Kategorien A und B

• der Ausdruck einer Registrierungsbestätigung für Schusswaffen der Kat. C und D, die von einem Waffenfachhändler registriert wurden. 

weitere Informationen: Benutzerhandbuch zentrales Waffenregister - ZWR Bürger


Österreichische Unternehmen sind durch eine EU-Richtlinie in ihrer Existenz bedroht: Waffenhändler und -besitzer sollen kriminalisiert werden

Das Waffenrecht soll nach einem Vorschlag der EU-Kommission in einer neuen Richtlinie unverhältnismäßig verschärft werden. Anlass dafür sind die Anschläge von Paris. Terrorismus muss entschieden bekämpft werden, gleichzeitig sind aber überzogene Maßnahmen zu hinterfragen. Der Vorstoß der Kommission geht aber ins Leere: Die Richtlinie würde in erster Linie völlig legal agierende Waffenbesitzer, –händler und -hersteller treffen. Terroristische Aktivitäten werden dadurch aber nicht verhindert oder erschwert. Vielmehr ist zu befürchten, dass durch überbordende Verbote der illegale Handel zunimmt.

Verbot vernichtet Arbeitsplätze

Bei einem Verbot bis dato erlaubter halbautomatischer Schusswaffen ist mit schwerwiegenden negativen Folgen zu rechnen. Dieter Funke, Obmann des zuständigen Bundesgremiums des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), betont: „Die Waffenhändler in Österreich stehen für Sicherheit und gegen illegale Tätigkeiten. Einige Punkte des Kommissionsvorschlags sind in Österreich ohnehin umgesetzt, in weiten Teilen handelt es sich bei dem Entwurf aber um völlig überzogene Anlassgesetzgebung. Werden beispielsweise bisher legale halbautomatische Jagd- und Sportgewehre verboten, hat das negative Auswirkungen auf Händler, österreichische Waffenhersteller und letztlich auf zahlreiche Arbeitsplätze. Außerdem müssten Jäger oder Sportschützen ihre völlig legal erworbenen Waffen abgeben.“

Illegalen Handel bekämpfen

Auch eine Registrierung deaktivierter Waffen hält Funke für kontraproduktiv, diese würde zu unnötigem und teurem Verwaltungsaufwand führen: „Diese Ressourcen wären sinnvoller in die Bekämpfung illegaler Waffengeschäfte investiert, als eine ganze Branche, Jäger und Sportschützen grundlos unter Generalverdacht zu stellen.“

geplante Änderungen in der Übersicht:



Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014) in Kraft getreten!

Am 23. Jänner 2015 ist die Dritte Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 – 3. AußWV 2014; ) in Kraft getreten!

Für die Antragsteller ergeben sich u.a. folgende Neuerungen:

Ø  Anpassung der Liste der Verteidigungsgüter an die aktuelle Militärgüterliste der EU: Gemäß 3. AußWV 2014 sind Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AußWG) 2011 alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt. Die aktuell geltende Militärgüterliste findet sich im Anhang zur Delegierten Richtlinie 2014/18/EU, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 20. Neu erfasst sind bspw. abnehmbare Munitionsmagazine (Unternummer ML1d).


Ø  Aktualisierung der Bestimmungen betreffend Waffenembargos: In der Anlage 1 der 3. AußWV 2014 sind jene Drittstaaten verzeichnet, die einem Waffenembargo unterliegen und in die daher keine Lieferungen von Verteidigungsgütern erfolgen dürfen. Die Anlage 2 hält jene Drittstaaten fest, gegenüber denen zusätzlich ein Waffenembargo in der Einfuhr besteht, aus denen daher auch keine Lieferungen von Militärgütern in die EU erfolgen dürfen.

Die Bestimmungen der 3. Außenwirtschaftsverordnung 2014 ersetzen die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der 1. AußWV 2011, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgehoben werden.


Besonders hervorzuhebende Änderungen für den Waffenfachhandel sind: 

-> Nun fallen auch herausnehmbare Magazine wortwörtlich unter Militärgüter.

-> Bei Zielfernrohren wurde das Limit von 4x auf 9x erhöht (über 9x Vergrößerung = Militärgüter).

Weiterführende Informationen zum Außenwirtschaftsrecht finden Sie hier.




​1. Innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern:

Seit 01. Juli 2012 besteht eine Genehmigungspflicht für die Verbringung von Verteidigungsgütern in die Europäische Union. Die Genehmigung ist beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abt. C2/9, Stubenring 1, 1011 Wien einzuholen.

Es gibt die Möglichkeit eine Einzelgenehmigung, Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung zu beantragen.

Betroffene Güter: EU-Militärgüterliste


Waffen der Kategorie B und C des WaffG fallen unter die ML Position 1 (gilt auch für Waffen mit Drall), während es sich bei der Kategorie A um verbotene Schusswaffen handelt.

Für Waffen der Kategorien B, C und D des Waffengesetzes ist unabhängig von einer Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz zusätzlich auch ein Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 37 WaffG einzuholen!

Für die Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen und die Erlangung von Globalgenehmigungen ist bei der Registrierung/ Erstantragstellung die gleichzeitige Anzeige der Bestellung eines oder mehrerer Verantwortlich Beauftragter Antragsvoraussetzung, falls ein solcher nicht ohnehin schon bestellt wurde.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie hier.



2. Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Militärgütern in Drittstaaten:

​Mit Wirksamkeit zum 30.9.2013 ist die EU-Feuerwaffenverordnung 258/2012 in Kraft getreten, die Art. 10 des UN-Feuerwaffenprotokolls umsetzt.


​Ab sofort unterliegen alle im Anhang I der FeuerwaffenVO genannten Schusswaffen - sofern nicht bereits eine Genehmigungspflicht nach dem AußenwirtschaftsG bzw. der AußenwirtschaftsVO vorliegt - einer Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr in einen Drittstaat!

Bei einer transportbedingten Durchfuhr durch Drittstaaten ist beim Antrag auf Ausfuhrgenehmigung nachzuweisen, dass eine Einverständniserklärung des/der Durchfuhrstaates/en vorliegt oder zumindest beantragt wurde.

Keiner Genehmigung bedarf die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition durch Jäger oder Sportschützen im persönlichen Reisegepäck zu einer Reise in ein Drittland, wenn der Reisegrund glaubhaft gemacht werden kann (zB Einladung, Teilnahmenachweis) - siehe detaillierte Regelungen in Art 9 der VO 258/2012.
​ Für die Erlangung von Globalgenehmigungen ist die gleichzeitige Anzeige der Bestellung eines oder mehrerer Verantwortlich Beauftragter Antragsvoraussetzung, falls ein solcher nicht ohnehin schon bestellt wurde.

Zur Inanspruchnahme der elektronische Antragstellung bedarf es weiters einer gesonderten Anmeldung beim Online-Export-Portal.

Durch die vorgenannte Registrierung und Bestellung eines Verantwortlich Beauftragten sind Sie nun im System des BMWFW erfasst und für die elektronische Antragstellung berechtigt.


ACHTUNG:
Es ergeben sich folgende Möglichkeiten, für die jeweils getrennte Anträge gestellt werden müssen - es gibt aber nur ein Formular für alle Antragstellungen!

a) Güter, die nur der EU-Militärgüterliste unterliegen
(z.B. Ersatzteile für Kriegsmaterial, bewilligungspflichtige Zielfernrohre o.ä. Zubehör)

b) Güter, die sowohl der EU-Militärgüterliste als auch der Feuerwaffenverordnung unterliegen (z.B. Pistolen, Gewehre für Zentralfeuermunition, Ersatzteile und Munition)

c) Güter, die nur der Feuerwaffenverordnung unterliegen
(z.B. Kleinkalibergewehre, Schrotgewehre, Gummigeschosspistolen)

Für den Antragsteller bedingt das folgende Neuerungen:

  • Das Antragsformular "Verteidigungsgüter und Feuerwaffen" wurde geringfügig überarbeitet. Zu beachten sind Anpassungen der Punkte 10, 15, 19.
  • Die Zuordnung der beantragten Güter sowohl zu den entsprechenden Positionen des Anhangs I der EU VO 258/12 als auch jenen der Militärgüterliste obliegt dem Exporteur.
  • Bei der Antragstellung ist keine Vorlage des Strafregisterauszuges des Verantwortlich Beauftragten bzw. der für die Antragstellung verantwortlichen Person erforderlich. - jedoch die Bekanntgabe von Geburtsdatum und des Geburtsort.
  • Sofern die Güter zum Endbestimmungsland am Landweg durch Drittländer (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) transportiert bzw. wenn sie am Luftweg in einem Drittland umgeladen werden, ist eine Durchfuhrgenehmigung des Drittlandes/der Drittländer bzw. ein Nachweis der Beantragung dieser Durchfuhrgenehmigung vorzulegen.
  • Sollten sich die Güter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU Mitgliedstaat befinden, so können diese aus dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Diesbezügliche Daten sind im Antragsformular zu vermerken.
  • Der Exporteur hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung eine gültige Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes vorliegt.
  • Der Exporteur hat die Nachverfolgbarkeit der Güter zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind entsprechende Unterlagen für mindestens 20 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für Feuerwaffen sind die entsprechenden Waffenkennzeichnungen zu dokumentieren.
  • Auf Einhaltung aller unter Punkt 22 der Ausfuhrgenehmigungen erteilten Auflagen wird hingewiesen. Diese stellen einen wesentlichen Bestandteil der Ausfuhrgenehmigung dar. Eine Nichterfüllung von Auflagen stellt gem. §79 AußWG 2011 eine gerichtlich strafbare Handlung dar.


Sollten Sie Hilfestellungen beim Ausfüllen der Formulare benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Betreuer des Formularportals im Wirtschaftsministerium:

Servicehotline: 01-71100-8353


Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an das Wirtschaftsministerium:

Abteilung „Außenwirtschaftskontrolle“ C2/9
post@C29.bmwfw.gv.at
Tel: 01/711 00 DW 8341 od. 8327



3. Außenwirtschaftsrecht - praktische Problemstellungen/Fragen:

Bitte teilen Sie uns mit, welche praktischen Problemstellungen bereits in Ihrem betrieblichen Ablauf aufgetreten sind, bzw. welche konkreten Fragen Sie zum Außenwirtschaftsrecht haben: handel5@wko.at.


4. ZWR-Information für Ihre Kunden:

Wie in der Sitzung des Waffenfachhandels am 21.2.2014 besprochen, stellen wir Ihnen gerne ein Info-Handout zum Ende der ZWR-Registrierungsfrist am 30. Juni 2014 für bereits im Besitz befindlichen Waffen der Kategorie C als PDF zur Verfügung.

Gedruckte Exemplare erhalten Sie ab Anfang April direkt von Ihrem Landesgremium.

 

 "Suchen und Finden" autorisierter Waffenfachhändler und ZWR-Urkunde

 

Für das Anfang Oktober 2012 vom Bundesministerium für Inneres in Betrieb genommene zentrale Waffenregister (ZWR) liegen jetzt erste Ergebnisse vor: In den ersten vier Monaten wurden bereits mehr als 30.000 Schusswaffen registriert. Der heimische Waffenfachhandel trägt dazu mit über 90 Prozent der durchgeführten Registrierungen einen hohen Anteil bei. Von den rund 250 österreichischen Waffenfachhändlern sind mehr als 200 zur Vornahme der Registrierung im zentralen Waffenregister ermächtigt.
"Von Seiten der Interessenvertretung des Waffenfachhandels wurde in den vergangenen Jahren intensiv mit den zuständigen Behörden kooperiert, um einen reibungslosen Ablauf der Waffenregistrierung zu gewährleisten, was uns dem ersten Anschein nach gut gelungen ist“, hebt Dieter Funke, Bundesobmann des zuständigen Gremiums in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), hervor.

 Seit 2008 haben Waffenbesitzer Registrierungspflicht


Eine EU-Richtlinie aus 2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines computergestützten Waffenregisters, in dem alle Schusswaffen zu registrieren sind. Diese Vorgabe hat Österreich durch die Schaffung des Zentralen Waffenregisters fristgerecht erfüllt. Der Echtbetrieb des ZWR und damit die Registrierung von Büchsen und Flinten (Kategorie C und D Waffen) wurde im Oktober vergangenen Jahres aufgenommen. Seitdem sind Besitzer von Schusswaffen verpflichtet diese im ZWR zu registrieren. Die Waffenbesitzer können die Registrierung aber auch bei einem in Österreich niedergelassenen und dazu ermächtigten Gewerbetreibenden durchführen lassen. Die Ermächtigung dazu wird durch das Innenministerium für jene Unternehmen des Waffenfachhandels ausgesprochen, die am System des zentralen Waffenregisters teilnehmen wollen.
 

Für technische Fragen zur Registrierung im Zentralen Waffenregister (ZWR) steht Ihnen Frau Alexandra Neuhold (BM.I) gerne zur Verfügung:

Bundesministerium für Inneres
Berggasse 43, 1090 Wien
Frau Alexandra Neuhold
T 01/90600 3990
E alexandra.neuhold@bmi.gv.at

 

AUTORISIERUNGSURKUNDE

Um eine "Autorisierungs-Urkunde" zu erhalten, schicken Sie bitte einfach Ihren "Ermächtigungs-Bescheid" an unsere Geschäftsstelle:

M: handel5@wko.at
F: 05 90 900-287


 

Deaktivierung von Schusswaffen

   

Der Antrag ist einzubringen beim

 

  • Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport betreffend Kriegsmaterial (Roßauer Lände 1, 1090 Wien)
  • Bundesministerium für Inneres hinsichtlich anderer Schusswaffen (Herrengasse 7, 1014 Wien).

Die Ermächtigung erfolgt mittels Bescheid durch obige Ministerien, wobei die Ermächtigung des BM für Landesverteidigung und Sport auch die Ermächtigung für "zivile Schusswaffen“ umfasst (es ist also keine doppelte Antragstellung erforderlich!).

Voraussetzung für eine Deaktivierungsermächtigung ist eine Waffenberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich Büchsenmacher) für nicht militärische und/oder für militärische Waffen. Der "bloße“ Waffenhandel allein ist NICHT ausreichend!