Fahrzeughandel, Landesgremium

Eichvorschriften für Ladetarifgeräte

Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte).

Lesedauer: 2 Minuten

16.11.2023

Ladetarifgeräte, für den amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, sind in Österreich eichpflichtig und unterliegen den Bestimmungen des Eichrechts. Die Verordnung wird am 1. Juni 2023 in Kraft treten. Ab dem 1. Jänner 2026 dürfen nur mehr Ladetarifgeräte erst-, neu- oder nachgeeicht werden, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Weiters sind die Übergangsbestimmungen in § 8 Abs 2 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte) zu beachten. 


Am 17. Mai 2023 wurde die Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte) in der Sondernummer zum Amtsblatt für das Eichwesen veröffentlicht. Die Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Ab dem 1. Jänner 2026 dürfen nur mehr Ladetarifgeräte erst-, neu- oder nachgeeicht werden, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. 

 Sondernummer zum Amtsblatt für das Eichwesen (17.5.2023)

Seit Oktober 2006 ist die Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen, Amtsblatt für das Eichwesen Sondernummer 3/2006, in Kraft, die die Anforderungen an Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen festlegt. Diese Verordnung ist als Teil der Umsetzung der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU auf die Energiemessung in Haushalt, Gewerbe und Industrie ausgerichtet. Für die Energiemessung beim Laden von Elektrofahrzeugen sind für die Verarbeitung der Daten transparente technische Rahmenbedingungen erforderlich, die mit der vorliegenden VO spezifiziert werden.  

Die Anforderungen an elektrische Tarifgeräte gemäß Anhang III der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen, Amtsblatt für das Eichwesen Sondernummer 3/2006, werden durch die gegenständlichen Eichvorschriften im Bereich der Elektromobilität ersetzt, in denen die spezifischen technischen Anforderungen an Ladetarifgeräte präzisiert werden. Die verwendeten Elektrizitätszähler müssen weiterhin die Genauigkeitsanforderungen gemäß Anhang I der bereits geltenden Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen, Amtsblatt für das Eichwesen Sondernummer 3/2006, zuletzt geändert durch das Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/2016 (im Folgenden: Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen), erfüllen, die Neu- und Nacheichung der eingebauten Elektrizitätszähler ist gemäß Anhang IV der geltenden Eichvorschriften durchzuführen.  

In der Regel handelt es sich um ortsfeste Ladeeinrichtungen, die fix installiert sind. Um die flexible Verwendung von Ladepunkten jedoch nicht einzuschränken und auch mobile Einrichtungen wie z.B. auf Fahrzeugen, Anhängern oder in Containern zu erfassen, werden Ladepunkte nicht als ortsfest definiert. 

In Österreich sind Elektrizitätszähler und Tarifgeräte (also jene Messgeräte, die zur messtechnischen Erfassung von elektrischer Energie dienen), die für den amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 MEG eichpflichtig.
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