Fahrzeughandel, Landesgremium

Verwendung von Fahrzeugen mit intelligenten Fahrtenschreibern der ersten Generation

LKW und Busse, die ab dem 21. August 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein.

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16.11.2023

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat uns einen Erlass über die Verwendung von Fahrzeugen mit intelligenten Fahrtenschreibern übermittelt:

LKW und Busse, die ab dem 21. August 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein.

Bei den Zulieferern sind nicht genügend intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation verfügbar, um alle Fahrzeuge, die in einem gewissen Zeitraum ab dem 21.8.2023 fertiggestellt werden, damit auszurüsten. Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung, die jederzeit zum Verkehr zugelassen werden können, können dadurch nicht entsprechend ihrer Bestimmung verwendet werden, was nicht nur gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf Hersteller, Importeure, Händler und das Transportgewerbe hat, sondern durch den verzögerten Austausch alter Fahrzeuge durch Fahrzeuge mit der modernsten Technologie zur Emissionskontrolle auch negative Folgen für die Umwelt hat.

Aus Sicht des BMK ist daher bei Fahrzeugen, die ab dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden und die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, bis zum 31. Mai 2024 die Verwendung eines intelligenten Fahrtenschreibers der ersten Generation ausreichend, da für diesen Anwendungsfall wesentliche Elemente der zweiten Generation entweder nicht verfügbar (Galileo OSNMA) oder nicht relevant (Aufzeichnung von Grenzübertritten) sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung nur im Bundesgebiet anwendbar ist und im grenzüberschreitenden Verkehr von der direkten Geltung der Unionsvorschriften auszugehen ist.

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