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Nahaufnahme von einer Überwachungskamera in einem Supermarkt
© Jürgen Fälchle | stock.adobe.com
Tabaktrafikanten, Landesgremium

Förderung Alarmanlage/ Videoüberwachung

Das Landesgremium OÖ der Tabaktrafikanten – folgend kurz Landesgremium - unterstützt Mitgliedsbetriebe bei Umsetzung von technischen Sicherheitsmaßnahmen und bietet allen Mitgliedern eine Förderung für die Installation/Einbau von Alarm- und Videoanlagen.

Lesedauer: 1 Minute

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Stand: 02.01.2023

Förderung durch das Landesgremium – R i c h t l i n i e n:

Die Förderung beträgt 50% der förderbaren Kosten, maximal € 250.- pro Mitgliedsbetrieb, je Alarmanlage und je Videoanlage, solange der Fördertopf noch nicht ausgeschöpft ist. Pro Mitglied kann einmal pro Kalenderjahr um Förderung angesucht werden. 

Förderbare Kosten sind die Netto-Investitionskosten laut Rechnung eines gewerblich befugten Unternehmens. Nicht förderbar sind Eigenleistungen des Mitglieds.

Gefördert werden die Neuerrichtung/-anschaffung, die Aufrüstung bereits bestehender Alarmanlagen und/oder Videoüberwachungen, sowie die Erweiterung/Ergänzung bereits bestehender Anlagen.

Förderungsanträge sind binnen 6 Monaten ab Errichtung/Anschaffung/Aufrüstung/Erweiterung/Ergänzung beim OÖ Landesgremium mittels des umseitigen Förderantrags einzubringen und sind folgende Belege (in Kopie) anzuschließen:

  • Rechnung
  • Einzahlungsbeleg.

Kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn Grundumlagen-Rückstände aus bereits abgelaufenen Kalenderjahren bestehen.

Die Förderungsanträge werden nach Einlangen in der Geschäftsstelle des Landesgremiums gereiht.

Hinweis
Tabaktrafikant:innen, die keinen Zugang zum Internet haben können sich gerne zur Förderabwicklung im Gremialbüro melden

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und das Landesgremium behält sich vor, Förderungsanträge abzulehnen.

Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind auf Verlangen zurückzuzahlen.                                                                                                

Diese Förderungsrichtlinien gelten ab 1.10.2023.

Achtung

Bitte beachten Sie im eigenen Interesse noch folgenden HINWEIS:
Die Installation von Alarmanlagen ist nur durch befugte Gewerbetreibende – Gewerbeberechtigung für Elektrotechnik oder Elektrotechnik eingeschränkt auf Alarmanlagen - zulässig.
Hier können Sie dies für Ihren Vertragspartner nachprüfen
Die Nichtbeachtung kann zu versicherungsrechtlichen Problemen (Haftungsbefreiung) führen.

Jetzt Förderung beantragen



Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Landesgremium gerne zur Verfügung!

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