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Personen
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Sparte Industrie

Bildung

Lesedauer: 4 Minuten

06.06.2025

Der Kläger war als Arbeiter in der Papierproduktion bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Vom Schichtführer wurde eine WhatsApp-Gruppe eingerichtet. In diese stellte der Kläger am 14.3.2023 um 16:10 Uhr als Reaktion auf die Ankündigung eines anderen Mitarbeiters, er werde Würstel in die Nachtschicht mitbringen, ein Foto, das eine unmündige männliche Person beim oralen Geschlechtsverkehr mit einer anderen unmündigen männlichen Person zeigt. Der Schichtführer sah dieses Foto noch am selben Tag. Die Prokuristin und Personalverantwortliche der Arbeitgeberin erfuhr davon frühestens am 12.4.2023; am 13.4.2023 sprach sie die Entlassung des Kläger aus.

Strittig ist, ob der Kl einen Entlassungstatbestand verwirklicht hat und ob die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde.

Das Berufungsgericht beurteilte die Entlassung als begründet und rechtzeitig. Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des BerufungsG (zusammengefasst) wie folgt:

Im ersten Schritt führt der OGH aus, dass der Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO 1859 verwirklicht ist (sonstige strafbare Handlung, die den Arbeiter des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen lässt). Bereits der Besitz einer Missbrauchsdarstellung von Minderjährigen ist gerichtlich strafbar. Durch die Übermittlung eines solchen Bildes an Arbeitskollegen setzte der Kläger diese daher dem Risiko der Strafverfolgung aus.

Im zweiten Schritt verweist der OGH auf die Obliegenheit des Arbeitgebers, ihm bekannt gewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, widrigenfalls sein Entlassungsrecht erlischt. Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten ist. Nicht entscheidend ist, ob dieser selbst berechtigt ist, die Entlassung auszusprechen. Die Kenntnis des bloß unmittelbaren bzw eines sonstigen Vorgesetzten reicht hingegen nach der Rechtsprechung des OGH nicht.

Außer dem (zur Entlassung befugten) Stellvertreter sind dem Arbeitgeber nur leitende Angestellte gleichzuhalten, die ganz oder teilweise mit Personalagenden betraut sind. Dagegen sind ihm sonstige Vorgesetzte nicht zuzurechnen, deren Weisungsbefugnis üblicherweise auf die fachliche Erledigung der Arbeit beschränkt ist. Personalagenden in geringerem Umfang, mit denen üblicherweise jeder Vorgesetzte betraut ist, wie die konkrete Arbeitseinteilung oder die Entgegennahme von Meldungen betreffend Dienstverhinderungen, begründen jedenfalls nicht die Stellung als leitender Angestellter.

Der Schichtführer des Klägers war zur Entgegennahme von Meldungen über Urlaube und Dienstverhinderungen befugt und hatte für entsprechenden Ersatz Sorge zu tragen. Disziplinlosigkeiten hatte er seinen Vorgesetzten zu melden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Kompetenzen für die Qualifikation als mit Personalagenden betrauter leitender Angestellter nicht ausreichen, sodass der Schichtführer als bloßer unmittelbarer Vorgesetzter zu werten ist, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die darauf aufbauende Auffassung, dass die Entlassung rechtzeitig erfolgt ist.

OGH 24.10.2024, 8 ObA 35/24s

Termin: Mittwoch, 2. Juli 2025 15:00 – 16:00 Uhr

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Jöran Muuß-Merholz ist Diplom-Pädagoge und Co-Geschäftsführer der Agentur „J&K – Jöran und Konsorten“. Als Think-and-Do-Tank arbeitet das Team an den Schnittstellen zwischen Bildung & Lernen, Arbeiten & Kommunikation, und Medien & Technologie. Neben beratenden und konzeptionellen Arbeiten der Agentur schreibt Jöran Muuß-Merholz für Fach- und Massenmedien, print und online, von Blog bis Buch. Jöran Muuß-Merholz hält Vorträge und gibt Workshops v.a. im deutschsprachigen Raum, aber zum Beispiel auch in Boston und Brno, Cape Town und London, Stockholm und Tokio, Moskau und Mexiko, Zürich und Dubai.

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