Retail Investment Strategy (RIS)
Anlagestrategie der EU-Kommission für Kleinanleger auf EU-Kapitalmärkten
Lesedauer: 5 Minuten
Die Retail Investment Strategy (RIS) soll das Vertrauen von Kleinanlegern in die Kapitalmärkte stärken und Investitionen fördern. Der 2023 vorgelegte Legislativvorschlag umfasst Änderungen mehrerer Finanzmarktregelwerke, darunter PRIIP, MiFID II und IDD. Im Dezember 2025 erzielten Rat, EU-Parlament und Kommission eine vorläufige Trilogeinigung. Zentrale Elemente sind strengere Regeln für Anreize und Provisionen, neue Vorgaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis von Anlageprodukten, verbesserte Informationspflichten für Anleger sowie Anpassungen bei der Einstufung professioneller Investoren. Zudem werden Maßnahmen zur Förderung der Finanzbildung und zur Regulierung von Finanz-Influencern vorgesehen.
1. Ziel des Vorhabens:
Der Legislativvorschlag zur Retail Investment Strategy (RIS), bestehend aus einer Verordnung zur Änderung der verpackten Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) und einer Sammelrichtlinie zur Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), der Richtlinie „Solvabilität II“, der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), wurde am 23.5.2023 veröffentlicht.
Als ein zentrales Element der Spar- und Investmentunion zielt die Retail Investment Stategy (RIS) darauf ab, das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanlegern zu fördern.
Das Plenum des Europäischen Parlaments erteilte am 23.4.2024 und der Rat am 12.6.2024 das Mandat zur Eröffnung der Trilogverhandlungen.
2. Vorläufige Trilogeinigung
Der Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission haben am 18.12.2025 eine Einigung über die RIS erzielt. Das Legislativpaket muss noch finalisiert werden und danach vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden. In den Pressemitteilungen des Rates und des Europäischen Parlaments wurden die wesentlichen Inhalte der Einigung veröffentlicht.
Die wichtigsten Punkte der Trilogeinigung im Überblick:
Anreize
- Obwohl ein vollständiges Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft verhindert werden konnte, werden strengere Vorschriften für Anreize eingeführt:
- dies betrifft Gebühren, Provisionen, monetäre oder nicht monetäre Vorteile, die eine Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für einen Kunden erbrachten Investment Service erhält
- Verpflichtung von Unternehmen und Beratern, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln. Es ist sicherzustellen, dass eine Anreizleistung zu einem greifbaren Vorteil für Kunden führt und dass die Kosten der Anreizleistung klar und getrennt von anderen Gebühren und Provisionen, die vom Anleger zu tragen sind, ausgewiesen werden
- dies betrifft Gebühren, Provisionen, monetäre oder nicht monetäre Vorteile, die eine Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für einen Kunden erbrachten Investment Service erhält
- Mitgliedstaaten, die ein Verbot von Anreizleistungen einführen möchten, können dies weiterhin tun.
Preis-Leistungs-Verhältnis (Value for Money)
- Wertpapierunternehmen werden verpflichtet, alle Kosten und Gebühren zu ermitteln und zu quantifizieren, die Anlegern im Zusammenhang mit den von ihnen empfohlenen Anlageprodukten entstehen (Ziel: Verbesserung der Vergleichbarkeit der Anlageprodukte für Kleinanleger)
- Auf der Grundlage vereinbarter Standards (Peer-Group-Vergleiche für Produkte gemäß der MiFID II, der OGAW-Richtlinie und der AIFMD-Richtlinie bzw. Aufsichtsbenchmarks für Produkte IDD) müssen Unternehmen bewerten, ob die Gesamtkosten und -gebühren gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Sind sie nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig, sollten solche Produkte nicht zum Verkauf zugelassen werden.
- Die Vorschriften sollen zudem die standardisierten Informationen über Anlageprodukte verbessern, wie z. B. die wesentlichen Anlegerinformationen (KIDs). Informationen über Kosten, Risiken und erwartete Renditen von Anlagen sollen für Verbraucher besser sichtbar und zugänglicher gemacht werden. Die aktualisierten Vorlagen, die Unternehmen in diesem Zusammenhang verwenden müssen, werden von den zuständigen europäischen Aufsichtsbehörden entwickelt und zur Verfügung gestellt. 30 Monate nach Inkrafttreten der neuen PRIIP-Vorschriften sollen die Informationen in den KIDs in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden müssen, um einen einfachen Vergleich zu ermöglichen
Investorenreise (Investor journey)
- "Light suitability test": Berater, die Verbrauchern Empfehlungen zu diversifizierten, nicht-komplexen und kosteneffizienten Instrumenten geben, müssen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht mehr die Anlagekenntnisse und -erfahrungen des Kunden bewerten.
Professionelle Anleger
- Erfahrenere Anleger benötigen möglicherweise nicht unbedingt das gleiche Schutzniveau wie der durchschnittliche Kleinanleger. Der aktualisierte Rahmen ermöglicht es, dass mehr Kleinanleger als professionelle Kunden behandelt werden können. Diese Anleger müssen weiterhin zwei von drei Kriterien erfüllen, um als professionell zu gelten:
- Sie haben in den letzten drei Jahren 15 bedeutende Transaktionen, im letzten Jahr 30 Transaktionen oder in den letzten fünf Jahren 10 Transaktionen über 30.000 Euro in nicht börsennotierten Unternehmen durchgeführt. (in der bestehenden Gesetzgebung sieht dieses Kriterium derzeit 10 Transaktionen pro Quartal in den letzten vier Quartalen vor)
- das Volumen ihres Portfolios hat in den letzten drei Jahren durchschnittlich 250.000,- Euro überschritten (derzeit 500.000,00 Euro zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Befreiung)
- sie haben mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor gearbeitet und entsprechende Tätigkeiten ausgeübt oder können, gemäß einem neu hinzugefügten alternativen Kriterium, eine Ausbildung oder Schulung in diesen Tätigkeiten sowie die Fähigkeit zur Risikobewertung nachweisen.
- Sie haben in den letzten drei Jahren 15 bedeutende Transaktionen, im letzten Jahr 30 Transaktionen oder in den letzten fünf Jahren 10 Transaktionen über 30.000 Euro in nicht börsennotierten Unternehmen durchgeführt. (in der bestehenden Gesetzgebung sieht dieses Kriterium derzeit 10 Transaktionen pro Quartal in den letzten vier Quartalen vor)
- Das alternative Kriterium der Ausbildung und Schulung kann jedoch nicht mit dem Portfoliokriterium kombiniert werden, um einen Anleger für eine Befreiung zu qualifizieren.
- Unternehmensleiter und Direktoren von Finanzunternehmen, die gemäß den Bestimmungen der bestehenden Finanzvorschriften einer Eignungsprüfung unterzogen werden, sowie Mitarbeiter von AIFM, die über Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf diese Fonds verfügen, werden ebenfalls als professionelle Kunden behandelt.
Finanzbildung und Finfluencer
- Die Einigung enthält neue Bestimmungen, die Maßnahmen im Bereich der Finanzkompetenz fördern sollen. Mitgliedstaaten sollen ermutigt werden, den Bürgern zu helfen, die mit Investitionen verbundenen Risiken und Vorteile besser zu verstehen und die ihnen angebotenen Finanzberatungen kritisch zu bewerten. Diese Maßnahmen reichen von der Bereitstellung geeigneter Materialien zur Vermittlung von Finanzkompetenz für die Bürger bis hin zur Gewährleistung, dass die Marketingkommunikation von Wertpapierfirmen fair, klar und nicht irreführend ist.
- Der Text lenkt auch die Aufmerksamkeit besonders auf die Aktivitäten von Finanz-Influencern oder "Finfluencern", die vor allem über soziale Medien manchmal oberflächliche Finanzberatung anbieten.
3. Wie geht es weiter?
Die technischen Arbeiten zur Finalisierung der RIS dauern mit Stand 9.3.2026 noch an. Nach der finalen Einigung und Annahme des Rechtstextes durch das Europäische Parlament und den Rat erfolgt eine Übersetzung der angenommenen Rechtstexte in die Amtssprachen der Mitgliedstaaten und daran anschließend eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Die Rechtstexte treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Eine Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt der Europäischen Union könnte voraussichtlich im Juni 2026 erfolgen.
Die Mitgliedstaaten sollen die Vorschriften innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften umsetzen. Die Mitgliedstaaten sollen die neuen Vorschriften 30 Monate nach Inkrafttreten anwenden, mit Ausnahme der neuen Vorschriften im Rahmen der PRIIP, die bereits 18 Monate nach Inkrafttreten angewendet werden sollen.