
BG Unternehmensberatung: Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Sorgfaltspflichten für Unternehmensberater:innen
Lesedauer: 4 Minuten
Allgemeines
In Umsetzung europarechtlicher Vorschriften verpflichtet die Gewerbeordnung 1994 bestimmte Gewerbetreibende, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen.
Unter diese Verpflichtungen fallen
- Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen von mindestens € 10.000,-
- Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000.-
- Immobilienmakler
- Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
- Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
- Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
- Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden.
Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
Nur die folgenden Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften unterliegen den Geldwäschebekämpfungsvorschriften.
- Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen.
- Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters. Einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
- Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung.
- Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
Risikoerhebung
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung 1994 (Geldwäschenovelle) sind UnternehmensberaterInnen verpflichtet, Ihre Geschäftstätigkeit dahingehend zu überprüfen und zu bewerten, ob Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (Risikoerhebung).
Diese Prüfung und Bewertung richtet sich nach bestimmten, vom Gesetz vorgegebenen Risikofaktoren. Sie ist aufzuzeichnen, sollte aktuell gehalten werden, kann von der Behörde überprüft werden und muss dieser auf Anfrage auch zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hält dafür Online-Formulare im Unternehmensserviceportal (USP) bereit.
Nicht registrierte Unternehmen haben die Möglichkeit, sich vorher im USP zu registrieren. Damit werden ihre Eingaben zwischengespeichert und die Unternehmen haben einen Überblick über in Arbeit befindliche oder abgesendete Formulare.
Wenn die Unternehmen sich nicht registrieren möchten, kann das Formular ohne Registrierung im USP verwendet werden. In diesem Fall werden die Eingaben zu keiner Zeit gespeichert.
Nach Ausfüllen des Risikoerhebungsbogens hat der Unternehmer die Möglichkeit, eine Zusammenfassung des Risikoerhebungsbogens im PDF-Format herunterzuladen (Button „Download“) oder auch direkt an die zuständigen Behörden zu senden (Button „Absenden“). Beim Klicken des Buttons „Absenden“ wird automatisiert eine E-Mail mit einer pdf-Zusammenfassung der getätigten Angaben an den Unternehmer und an die zuständigen Behörden übermittelt.
Sollten Sie bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass Ihr Unternehmen aktuell nicht den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt, sollten Sie auf Nachfrage der Behörde, eine Negativerklärung abgeben.
Online-Formulare für die jeweilige Bekanntgabe stehen nachfolgend seitens Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) zur Verfügung, ebenso wie eine Ausfüllhilfe:
Online-Risikoerhebungsbogen
Online-Negativerklärung
Ausfüllhilfe
Es wird empfohlen diese Online-Formulare zu nutzen.
Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, stellt das Ministerium die folgenden Formulare zum Ausdrucken und händisch Ausfüllen zur Verfügung.
Leitfaden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende gem. § 9 WiEReG
Der Leitfaden für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 11 bis 14 WiEReG richtet sich ua an Unternehmensberaterinnnen und Unternehmensberater.
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erleichtert Unternehmen den wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden, im Rahmen der Anwendung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, zu identifizieren.
Die Registerbehörde stellt hier einen Leitfaden zur Verfügung, der mittels einer Schritt-für-Schritt-Anleitung die Registrierung und Anwendung veranschaulicht.
Das Register dient zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer im Kontext, wobei entweder einfache oder erweiterte amtssignierte Auszüge über das Unternehmensserviceportal bezogen werden können. Einfache Auszüge (§ 9 Abs.4 WiEReG) enthalten die Daten der direkten und indirekten Eigentümer, Angaben zur Rechtsform und Daten über die erfolgten Meldungen. Erweiterte Auszüge (§ 9 Abs. 5 WiEReG) enthalten darüber hinaus eine grafische Darstellung der relevanten Beteiligungsebenen, errechnete wirtschaftliche Eigentümer inklusive obersten Rechtsträgern, die vertretungsbefugten Personen, die Quelle der Daten und den Hinweis, ob es sich bei dem Auszug um einen vollständigen Auszug handelt. Die Auszüge sind kostenpflichtig und können ausschließlich online über die Website des Unternehmensserviceportals bezogen werden.
Informationen zur Registrierung und Anmeldung im Unternehmensserviceportal, sowie weiteren Themen können hier abgerufen werden:» Neuer Leitfaden für Verpflichtete gem. § 9 Abs. 1 Z 11 bis 14 WiEReG
» Leitfaden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende gem. § 9 WiEReG
» Handbücher zur Einrichtung und Meldung an das Registers
» Antrag auf Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 WiEReG
» WiEReG Leitfaden Vermerksetzung
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
Geldwäschemeldestelle (A-FIU)
Über die Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI) gelangen Sie zu allen Meldestellen. Die Meldestelle Geldwäsche ist den Meldestellen des Bundeskriminalamtes zugehörig.
Verdachtsmeldungen sind ausschließlich über die Applikation goAML zu erstatten, die Sie über das Unternehmensserviceportal erreichen und ist vorab daher eine entsprechende Registrierung erforderlich.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Registrierung oder Anmeldung beim Unternehmensserviceportal wenden Sie sich bitte an das USP Service Center. Sie erreichen dieses unter folgender Telefonnummer:
T +43 50 233 733
(von Montag bis Donnerstag, von 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 14:30 Uhr).
Weiterführende Links
- Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - WKO
- Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Gewerberecht - WKO
- Geldwäsche und wirtschaftliche Eigentuemerregister
- Leitfaden Melde- und Sorgfaltspflichten im Gewerbesektor
- Rückschau Webinar Geldwäscheprävention – ein Praxisupdate für Unternehmensberater:innen (13.11.2024)