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Rund um das Arbeiten im Alter gibt es einige neue gesetzliche Regelungen.
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Arbeiten im Alter neu geregelt

Die Bundesregierung plant ab 1. Jänner 2027 Änderungen zum Arbeiten im Alter. Die Beschlussfassung muss abgewartet werden.

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Aktualisiert am 20.05.2026

Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus soll durch Anreize attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind, sollen daher sozialversicherungs- und steuerrechtlich begünstigt werden.

Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben, als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben. Dadurch soll das tatsächliche Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote Älterer angehoben werden.

Änderung im SV-Recht
Für folgende Personen sollen die Beiträge (ASVG: DN-Anteil 10,25, GSVG 8,32 Prozent) aus Mitteln der Pensionsversicherung vom Bund getragen werden: Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubs der Geltendmachung des Anspruchs erhöht (§ 261c ASVG/ § 143a GSVG/§ 134a BSBV, § 5 Abs. 4 APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigender Monat oder die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Versicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben.

Daraus folgt, dass der Dienstnehmeranteil zukünftig zur Gänze entfallen soll, und zwar für Personen, die ihre Alterspension nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen, sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichen des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Dienstgeberbeitrag soll zur Gänze entrichtet werden. Dieses Modell soll auch auf selbständige Erwerbstätige entsprechend übertragen werden. Bei gewerblichen Sozialversicherten soll 10,18 Prozent durch den Pflichtversicherten und 8,32 Prozent aus den Mitteln der Pensionsversicherung bezahlt werden (bei Bauern 9,36 Prozent selbst und 7,64 Prozent aus Mitteln der Pensionsversicherung, bei Freiberuflichen 11,01 Prozent selbst und 8,99 Prozent aus Mitteln der Pensionsversicherung). Für die Dauer der Beitragsbegünstigung soll die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionsbezieher nicht zur Anwendung kommen.

Neues Einkommensteuerrecht
Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension, soll bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen sein, soweit begünstige Einkünfte vorliegen. Als Alterspension sollen auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss gemäß Pensionsgesetz sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum gelten.

Definierter Personenkreis
Dies Regelung soll grundsätzlich für folgende Personen gelten: jene, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben und jene, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts bereits bestimmte Versicherungszeiten erworben haben. Männer müssen mindestens 480 Versicherungsmonate Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate erworben haben.

Neue Regeln für Teilpension
Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils um weitere zwölf Monate. Wird die Alterspension als Teilpension in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten. Begünstigte Einkünfte sollen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit sein.  Der Aktivitätsfreibetrag soll für einen Steuerpflichtigen maximal 1.250 EUR pro Monat das bedeutet maximal 15.000 Euro pro Kalenderjahr, betragen.

Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sein, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden.

Antrag in der Steuererklärung
Bei betrieblichen Einkünften muss der Antrag auf die Anwendung des Steuerfreibetrages grundsätzlich in der Steuererklärung gestellt werden.