Neue Spielregeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Fristen werden verschoben, Schwellenwerte angehoben und viele Unternehmen fallen aus der direkten Berichtspflicht. Die EU hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten an die wirtschaftlichen Realitäten angepasst.
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Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu geregelt. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) regelt die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette. Das Omnibus-I-Paket hat nun spürbare Entlastungen gebracht. Höhere Schwellenwerte, spätere Fristen und vereinfachte Standards reduzieren nun, welche Unternehmen künftig berichten müssen und welche nicht.
Einheitliche Regeln für mehr Transparenz
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) standardisiert die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU. Ziel ist, Transparenz über ökologische, soziale und Governance-Aspekte (ESG) unternehmerischen Handelns zu schaffen. Bestimmte große Unternehmen sind verpflichtet, diese Informationen künftig im Lagebericht offenzulegen. Damit wird Nachhaltigkeit systematisch mit der Finanzberichterstattung verknüpft.
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verpflichtet große Unternehmen, Sorgfaltspflichten zur Identifizierung, Verhinderung und Minimierung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrem Geschäftsbetrieb und entlang der gesamten Lieferkette umzusetzen.
Omnibus I: Vereinfachung und Fristverschiebung
Mit dem Omnibus-I-Paket reagierte die EU-Kommission 2025 auf Kritik an Umfang und Komplexität der CSRD. Zentrale Elemente sind eine zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten sowie inhaltliche Vereinfachungen. Die sogenannte „Stop the Clock“-Richtlinie verschiebt die erstmalige Anwendung für viele Unternehmen auf das Geschäftsjahr 2027.
„Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie künftig noch unter die CSRD und CSDDD fallen, insbesondere im Konzernverbund.“
Parallel dazu wurden auch die Sorgfaltspflichten nach den Taxonomie-Vorgaben entschlackt. Der administrative Aufwand für die Unternehmen wurde reduziert, die Berichtspflicht besteht nun für finanziell wesentliche Aktivitäten, wobei eine Wesentlichkeitsschwelle von über 10 Prozent an CapEx, OpEx und Umsatz greift. Zudem wurden die Berichtsvorlagen und Templates gekürzt sowie die komplexen DNSH-Kriterien vereinfacht, was eine Reduktion des Berichtsaufwands um bis zu 70 Prozent ermöglicht.
Wer muss künftig nach CSRD berichten?
Nach den neuen Regeln sind große Kapitalgesellschaften nur dann berichtspflichtig, wenn beide folgenden Schwellenwerte überschritten werden:
- mehr als 1000 Beschäftigte und
- über 450 Mio. Euro Umsatz.
Die erste Berichterstattung erfolgt für das Geschäftsjahr 2027 im Jahr 2028. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen wurden hingegen vollständig aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen.
Übergang für bisher berichtspflichtige Unternehmen
Für Unternehmen, die bislang nach der bisherigen EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) – in Österreich umgesetzt durch das NaDiVeG – berichtspflichtig waren, gilt eine Übergangsregelung. Das neue Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) setzt die CSRD zunächst nur für diese Gruppe um, berücksichtigt aber bereits die Entlastungen des Omnibus-Pakets. Ab 2027 fallen damit auch Unternehmen mit 500 bis 1000 Beschäftigten aus der Berichtspflicht heraus, weil sie die neuen Umsatz- und Beschäftigtenschwellen nicht erreichen.
KMU sind oftmals indirekt betroffen
Auch wenn viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht direkt berichtspflichtig sind, bleiben sie betroffen. Große berichtspflichtige Unternehmen benötigen ESG-Informationen aus ihrer Wertschöpfungskette. Um KMU zu schützen, begrenzt der sogenannte Value Chain Cap, welche Daten eingefordert werden dürfen. Maßgeblich sind dabei die freiwilligen VSME-Standards, die den Informationsumfang klar begrenzen. Zudem fordern Banken für die Kreditvergabe und Förderstellen Informationen zur Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers.
Einheitliche Standards, weniger Datenpunkte
Die inhaltlichen Anforderungen werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt. Diese werden gerade überarbeitet und deutlich vereinfacht. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte wird im aktuellen Vorschlag um mehr als die Hälfte reduziert, freiwillige Angaben gestrichen und die doppelte Wesentlichkeitsanalyse präzisiert. Ergänzend gelten weiterhin die Vorgaben der EU-Taxonomie, allerdings ebenfalls in vereinfachter Form. Eine entsprechende delegierte Verordnung der EU wird für den Sommer erwartet.
Vereinfachte Anwendung der CSDDD-Berichtspflichten
Das Omnibus-I-Paket vereinfacht die Anwendung der CSDDD-Berichtspflichten über Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, indem sie den Anwendungsbereich drastisch einschränkt. Die Pflichten gelten künftig nur noch für sehr große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz über 1,5 Mrd. Euro (oder spezielle Schwellen für Franchise-/Lizenzsysteme und Drittstaatenunternehmen).
Zusätzlich werden die Sorgfaltspflichten risikobasierter gestaltet, mit Priorisierung nach Risikoschwere und -wahrscheinlichkeit. Der Fokus liegt zunächst auf direkte Geschäftspartner (Tier-1) und die Nutzung verfügbarer Informationen statt vertiefter Analysen. Die ursprüngliche Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Klimatransformationsplans wurde gestrichen.
Die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten der EU verlängert sich bis 26. Juli 2028, mit Anwendung der Pflichten ab 26. Juli 2029, um Vorbereitungszeit zu schaffen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie zukünftig noch unter die CSRD und CSDDD fallen, insbesondere im Konzernverbund. Bei direkter Berichtspflicht empfiehlt sich der Aufbau eines strukturierten Nachhaltigkeitsmanagements. KMU sollten sich auf gezielte Informationsanforderungen aus der Lieferkette vorbereiten und ihre wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen entlang der VSME-Standards strukturieren.
Die wichtigsten neuen Regelungen
- „Stop-the-Clock“-Richtlinie: Rechtsgrundlage (EU) 2025/794, Verschiebung Berichtspflichten
- RL zur Vereinfachung CSRD/CSDDD: Rechtsgrundlage (EU) 2026/470, neue Schwellwerte, reduzierte Pflichten
- Delegierte VO zur Taxonomie-VO: Rechtsgrundlage (EU) 2026/73, Wesentlichkeitsschwellen, vereinfachte Berichtsvorlagen
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