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Im Falle einer Insolvenz eines Vertragspartners gibt es Möglichkeiten, den Vertrag aufzulösen.
© © Mittermeier/WKOÖ

Insolvenz-Verfahren

Wenn der Vertragspartner nicht mehr zahlen kann, gibt es mehrere Möglichkeiten, den Vertrag aufzulösen.

Lesedauer: 1 Minute

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Aktualisiert am 09.04.2026

Eine Insolvenz stellt meist nicht nur den direkt Betroffenen vor größere Probleme, sondern auch dessen Vertragspartner. Angenommen, Sie haben Ihre Leistung schon zum Teil oder zur Gänze erbracht, der Vertragspartner wird insolvent, hat aber selbst noch nicht oder nicht vollständig geleistet.

Fall 1: Vertrag erfüllt

Sie haben vor der Insolvenzeröffnung Ihres Vertragspartners den Vertrag (z.B. Kaufvertrag oder Werkvertrag) bereits zur Gänze erfüllt, die Ihnen zustehende Gegenleistung vom Schuldner jedoch noch nicht erhalten. Ihre Forderung ist eine Insolvenzforderung und kann innerhalb der Anmeldefrist beim Insolvenzgericht angemeldet werden. 

Fall 2: Vertrag nicht erfüllt

Sie und Ihr Vertragspartner haben den Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt. Ob der Vertrag nun (weiter) erfüllt werden soll oder nicht, hat der Insolvenzverwalter zu entscheiden. Sie sollten diesen daher umgehend fragen, ob der Vertrag nun erfüllt wird oder nicht. Für diese Entscheidung hat der Insolvenzverwalter bis drei Tage nach der Berichtstagsatzung Zeit. Wird Ihnen eine Werkleistung geschuldet, hat er nur fünf Arbeitstage Zeit. Diese Frist kann einvernehmlich verlängert werden. 

Tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein, müssen beide Vertragsparteien erfüllen. Äußert sich der Insolvenzverwalter nicht oder tritt er vom Vertrag zurück, müssen Sie Ihre Ansprüche als Insolvenzforderung fristgerecht anmelden und erhalten (wie die anderen Gläubiger auch) die entsprechende Quote.

Fall 3: Teilbare Leistung

Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und haben Sie Ihre Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon teilweise erbracht (wurden z.B. von 100 Flaschen Wein bereits 50 Flaschen geliefert), sind Sie in Bezug auf die bereits gelieferten Flaschen Insolvenzgläubiger. Bezüglich der noch nicht gelieferten Flaschen hat der Insolvenzverwalter wiederum das oben beschriebene Wahlrecht.

Wahlrecht in Sonderfällen

Besonderes gilt, wenn Sie einen Aussonderungs- oder Absonderungsanspruch haben. Ein Aussonderungsanspruch besteht beispielsweise im Falle eines rechtswirksam begründeten Eigentumsvorbehalts. Haben Sie eine Ware vor Insolvenzeröffnung unter Eigentumsvorbehalt geliefert und den Kaufpreis nicht erhalten, liegt ein beiderseits noch nicht erfüllter Vertrag vor. Der Insolvenzverwalter hat das Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt oder zurücktritt. Im Falle des Rücktritts haben Sie damit einen Aussonderungsanspruch. Sie können die Herausgabe Ihrer Ware verlangen.

Ein Absonderungsanspruch besteht beispielsweise im Falle eines Pfandrechts (z.B. an den Fahrnissen Ihres insolventen Mieters, die sich im Mietobjekt befinden) oder eines Zurückbehaltungsrechts. Sie erlangen damit ein Recht auf abgesonderte, bevorzugte Befriedigung aus der Verwertung dieser Sachen. Kann die Forderung des Absonderungsgläubigers nicht zur Gänze aus dem Verwertungserlös bezahlt werden, besteht hinsichtlich der restlichen Forderung eine Insolvenzforderung.