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Um einen Tisch eines Gastgartens eines Lokals sitzen fünf Personen, die sich miteinander unterhalten. Auf dem Tisch sind Tassen, eine Schale mit Zucker, Salz und Pfeffer sowie eine Vase mit Blumen.
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Gastronomie, Fachgruppe

Linzer Gastgartenverordnung 2025

Verlängerte Öffnungszeiten zwischen 1. Mai und 30. September für ein festgelegtes Stadtgebiet (Innenstadt)

Lesedauer: 4 Minuten

14.01.2026

Die Linzer Gastgarten-Verordnung regelt für Gastgärten, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden oder unmittelbar an öffentlich Verkehrsflächen angrenzen und sich in einem bestimmten Gebiet befinden, die Öffnungszeiten zwischen 1. Mai und 30. September.

Für diese Gastgärten ist eine Öffnungszeit bis maximal 24 Uhr möglich, wenn eine entsprechende Anzeige eingebracht wird und die Behörde feststellt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gerne informieren wir Sie nachfolgend zu den Details der Regelung sowie über den Prozess der Anzeige der Verlängerung der Öffnungszeiten für Gastgärten – zur Verfügung gestellt durch das Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung. 

Allgemeines:

Die Linzer Gastgarten-Verordnung 2025 bezieht sich nur auf ein bestimmtes Gebiet in Linz. Dieses lässt sich wie folgt grob umreißen: 

  • Linzer Innenstadt: Dieses ist nördlich von der Donau, östlich von Dametz- und Humboldtstraße, westlich von Waldeggstraße, Sandgasse, Hopfengasse, Kapuzinerstraße und dem Schlossbergareal sowie südlich vom ÖBB-Gelände rund um den Hauptbahnhof begrenzt.
  • Untere Donaulände zwischen Nibelungenbrücke und Neuer Eisenbahnbrücke
  • Donauseitiger Bereich Alturfahr West bis zur Nibelungenbrücke
  • Donauseitiger Bereich in Urfahr östlich der Nibelungenbrücke bis zur Neuen Eisenbahnbrücke

Die Verordnung, eine textliche Beschreibung des Verordnungsgebietes sowie ein Übersichtsplan sind über die Links auf dieser Seite abrufbar.

Vorgehensweise bei gewünschter Verlängerung der Öffnungszeiten

GastronomInnen innerhalb des Verordnungsgebietes, die an einer Verlängerung der Gastgartenöffnungszeit interessiert sind, müssen für ihren Gastgarten eine Anzeige gemäß § 76a GewO einbringen und dabei eine Betriebszeit bis 24 Uhr angeben.

Auch wenn bereits ein Gastgarten (z. B. bis 23 Uhr) genehmigt ist, ist eine neue Anzeige erforderlich, da rechtlich keine Änderung des angezeigten Altbestandes möglich ist. 

Erforderliche Unterlagen zur Anzeige

  • Anzeige nach § 76a GewO (siehe Linkbox)
  • Lageplan 
  • Grundriss
    Grundriss aus dem Tische, Stühle sowie die Anzahl der Verabreichungsplätze eindeutig hervorgehen
  • Lageplan und Grundriss sind zwingend erforderlich, damit die Behörde die Lage des Gastgartens und insbesondere die Anzahl der Plätze beurteilen kann.
    Für den Grundriss reicht auch eine Handskizze, für den Lageplan z. B. ein Screenshot eines Satellitenbildes (Google Maps), in dem der Gastgarten eingezeichnet bzw. markiert ist.
  • Abfallwirtschaftskonzept
    Wenn lediglich die Öffnungszeit des Gastgartens auf 24 Uhr verlängern werden soll oder die Gesamtzahl der für den Betrieb benützten Verabreichungsplätze im Wesentlichen gleichbleibt, ist die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes nicht erforderlich. 

Zusätzliche Erfordernisse

Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gastgartenbetriebszeit ist sicherzustellen, dass

  • eine Grundeigentümerzustimmung der Stadt Linz sowie
  • eine allenfalls bestehende straßenrechtliche Bewilligung

vorliegen bzw. an die neuen Betriebszeiten angepasst werden.

  • Die Grundeigentümerzustimmung ist beim
    Gebäudemanagement der Stadt Linz, Abteilung Straßenverwaltung
     strv.gmt@mag.linz.at
    einzuholen. 
  • Die straßenrechtliche Bewilligung wird von der
    Bau- und Bezirksverwaltung der Stadt Linz, Abteilung Veranstaltungen und Verkehr
    verkehr@mag.linz.at
    erteilt. 

Genehmigungsverfahren

Zur Beschleunigung des Verfahrens wird eine digitale Einreichung per E-Mail empfohlen:
bbv@mag.linz.at

Die Verordnung bewirkt keinen Genehmigungsautomatismus. Bei jedem angezeigten Gastgarten muss von der Behörde geprüft werden, ob die Kriterien des § 76a GewO erfüllt sind. Es erfolgt somit auch eine Prüfung der Lärmsituation und ob dadurch Nachbarn gestört werden können. Bei einer positiven Erledigung durch die Behörde (Zurkenntnisnahme der Anzeige) dürfen die Gastgärten in der Zeit von 1. Mai. bis 30. September von 8 Uhr – 24 Uhr betrieben werden. Für die restliche Zeit des Jahres ist eine Betriebszeit bis maximal 23 Uhr zulässig. 

Anmerkung: Sollte die Anzeige von der Behörde nicht positiv erledigt werden können und der Betrieb bis 24 Uhr untersagt werden, bleibt eine schon bestehende Genehmigung und die dort bewilligte Betriebszeit aufrecht. Folglich „schadet“ das Einbringen einer auf 24 Uhr gerichteten Anzeige nicht.

Gastgärten außerhalb des Verordnungsgebietes bzw. auf privatem Grund

Bei Gastgärten, die nicht von der Verordnung umfasst sind (außerhalb der Verordnungsgebiete oder auf privatem Grund), ist wie bisher eine Betriebszeit bis maximal 23 Uhr auf oder unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bzw. maximal 22 Uhr auf privatem Grund. Eine solche Betriebszeit kann nach § 76a GewO angezeigt werden.

Sollte eine verlängerte Öffnungszeit bis maximal 24 Uhr gewünscht sein, muss ein Antrag auf Betriebsanlagenänderung gestellt werden. Ob eine Verlängerung der Gastgartenöffnungszeit bei solchen Betrieben möglich ist, wird dann im Verfahren zur Betriebsanlagenänderung geprüft. 

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