Vorgehensweise bei gewünschter Verlängerung der Öffnungszeiten
GastronomInnen innerhalb des Verordnungsgebietes, die an einer Verlängerung der Gastgartenöffnungszeit interessiert sind, müssen für ihren Gastgarten eine Anzeige gemäß § 76a GewO einbringen und dabei eine Betriebszeit bis 24 Uhr angeben.
Auch wenn bereits ein Gastgarten (z. B. bis 23 Uhr) genehmigt ist, ist eine neue Anzeige erforderlich, da rechtlich keine Änderung des angezeigten Altbestandes möglich ist.
Erforderliche Unterlagen zur Anzeige
- Anzeige nach § 76a GewO (siehe Linkbox)
- Lageplan
- Grundriss
Grundriss aus dem Tische, Stühle sowie die Anzahl der Verabreichungsplätze eindeutig hervorgehen - Lageplan und Grundriss sind zwingend erforderlich, damit die Behörde die Lage des Gastgartens und insbesondere die Anzahl der Plätze beurteilen kann.
Für den Grundriss reicht auch eine Handskizze, für den Lageplan z. B. ein Screenshot eines Satellitenbildes (Google Maps), in dem der Gastgarten eingezeichnet bzw. markiert ist. - Abfallwirtschaftskonzept
Wenn lediglich die Öffnungszeit des Gastgartens auf 24 Uhr verlängern werden soll oder die Gesamtzahl der für den Betrieb benützten Verabreichungsplätze im Wesentlichen gleichbleibt, ist die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes nicht erforderlich.
Zusätzliche Erfordernisse
Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gastgartenbetriebszeit ist sicherzustellen, dass
- eine Grundeigentümerzustimmung der Stadt Linz sowie
- eine allenfalls bestehende straßenrechtliche Bewilligung
vorliegen bzw. an die neuen Betriebszeiten angepasst werden.
- Die Grundeigentümerzustimmung ist beim
Gebäudemanagement der Stadt Linz, Abteilung Straßenverwaltung
strv.gmt@mag.linz.at
einzuholen. - Die straßenrechtliche Bewilligung wird von der
Bau- und Bezirksverwaltung der Stadt Linz, Abteilung Veranstaltungen und Verkehr
verkehr@mag.linz.at
erteilt.
Genehmigungsverfahren
Zur Beschleunigung des Verfahrens wird eine digitale Einreichung per E-Mail empfohlen:
bbv@mag.linz.at
Die Verordnung bewirkt keinen Genehmigungsautomatismus. Bei jedem angezeigten Gastgarten muss von der Behörde geprüft werden, ob die Kriterien des § 76a GewO erfüllt sind. Es erfolgt somit auch eine Prüfung der Lärmsituation und ob dadurch Nachbarn gestört werden können. Bei einer positiven Erledigung durch die Behörde (Zurkenntnisnahme der Anzeige) dürfen die Gastgärten in der Zeit von 1. Mai. bis 30. September von 8 Uhr – 24 Uhr betrieben werden. Für die restliche Zeit des Jahres ist eine Betriebszeit bis maximal 23 Uhr zulässig.
Anmerkung: Sollte die Anzeige von der Behörde nicht positiv erledigt werden können und der Betrieb bis 24 Uhr untersagt werden, bleibt eine schon bestehende Genehmigung und die dort bewilligte Betriebszeit aufrecht. Folglich „schadet“ das Einbringen einer auf 24 Uhr gerichteten Anzeige nicht.
Gastgärten außerhalb des Verordnungsgebietes bzw. auf privatem Grund
Bei Gastgärten, die nicht von der Verordnung umfasst sind (außerhalb der Verordnungsgebiete oder auf privatem Grund), ist wie bisher eine Betriebszeit bis maximal 23 Uhr auf oder unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bzw. maximal 22 Uhr auf privatem Grund. Eine solche Betriebszeit kann nach § 76a GewO angezeigt werden.
Sollte eine verlängerte Öffnungszeit bis maximal 24 Uhr gewünscht sein, muss ein Antrag auf Betriebsanlagenänderung gestellt werden. Ob eine Verlängerung der Gastgartenöffnungszeit bei solchen Betrieben möglich ist, wird dann im Verfahren zur Betriebsanlagenänderung geprüft.