Vorgehensweise bei gewünschter Verlängerung der Öffnungszeiten bei bestehenden Gastgärten im Verordnungsgebiet
Gastronom:innen innerhalb des Verordnungsgebietes, die an einer Verlängerung der Gastgartenöffnungszeit interessiert sind, müssen für ihren Gastgarten eine Anzeige gemäß § 76a GewO einbringen und dabei eine Betriebszeit bis 24 Uhr angeben.
Auch wenn bereits ein Gastgarten (z. B. bis 23 Uhr) genehmigt ist, ist eine neue Anzeige erforderlich, da rechtlich keine Änderung des angezeigten Altbestandes möglich ist.
Erforderliche Unterlagen zur Anzeige
- Anzeige nach § 76a GewO (siehe Linkbox)
- Name und Adresse des/der Grundeigentümer:in
Eine neue Grundeigentümerzustimmung der Stadt Linz sowie eine straßenrechtliche Bewilligung sind in der Regel nicht erforderlich, wenn nur die Öffnungszeit des Gastgartens verlängert wird. Bitte überprüfen Sie sicherheitshalber, ob Sie über diese Genehmigungen verfügen. In diesem Fall entstehen Ihnen keine Kosten! - Lageplan
- Grundriss
Grundriss aus dem Tische, Stühle sowie die Anzahl der Verabreichungsplätze eindeutig hervorgehen - Lageplan und Grundriss sind zwingend erforderlich, damit die Behörde die Lage des Gastgartens und insbesondere die Anzahl der Plätze beurteilen kann.
Für den Grundriss reicht auch eine Handskizze, für den Lageplan z. B. ein Screenshot eines Satellitenbildes (Google Maps), in dem der Gastgarten eingezeichnet bzw. markiert ist.
Vorgehensweise bei neuen Gastgärten im Verordnungsgebiet
Hier sind neben der Anzeige nach § 76a GewO auch eine Grundeigentümerzustimmung der Stadt Linz und eine straßenpolizeiliche Bewilligung (wenn Ihr Gastgarten auf einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt) einzuholen
- Die Grundeigentümerzustimmung ist beim
Gebäudemanagement der Stadt Linz, Abteilung Straßenverwaltung
strv.gmt@mag.linz.at
einzuholen. - Die straßenrechtliche Bewilligung wird von der
Bau- und Bezirksverwaltung der Stadt Linz, Abteilung Veranstaltungen und Verkehr
verkehr@mag.linz.at
erteilt.
Diese Genehmigungen können mit einem eigenen Anzeigeformular beantragt werden.
Genehmigungsverfahren
Zur Beschleunigung des Verfahrens wird eine digitale Einreichung per E-Mail empfohlen bbv@mag.linz.at
Die Verordnung bewirkt keinen Genehmigungsautomatismus. Bei jedem angezeigten Gastgarten muss von der Behörde geprüft werden, ob die Kriterien des § 76a GewO erfüllt sind. Es erfolgt somit auch eine Prüfung der Lärmsituation und ob dadurch Nachbarn gestört werden können. Bei einer positiven Erledigung durch die Behörde (Zurkenntnisnahme der Anzeige) dürfen die Gastgärten in der Zeit von 1. Mai bis 30. September von 8 Uhr – 24 Uhr betrieben werden. Für die restliche Zeit des Jahres ist eine Betriebszeit bis maximal 23 Uhr zulässig.
Anmerkung: Sollte die Anzeige von der Behörde nicht positiv erledigt werden können und der Betrieb bis 24 Uhr untersagt werden, bleibt eine schon bestehende Genehmigung und die dort bewilligte Betriebszeit aufrecht. Folglich „schadet“ das Einbringen einer auf 24 Uhr gerichteten Anzeige nicht.
Gastgärten außerhalb des Verordnungsgebietes bzw. auf privatem Grund
Bei Gastgärten, die nicht von der Verordnung umfasst sind (außerhalb der Verordnungsgebiete oder auf privatem Grund), ist wie bisher eine Betriebszeit bis maximal 23 Uhr auf oder unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bzw. maximal 22 Uhr auf privatem Grund. Eine solche Betriebszeit kann nach § 76a GewO angezeigt werden.
Sollte eine verlängerte Öffnungszeit bis maximal 24 Uhr gewünscht sein, muss ein Antrag auf Betriebsanlagenänderung gestellt werden. Ob eine Verlängerung der Gastgartenöffnungszeit bei solchen Betrieben möglich ist, wird dann im Verfahren zur Betriebsanlagenänderung geprüft.