Zum Inhalt springen
Ein schwarzer Koffer steht vor einem Bett in einem Raum mit indirekter Beleuchtung
© structuresxx | stock.adobe.com
Hotellerie, Fachgruppe

Gastgewerbe - Beherbergung

Informationen zum Gastgewerbe - Fokus Beherbergung

Lesedauer: 6 Minuten

18.07.2025

1. Allgemeines

Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich.

Die Ausübung des Gewerbes ist an einen bestimmten Standort gebunden und bei der zuständigen Bezirksverwahltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bei Städten mit eigenem Statut) anzumelden.

Die Gewerbeanmeldung hat die Betriebsart, in der das Gastgewerbe ausgeübt wird zu enthalten.

Ebenso ist zu beachten, dass eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein kann.

2. Freies Gastgewerbe – Beherbergungsgewerbe

 „Freies“ Beherbergungsgewerbe bedeutet, dass ein Gewerbe angemeldet wird, für das aber kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

  • Schutzhütte:
    • Beherbergung von Gästen,
    • die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen,
    • den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen
    • im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist.
  • Kleine Beherbergungsbetriebe:
    • maximal zehn Fremdenbetten bereitgestellt, - es sind alle durch den Unternehmer zur Verfügung gestellten Fremdenbetten in Österreich zusammenzuzählen -,
    • Frühstück und kleine Imbisse angeboten und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie
    • gebrannte geistige Getränke als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ausgeschenkt

Auch in der Gastronomie gibt es freie Gastgewerbe – nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Fachverbandes Gastronomie.

3. Reglementiertes Gastgewerbe - Beherbergung

Eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe ist erforderlich, wenn der Umfang des Freien Gastgewerbes überschritten wird.

In diesem Fall ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen, dass man über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Man spricht dabei von einem Befähigungsnachweis.

Dieser kann entweder:

erbracht werden.

Tipp!

Zur Vorbereitung auf die Befähgigungsprüfung empfiehlt sich der Besuch eines Kurses, der in den Wirtschaftsförderungsinstituten aller Bundesländer abgehalten wird. Für das Selbststudium können Sie die Skripten hier beziehen.   

4. Nebenrechte in der Hotellerie

a. Allgemeine Nebenrechte

Gewerbetreibende können im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Leistungen anderer Gewerbe erbringen, die ihre eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Ob eine Leistung eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung darstellt, ergibt sich aus der Sicht des Nachfragers.

Für diese Leistungen muss dann keine zusätzliche Gewerbeberechtigung mehr angemeldet werden, wenn folgende drei Grenzen eingehalten werden:

  • Leistungen aus reglementierten Gewerben dürfen bis zu 15% der jeweiligen gesamten Leistung (Auftragswert bzw. Zeitaufwand) umfassen,
  • Leistungen aus freien Gewerben bis zu 30% des Gesamtumsatzes des Wirtschaftsjahres,
  • der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes müssen erhalten bleiben;

Fachkräfte: Zu beachten ist auch, dass sich Gewerbetreibende bei Ausübung der Nebenrechte entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen haben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit - Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum – notwendig ist.

Ausübungsvorschriften: Darüber hinaus sind auch Ausübungsvorschriften und Standesregeln bei der Ausübung von Nebenrechten zu beachten.

Bewerbung der Nebenrechte: Auch für Leistungen aus Nebenrechten darf geworben werden. Allerdings muss erkennbar sein, dass die Nebenrechtsleistung nur unter den oben genannten Grenzen erbracht werden darf. Die Eigenart des Betriebes und der wirtschaftliche Schwerpunkt müssen erhalten bleiben.

Anwendung in der Hotellerie

Massage-, Kosmetik- oder Friseurleistungen sind bspw. aus Sicht des Hotelgastes wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistungen zu seinem Hotelaufenthalt.

  • Da es sich um reglementierte Gewerbe handelt, dürfen diese Leistungen nicht mehr als 15% der gesamten Leistung ausmachen: Nimmt man die Beherbergungsdauer (Zeitaufwand) von 24 Stunden, so können die Leistungen aus dem Nebenrecht (Massage, Kosmetik, Friseur) 3 ½ Stunden betragen.
  • Für die Erbringung wird eine entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkraft benötigt. Die Ausübungsvorschriften der Gewerbe sind zu beachten.

Solarium, Fitnessstudio oder Eventveranstaltung Leistungen aus freien Gewerben, die die Beherbergung sinnvoll ergänzen können. Alles in allem dürfen diese Leistungen, wenn sie im Nebenrecht erbracht werden, nicht über 30% des Gesamtumsatzes betragen.

b. Besondere Nebenrechte

Anbieten und Veranstaltung von bestimmten Pauschalreisen

Eine Pauschalreise liegt nach der Pauschalreise-Richtlinie vor, wenn zusätzlich zu einer Übernachtung noch eine weitere touristischen Leistung, wie z.B. Massage oder Skiticket, angeboten wird und diese mehr als 25% des Gesamtpreises ausmacht. Auch durch die Bewerbung von „Pauschalen“ oder „Packages“ wird der Hotelier zum Pauschalreiseveranstalter. 

Grundsätzlich ist für das Veranstalten von Pauschalreisen die Anmeldung eines Reisebürogewerbes notwendig, mit einer wichtigen Ausnahme:

Beherbergungsbetrieben benötigen kein Reisebürogewerbes, wenn die Unterkunft in ihrem eigenen Betrieb mit folgenden sonstigen touristischen Leistungen kombinieren wird:

  • Ski- und Liftkarten,
  • Verleih von Sportausrüstung,
  • Sport- und Wanderführungen (z.B. auch Tanzkurse)
  • Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen (z.B. Greenfees für Golfplätze)
  • Wellnessbehandlungen,
  • Veranstaltung von Tagesausflügen

Achtung

  • Wird die An- und Abreise der Gäste als sonstige touristische Leistung mit einer Übernachtung angeboten, so benötigt man ein Reisebürogewerbe
  • Die Ausnahme umfasst nur das Anbieten der kombinierten Reiseleistung. Für die konkrete sonstige touristische Leistung, wie bspw. Massage, ist eine eigene Gewerbeberechtigung erforderlich – allerdings nur sofern die Prozentgrenzen (15%, 30%, siehe Abschnitt „Allgemeine Nebenrechte“) überschritten werden.
  • Die Bestimmungen der Pauschalreiserichtlinie - Informationspflichten, Haftung für das Gesamtpaket sowie die Pflicht zur Absicherung bezahlter Beträge im Falle der Insolvenz – sind jedenfalls einzuhalten.

Massageleistungen

  • Bis zu 15% der gesamten Leistung, gemessen am Auftragswert oder auch am Zeitaufwand, d.h. der Beherbergungsdauer, können Massageleistungen an Beherbergungsgästen grundsätzlich nach dem allgemeinen Nebenrecht erbracht werden.
  • Darüber hinaus können Beherbergungsbetriebe ebenfalls Massagen für Beherbergungsgäste erbringe. In diesem Fall müssen die Fachkräfte auf dem Niveau der Massage-Verordnung ausgebildet sein, wobei sie weder die Unternehmer- noch die Ausbilderprüfung abzulegen haben.

c. Weitere besondere Nebenrechte

Auch die folgenden Rechte stehen Beherbergungsbetrieben zu:

  • das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
  • das Halten von Spielen,
  • während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
    • die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;
    • Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
    • Geschenkartikel.

Beim Verkauf dieser Waren muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben.

5. Betriebsarten

Die Sperrzeit im Gastgewerbe richtet sich nach der Betriebsart des jeweiligen Betriebes. Die Betriebsart ist bei Gewerbeanmeldung anzugeben.

Hotel

Hotels sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Beherbergung von Gästen dienen, jedoch in der Regel auch allgemein zugängliche Verabreichungsbetriebe (z.B. Restaurant, Kaffeehaus, Bar) im räumlichen und organisatorischen Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb einschließen. In der Regel ist das Angebot an Gästezimmern größer und deren Ausstattung besser als bei anderen Beherbergungsbetrieben.

Wird die Berechtigung nicht in vollem Umfang ausgeübt (z.B. keine Verabreichung von Hauptmahlzeiten), so bezeichnet man diese Betriebe als „Hotel garni“.

Pension

Pensionen sind Gastgewerbebetriebe mit mehr als 10 Betten, deren Tätigkeit in erster Linie auf die Gästebeherbergung abgestellt ist und deren räumlicher Umfang, sowie deren Ausstattung in der Regel nicht den Standard eines Hotels erreichen. Sie werden vielfach von Gästen aufgesucht, die auf längere Dauer verweilen als in Hotels. Die Verabreichungsbefugnisse sind auf die Pensionsgäste beschränkt.

Wird eine Pension mit mehr als 10 Betten ohne Verabreichung von Hauptmahlzeiten geführt, bezeichnet man diese als „Frühstückspension“.

Gasthof

Gasthöfe sind Gastgewerbebetriebe, bei denen sowohl die Beherbergung von Gästen gegenüber der Speisenverabreichung und Getränkeausschanktätigkeit überwiegen kann als auch umgekehrt.

Vom Hotel unterscheidet sich der Gasthof in der Regel durch geringeren räumlichen Umfang, einfachere Ausstattung und Art der Verabreichung.

Aus Traditionsgründen kann es vorkommen, dass sich auch Beherbergungsbetriebe mit der Einrichtung und Ausstattung erstklassiger Hotels als "Gasthof" bezeichnen.

An Fernverkehrsstraßen liegende Betriebe mit entsprechenden Parkmöglichkeiten bezeichnet man als „Motel“.

Weitere Betriebsarten

Weitere Betriebsarten sind Schutzhütten, Jugendherbergen, Schüler- und Studentenheime, Appartementhäuser, Ferienwohnungen, Feriendörfer, sowie das freie Gastgewerbe.

6. Ausübungsvorschriften

  • Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung sind stets in gutem Zustand zu erhalten und
  • der Gastgewerbetreibende hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen.
  • Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken:
    • mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) - diese sind auch besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
  • Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

Weitere interessante Artikel
  • Eine Person sitzt an einem Tisch. Mit der rechten Hand hält sie einen Richterhammer. Vor ihr liegen Unterlagen. Auf dem Tisch steht ein aufgeklappter Laptop und eine goldene Waage
    Bei­spiele aus der Judikatur zur Ab­­grenzung reine Raum­­ver­mietung – ge­­werbliche Be­herbergung
    Weiterlesen
  • Wohnraum mit Küche und offenem Wohnraum sowie heller Glas-Fensterfront
    Vermietung - Touristische Be­herbergung: Ab­grenzung nach dem Gewerbe­recht
    Weiterlesen