Hotellerie, Fachgruppe

Lenkprotokoll-Verordnung

Vorgaben für den Bereich des Gästewagengewerbes in der Beherbergung

Lesedauer: 4 Minuten


Seit 1. Jänner 2019 haben Lenker von Kraftfahrzeugen – auch jene, die im Rahmen des Gästewagengewerbes Beherbergungsgäste transportieren - ein Lenkprotokoll iS der Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO) zu führen. Die Form und der Inhalt des Lenkprotokolls ergeben sich aus § 5 LP-VO, wobei bei Fahrern im Rahmen des Beherbergungsbetriebes die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten und die Gesamtdauer der Lenkzeit entfallen kann. 

Lenkprotokoll-Verordnung

Die Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO) ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. In der LPVO werden die Vorgaben des neuen Lenkprotokolls zur Aufzeichnung der Lenkerarbeitszeiten geregelt. Die diesbezügliche Übergangsregelung ist mit 31. Dezember 2018 abgelaufen, nunmehr ersetzt das Lenkprotokoll das bisherige Fahrtenbuch iS der Fahrtenbuchverordnung, die mit Ende 2017 außer Kraft getreten ist. 

Lenkprotokollpflicht

Grundsätzlich muss nach der LP-VO ein Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ein Lenkprotokoll führen, wenn 

  • kein analoges oder digitales Kontrollgerät eingebaut ist, weil das Fahrzeug nicht unter die "Kontrollgeräte-Verordnung" fällt,
  • ein analoges oder digitales Kontrollgerät freiwillig eingebaut wurde und auf dessen Benutzung verzichtet wird. 

Unter dem Begriff „Lenker“ wird jede Person verstanden, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder aber auch der „Beifahrer“, der sich im Kraftfahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können.

Ausnahmen der Lenkprotokollpflicht

Gewisse Lenker sind gemäß § 2 Abs 2 LP-VO von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls ausgenommen. Darunter fallen beispielsweise: 

  • Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgestattet sind. (§ 2 Abs 2 Z 4 LP-VO)
  • Fahrzeuge, die außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweisen und nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen. (§ 2 Abs 2 Z 5 LP-VO iVm § 2 Abs 1 Z 5 und Z 6 KFG 1967)

In diesen Ausnahmefällen genügen die „allgemeinen“ Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit einschließlich der Ruhepausen (soweit keine Ausnahme von der Ruhepausenaufzeichnung besteht). Lenkzeiten und Lenkpausen müssen nicht aufgezeichnet werden.

Betroffenheit Beherbergungsbetriebe

Aufgrund des Geltungsbereichs der LP-VO und der diesbezüglichen Ausnahmen kann daher davon ausgegangen werden, dass Gästewagen, die im Rahmen des Gästewagengewerbes, von Beherbergungsbetrieben zur Beförderung der Gäste genutzt werden, grundsätzlich der Lenkprotokollpflicht unterliegen. 

Form und Inhalt des Lenkprotokolls 

Inhalt Lenkprotokoll

Der verpflichtende Inhalt der Lenkprotokolle ist in § 5 Abs 1 LP-VO geregelt. Bei Lenkern in Beherbergungsbetrieben sind diese vorgegebenen Inhalte etwas eingeschränkt, zumal der Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe keine Arbeitszeit für Lenker nach § 13b Arbeitszeitgesetz (AZG) vorsieht (§ 5 Abs 3 LP-VO). Das Lenkprotokoll muss daher Felder für folgende Inhalte aufweisen: 

  • Vor- und Zuname des Lenkers,
  • Datum, behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
  • Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages und bei Fahrzeugwechsel,
  • Beginn und Ende der Einsatzzeit, der Ruhepausen, sowie der Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
  • Unterschrift des Lenkers,
  • Bemerkungen. 

Die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten sowie der Gesamtdauer der Lenkzeit kann aufgrund der obigen Ausführungen im Rahmen des Gästewagengewerbes in Beherbergungsbetrieben entfallen (=vereinfachtes Lenkprotokoll). 

Ein Muster für ein vereinfachtes Lenkprotokoll ist unter folgendem Link abrufbar: Vereinfachtes Lenkprotokoll – Ausnahme § 5 Abs 3 LP-VO

Elektronische Aufzeichnung

Anstelle des Lenkprotokolls in Papierform kann die Aufzeichnung auch elektronisch erfolgen (ausgenommen Unterschrift und Bemerkung). Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn:

  • die Zeitaufzeichnung vom Lenker laufend selbst vorgenommen werden kann und die Daten jederzeit abrufbar sind,
  • alle Daten einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
  • alle Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können und
  • die Einsichtnahme in die Daten, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.

Pflichten der Arbeitgeber und der Lenker

Arbeitgeberpflichten

Aus der LP-VO ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Pflichten, die er gegenüber dem Lenker zu erfüllen hat, sofern die Lenkprotokolle händisch geführt werden:

  • Kostenlose und ausreichende Ausgabe von Lenkprotokollen an das Fahrpersonal oder
  • Möglichkeit zum kostenlosen Download und Ausdruck des Lenkprotokolls
  • Ausgabe ersatzweiser Lenkprotokolle zur händischen Führung, wenn die Aufzeichnungen elektronisch geführt werden
  • Anleitung des Lenkers zur ordnungsgemäßen Verwendung der Lenkprotokolle
  • Gewährleistung, dass der Lenker seine Verpflichtungen bezüglich der Lenkprotokolle einhält
  • Führung eines Verzeichnisses über jene Arbeitnehmer (samt Geburtsdatum), die als Lenker eingesetzt werden
  • Mindestens 1x pro Monat Überprüfung der Lenkprotokolle auf Vollständigkeit der Eintragungen und Vermerk darüber im Verzeichnis mit Datum und Unterschrift 

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Lenkprotokolle nach Ende der Mitführungspflicht des Lenkers (28 Kalendertage)  

  • mindestens 2 Jahre
  • geordnet nach Lenkern und Datum
  • aufzubewahren und den zuständigen behördlichen Kontrollorganen samt dem Verzeichnis auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln

Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Lenker kostenlos Kopien der Lenkprotokolle auszuhändigen.  

Bei elektronischer Aufzeichnung hat der Arbeitgeber folgende Vorschriften einzuhalten: 

  • Die Lenkerdaten müssen mindestens 2 Jahre nach Ende der Mitführungspflicht des Lenkers von den Kontrollorganen lückenlos und lesbar eingesehen, ausgedruckt und der Arbeitsinspektion übermittelt werden können.
  • Fehlerhafte Aufzeichnungen durch Bedienungsfehler sowie Abweichungen von Lenkzeiten/Lenkpausen gemäß der Halteplatzregel (§ 15d AZG) müssen in ein händisches Lenkprotokoll eingetragen werden.
  • Bei Defekt des Gerätes sind die Lenkprotokolle ersatzweise händisch zu führen.

Pflichten der Lenker

  • Der Lenker hat gemäß der LP-VO folgende Pflichten einzuhalten:
  • Laufende Eintragung der erforderlichen Zeitangaben in das Lenkprotokoll an Lenktagen
  • Mitführung der Lenkprotokolle der letzten 28 Kalendertage im Fahrzeug
  • Vorlage der Lenkprotokolle an Kontrollorgane auf deren Verlangen
  • Keine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag
  • Mindestens 1x pro Monat Vorlage der LP an den Arbeitgeber zur Überprüfung und Unterfertigung
  • Nach Ablauf der Mitführungspflicht (letzte 28 Kalendertage) Übergabe der LP an den Arbeitgeber zur Aufbewahrung
  • Der Lenker hat das (papierene) LP eigenhändig auszufüllen und zu unterschreiben sowie alle Eintragungen händisch vorzunehmen
  • Ausbesserungen durch Radieren oder Überschreiben sind unzulässig
  • Alle Fehler (auch bloße Schreibfehler) sind im Feld „Bemerkungen“ zu berichtigen 4
  • Streichungen fehlerhafter Einträge sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Eintrag erkennbar bleibt. Andernfalls ist eine Berichtigung im Feld „Bemerkungen“ vorzunehmen. 

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Fachverbandes ist ausgeschlossen.

Stand: 23.01.2019