Public Viewing - Olympische Winterspiele 2026TM
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Der Veranstalterverband Österreich (VVAT) hat für Live-Übertragungen im Zuge der Olympischen Winterspiele 2026TM, im Zeitraum vom 06.02.2026 bis 22.02.2026 in Mailand und Cortina d’Ampezzo, mit der AKM erfolgreich vereinbart:
Mitglieder des Veranstalterverbandes Österreich und Mitgliedsbetriebe der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der WKO, die Live-Übertragungen im Zuge der Olympiade 2026 im Zeitraum vom 06.02.2026 bis 22.02.2026 in ihren Betrieben vorführen, müssen keine Aufführungslizenz bei der AKM erwerben, wenn untenstehende Voraussetzungen eingehalten werden:
- Es darf kein Eintritt bzw. Entgelt von den Gästen, die sich die Olympiade in den Betrieben anschauen, eingehoben werden.
- Die Aufführung darf nur mit handelsüblichen TV-Geräten, oder handelsüblichen Projektoren mit Leinwand (bis zu einer Projektionsfläche von maximal 1,3 m Breite) vorgenommen werden.
- Eine zeitversetzte Vorführung von Aufzeichnungen ist nicht erlaubt.
- Die Aufführung bzw. Übertragung der Olympischen Spiele in den Betrieben darf grundsätzlich nicht beworben werden. Ausnahmsweise ist eine Ankündigung im untergeordneten Umfang möglich, z.B. mittels Ankündigungstafel vor dem Betrieb, die darauf hinweist, dass im Betrieb die Olympiade übertragen wird. Das offizielle Logo der Olympiade 2026 darf bei Werbung und somit auch bei Ankündigungstafeln nicht verwendet werden.
- Keinesfalls darf Werbung unter Anführung von Sponsoren (Getränkefirmen etc.) stattfinden oder mit Sponsoren kooperiert werden. Dies deshalb, da aufgrund der Verträge die Werberechte von einzelnen Sponsoren exklusiv gekauft wurden.
- Betriebe, die nur als Anlass der Übertragung der Olympiade ein TV-Gerät aufstellen, um mit diesem die Olympischen Spiele öffentlich zu übertragen, müssen dafür ausnahmsweise keinen AKM-Vertrag abschließen.
Kein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bei "Public Viewing"
Keine Genehmigung ist in den Fällen des § 81 Abs. 2 Z. 11 GewO 1994 erforderlich wie zB bei: Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden (betrifft "Public Viewing" in Zusammenhang mit entsprechenden Großereignissen, wie Fußball-EM oder -WM, Olympische Spiele, Ski-WM, Erhebung einer österreichischen Stadt zur Kulturhauptstadt, etc.).
Das heißt für temporäre Änderungen in einem ansonsten genehmigten Gastronomiebetrieb - wie beim Public Viewing - ist gemäß Gewerbeordnung keine weitere Genehmigung bzw. Anzeige gemäß Gewerbeordnung erforderlich! Um aus der Verpflichtung „keine Gefährdung des Lebens oder Gesundheit von Personen" ein allfälliges Risiko einer Bestrafung (zB nach einem Brand, Raufhandel) zu minimieren, empfehlen wir eigene geeignete Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Beispielsweise freiwillige Übernahme von Vorgaben aus der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (wie fixe Bestuhlung mit Abstand, Fluchtwege, kein offenes Feuer, zusätzliche Feuerlöscher,…) mit allfällig nachweislicher Abstimmung mit zB Feuerwehr, Polizei. Verpflichtungen aus anderen Rechtsbereichen (zB Baurecht) bleiben durch die Genehmigungsbefreiung unberührt.
Bitte beachten
Gemäß OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz müssen Kleinveranstaltungen bis zu 300 Besuchern (auch Public Viewing) der zuständigen Behörde gemeldet werden.