Spediteure und Logistik, Fachgruppe

Rechtliche Unterscheidung Spediteur - Frächter

Darstellung der Spediteurstätigkeit

Lesedauer: 2 Minuten

Spediteur

Gemäß § 407 Abs. 1 UGB ist Spediteur, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer für Rechnung eines Anderen im eigenen Namen zu besorgen. Der Spediteur "besorgt“ die Güterversendung, indem er entsprechende Frachtverträge mit Dritten (Frachtführern) abschließt und die sonstigen Leistungen erbringt, die zur Bewirkung der Güterversendung erforderlich sind. 

Er selbst ist aus dem Vertragsverhältnis heraus nicht verpflichtet, den Transport selbst auszuführen. Der Hauptschwerpunkt seiner Tätigkeit liegt daher insbesondere im Absenden der Güter, nicht jedoch im Transport von A nach B. Dass ein Spediteur iSd § 407 UGB die Ausführung eines Geschäftes übernimmt, hat für sich allein noch nicht die Anwendung des Speditionsrechtes zur Folge. Das selbe gilt für einen Unternehmer, der aus anderen Gründen (Verkehrsübung) die Bezeichnung "Spediteur“ führt.

Entscheidend ist, dass das zu beurteilende Geschäft (Vertrag) die Tatbestandselemente eines Speditionsgeschäftes iSd § 407 Abs. 1 UGB (= Besorgung der Güterversendung in Namen des Spediteurs auf Rechnung eines Anderen) aufweist. 

Ein Speditionsvertrag liegt daher nicht vor bei

  • selbstständigen Frachtverträgen (§ 425 UGB),
  • selbstständigen Lagerverträgen (§ 416 bis 425 UGB),
  • isolierten Tätigkeiten von Empfangs- oder Vollmachtsspediteuren, wenn sie keine Weiterversendungen vornehmen.


An dieser Stelle ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbereich der AÖSp erheblich weiter gefasst ist als der Geltungsbereich des § 407 UGB. Das bedeutet, dass die Bestimmungen der AÖSp auch dann zur Anwendung kommen können, wenn im Einzelfall kein Speditionsvertrag vorliegt. Dies ist insbesondere damit zu begründen, dass gemäß § 2 die AÖSp für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt. Voraussetzung ist aber, dass die AÖSp in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden oder kraft Handelsbrauch im Einzelfall gelten.  

Frachtführer  

Frachtführer ist hingegen derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen. Im Gegensatz zum Spediteur, der die Güterversendung besorgt, ist der Frachtführer nun verpflichtet, die Beförderung tatsächlich auszuführen. Selbstverständlich ist der Frachtführer auch berechtigt, einen oder mehrere Subfrachtführer zu beauftragen. Befördern iSd Frachtrechtes wird als Verbringung von Gütern von einem bestimmten Platz zu einem anderen verstanden. Im Gegensatz zum Speditionsvertrag wird die Beförderung unter der Verantwortung des Frachtführers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte durchgeführt. 

Begriffserklärung

Spediteur

§ 407. (1) Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.

Frachtführer (Transporteur)

§ 425. Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.

Stand: 30.03.2017