Mehrere transparente Glasflaschen mit transparenter Flüssigkeit abgefüllt auf Rollband im Fokus, im Vorder- und im Hintergrund verschwommen weitere Flaschen
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Änderung der Trinkwasserverordnung

Umsetzung der EU-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Trinkwasserverordnung

Lesedauer: 1 Minute

19.02.2024

Diese Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Trinkwasserverordnung. Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • Definitionen (Wasser, Zuständige Behörde, Wasserversorgungs­anlage, Betreiber einer Wasser­versorgungs­anlage, Lebensmittel­betrieb, Gefährdung, Gefährdungs­ereignis, Risiko)
  • Es dürfen weder Materialien und Werkstoffe in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch noch für die Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nachteilig beeinflussen. Dabei ist die Einhaltung der Reinheits­anforderungen von Aufbereitungs­stoffen und –­produkten zu dokumentieren und belegen.
  • Bei Nichteinhaltung von mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen sind den Abnehmerinnen und Abnehmern Informationen dazu auch online zur Verfügung zu stellen.
  • Eine Risikobewertung der Wasser­versorgungs­anlage ist bei einer Abgabe ab 100 m³ pro Tag verpflichtend. Die Risiko­management­maßnahmen sind regelmäßig, zumindest alle sechs Jahre, zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen.
  • Informationen über geologisch bedingte zulässige Abweichungen sind zu geben.
  • Informationen in einer leicht verständlichen Form sind über die Wasser­gewinnungs­verfahren, die verwendeten Aufbereitungs­verfahren und Desinfektion zu Verfügung zu stellen.
  • Online sind die relevanten Ergebnisse der Risiko­bewertung zu veröffentlichen.
  • Stagnierendes Wasser in Leitungen kann zu Beeinträchtigungen bei der Qualität des Wassers führen. Es sind dazu Empfehlungen zur Vermeidung der damit möglichen Gesundheits­risiken von den Abgebern zur Verfügung zu stellen.
  • Es sind weiters sämtliche Informationen zu den Parametern bzw. geologisch bedingten Abweichungen bei den Parametern zur Kenntnis zu bringen.
  • Die Dauer des Überwachungs­programms (mit allfälligen Ausnahmen beim Untersuchungsumfang) wird mit 6 Jahren festgelegt. Diese entspricht nun dem Intervall für die Risiko­bewertung.
  • In den Anlagen erfolgen Anpassungen an die Trinkwasser-Richtlinie. Neu aufgenommen werden Parameter für Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogen­essigsäuren, Microcystin-LR und PFAS (Summe). Absenkungen der Parameter­werte für Blei und Chrom erfolgen mit langen Übergangs­fristen. 

Die Änderung der Trinkwasserverordnung tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Anhang II Teil B Z 2 und 3 sowie Anhang III Teil B Tabelle 2 treten mit 17.2.2024 außer Kraft.

Die Änderungen betreffen alle Unternehmen, die Trinkwasserversorgungsanlagen betreiben sowie Unternehmen, die Trinkwasseruntersuchungen durchführen.

 

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