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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Leitfaden zur Berichterstattung des betrieblichen Gesamtabfall­aufkommens

Gemäß European Sustainability Reporting Standard E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Stand November 2025

Lesedauer: 10 Minuten

21.11.2025

Grundlagen dieses Artikels:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • EFRAG Exposure Draft ESRS E5 Resource use and circular economy July 2025
  • EFRAG Log of Amendments of the ESRS Exposure Draft July 2025 ESRS E5

Hinweis
Da sich die regulatorischen Rahmenbedingungen fortlaufend weiterentwickeln, wird im Folgenden festgehalten, auf welchen Rechtsgrundlagen dieser Artikel basiert. Änderungen im Rahmen der Omnibus-Initiative vom 26. Februar 2025 sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments nur teilweise berücksichtigt.

Hintergründe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Anforderungen an nachhaltige Unternehmensführung und Transparenz sind ein zentraler Bestandteil des Europäischen Green Deal. Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) wurde ein unionsweit verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen, der die bisherige „nichtfinanzielle Erklärung“ ablöst und die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich ausweitet. Unternehmen bestimmter Größenklassen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Berichterstattung standardisierte Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten (ESG) offenzulegen. Ziel ist es, die Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen und dadurch Transparenz über unternehmerisches Handeln sicherzustellen.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Berichte erfolgt nach den von der EFRAG entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Das erste verbindliche Standardpaket (ESRS-Set 1, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) umfasst zwölf sektorübergreifende Standards: zwei allgemeine Standards sowie zehn themenspezifische Standards aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.

Zu einem dieser Berichtsstandards im Themenbereich Umwelt zählt der ESRS E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft. Dieser verpflichtet Unternehmen – sofern die Thematik für sie wesentlich ist – zur Offenlegung qualitativer und quantitativer Angaben zu Ressourcenzuflüssen, Ressourcenabflüssen (Produkte und Dienstleistungen) sowie Abfällen. Ziel ist es, die Ressourceneffizienz und Zirkularität der Geschäftstätigkeit nachvollziehbar und vergleichbar darzustellen.

Die praktische Umsetzung der Berichterstattung zum Abfallaufkommen stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. Insbesondere die Verfügbarkeit geeigneter Daten, die korrekte Klassifikation von Abfallströmen sowie die methodisch belastbare Berechnung der geforderten Kennzahlen sind häufige Stolpersteine. Dieser Artikel wurde vom Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement als Empfehlung erstellt, um Unternehmen bei der Erfüllung der Berichtspflichten gemäß ESRS E5 zu unterstützen und eine praxisnahe Orientierung zu bieten.

Achtung

Diese Informationen stellen keine rechtsverbindliche Empfehlung dar. Für eine unternehmensspezifische Beratung empfehlen wir Ihnen, sich an ein spezialisiertes Beratungsunternehmen oder Ihren Wirtschaftsprüfer zu wenden. 

Angabepflichten und Datenpunkte

Im Rahmen der Angabepflicht E5-5 Ressourcenabflüsse sind unter dem Abschnitt Abfälle Datenpunkte zum Abfallaufkommen des berichtspflichtigen Unternehmens offenzulegen.

Datenpunkt 37a: Beschreibung der Abfallströme

Im Rahmen von Datenpunkt 37 a ist die Zusammensetzung der angefallenen Abfälle offenzulegen. Gemäß den Anwendungsanforderungen (Application Requirements, kurz: AR) soll das berichterstattende Unternehmen, die für seinen Sektor oder seine Unternehmensaktivitäten relevanten Abfallströme beschreiben. Bei der Bezeichnung soll die Hauptkomponente des Abfallstroms hervorgehen. Bei einem Holzmöbelhersteller, bei welchem im Produktionsprozess Holzabschnitte, Sägemehl und weitere Holzkomponenten anfallen, könnte diese Bezeichnung beispielsweise „Holzabfälle“ lauten. Hierbei geht die Hauptkomponente „Holz“ klar hervor.

Für die systematische Erfassung und Klassifikation der Abfallströme empfiehlt sich die Anwendung bestehender Katalogsysteme. Auf EU-Ebene dient hierfür der Europäische Abfallkatalog (EWC), der eine einheitliche Nummerierung von Abfallarten ermöglicht (EWC-Codes). In Österreich findet das nationale Schlüsselnummernsystem Anwendung, das im Abfallverzeichnis gemäß §4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verankert ist. Das jeweils gültige Abfallverzeichnis ist über die zentrale Plattform des elektronischen Datenmanagements der österreichischen Abfallwirtschaft (EDM) unter www.edm.gv.at abrufbar. Es bildet die Grundlage für die korrekte Einstufung, Dokumentation und Berichterstattung im Rahmen der nationalen Abfallgesetzgebung.

Datenpunkt 37b: Gesamtabfallaufkommen

Im Zuge des Datenpunkts 37b ist die Gesamtmenge des im Zuge der eigenen Geschäftstätigkeit angefallenen Abfalls in Tonnen oder Kilogramm offenzulegen.

Tabelle 1: Beispielhafte Berichterstattung zum Gesamtabfallaufkommen gemäß ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Datenpunkt ESRS E5 37 b

Gesamtabfallaufkommen,
nicht gefährliche sowie gefährliche Abfälle 
im Berichtsjahr [kg/t]

                                                                                     

Datenpunkt 37c & 37d: Verwertetes bzw. beseitigtes Abfallaufkommen

Darüber hinaus ist im Zuge des Datenpunkts 37 c und 37 d darzustellen, ob diese Abfälle einer Verwertung oder Beseitigung zugeführt wurden. Die Offenlegung hat dabei differenziert nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu erfolgen.

Die Offenlegung der Abfallmengen soll nach den folgenden Arten der Abfallbehandlung erfolgen:

  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertungsverfahren
  • Verbrennung
  • Deponierung
  • Sonstige Beseitigungsverfahren

Die nachfolgenden beiden Tabellen stellen eine mögliche Darstellung für die verwerteten Abfälle dar.

Tabelle 2: Beispielhafte Berichterstattung zu verwerteten Abfällen als Masse gemäß ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft– Datenpunkt ESRS E5 37 c

Gesamtabfallmenge, die von der Beseitigung im Berichtsjahr abgezweigt und einem der folgenden Verwertungsverfahren zugeführt wurde
  Gesamtmenge an nicht gefährlichen Abfällen im Berichtsjahr [kg/t] Gesamtmenge an gefährlichen Abfällen im Berichtsjahr [kg/t]
i. Vorbereitung zur Wiederverwendung    
ii. Recycling    
iii. sonstige Verwertungsverfahren    

Alternativ oder zusätzlich dazu kann der prozentuale Anteil berichtet werden.

Tabelle 3: Beispielhafte Berichterstattung zu verwerteten Abfällen als prozentualer Anteil gemäß ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Datenpunkt ESRS E5 37 c

Der prozentuale Anteil des Abfalls an der Gesamtabfallmenge, der von der Beseitigung im Berichtsjahr abgezweigt und einem der folgenden Verwertungsverfahren zugeführt wurde
 

Prozentualer Anteil an

nicht gefährlichen Abfällen im Berichtsjahr am Gesamtabfallaufkommen [%]

Prozentualer Anteil an gefährlichen Abfällen im Berichtsjahr am Gesamtabfallaufkommen [%]
i. Vorbereitung zur Wiederverwendung    
ii. Recycling    
iii. sonstige Verwertungsverfahren    

Die nachfolgenden beiden Tabellen stellen eine mögliche Darstellung für die beseitigten Abfälle dar.

Tabelle 4: Beispielhafte Berichterstattung zu beseitigten Abfällen als Masse gemäß ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft - Datenpunkt ESRS E5 37 d

Gesamtabfallmenge, die im Berichtsjahr für die Beseitigung bestimmt war
  Gesamtmenge an nicht gefährlichen Abfällen im Berichtsjahr [kg/t] Gesamtmenge an gefährlichen Abfällen im Berichtsjahr [kg/t]
i. Verbrennung (Beseitigung auf thermischer Basis)    
ii. Deponierung    
iii. sonstige Arten der Beseitigung    

Alternativ oder zusätzlich dazu kann der prozentuale Anteil berichtet werden.

Tabelle 5: Beispielhafte Berichterstattung zu beseitigten Abfällen als prozentualer Anteil gemäß ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft– Datenpunkt ESRS E5 37 d

Der prozentuale Anteil des Abfalls an der Gesamtabfallmenge, der im Berichtsjahr für die Beseitigung bestimmt war
  Prozentualer Anteil an nicht gefährlichen Abfällen im Berichtsjahr am Gesamtabfallaufkommen [%] Prozentualer Anteil an gefährlichen Abfällen im Berichtsjahr am Gesamtabfallaufkommen [%]
i. Verbrennung (Beseitigung auf thermischer Basis)    
ii. Deponierung    
iii. sonstige Arten der Beseitigung    

Datenpunkt 37e: Abfallaufkommen, dessen genauerer Verbleib unbekannt ist

Zusätzlich ist der Anteil beziehungsweise die Menge an Abfall zu berichten, dessen Verbleib unbekannt ist.

Tabelle 6: Beispielhafte Berichterstattung zum prozentualen Anteil des Abfalls an der Gesamtabfallmenge beziehungsweise die Menge an Abfall, dessen Verbleib unbekannt ist gemäß ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Datenpunkt ESRS E5 37 e

 

Menge an Abfall [kg/t]

 

Prozentualer Anteil am Gesamtabfallaufkommen [%]
Der prozentuale Anteil des
Abfalls an der Gesamtabfallmenge beziehungsweise die Menge an
Abfall, dessen Verbleib unbekannt ist
   

Datenpunkt 39: Radioaktiver Abfall

Insofern radioaktive Abfälle im Unternehmen anfallen, ist unter dem Datenpunkt 39 die Gesamtmenge an radioaktiven Abfällen gemäß Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates offenzulegen.

Tabelle 7: Beispielhafte Berichterstattung zum radioaktiven Abfallaufkommen ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Datenpunkt ESRS E5 39

Gesamtmenge an radioaktiven Abfällen
gemäß Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates im Berichtsjahr [kg/t]

                                                                                                                                                    

Datenpunkt 40: Hintergrundinformationen zur Berechnung und Erhebung

Abschließend ist das berichterstattende Unternehmen im Rahmen von Datenpunkt 40 angehalten, Hintergrundinformationen zu den verwendeten Berechnungs- und Erhebungsmethoden offenzulegen. Dabei ist insbesondere darzulegen, ob die angegebenen Daten auf direkten Messungen, modellbasierten Berechnungen oder Schätzungen beruhen. Dies soll die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen erhöhen und die methodische Belastbarkeit der Angaben darlegen.

Relevante Datenquellen für die Berichterstattung zu Abfällen in Österreich

Zur Berichterstattung gemäß den Angabepflichten des ESRS E5 können in der betrieblichen Praxis insbesondere folgende Quellen herangezogen werden:

Allgemeine Aufzeichnungspflichten gemäß §5 Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)

Gemäß §17 AWG 2002 haben alle Abfallbesitzer, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen und zu ihren Abfällen zu führen und chronologisch aufzubewahren. In der Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012) werden diese Vorgaben weiter präzisiert: Sie nennt klare Vorgaben hinsichtlich Aufzeichnungspflichten für Abfälle. Natürliche oder juristische Personen, die als Abfallbesitzer fungieren, sind dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die angefallenen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle zu führen.

Im Zusammenhang mit §5 ANV 2012 müssen folgende Informationen festgehalten werden:

  • Bezugszeitraum: Konkreter Zeitraum, auf welchen sich die Aufzeichnung bezieht
  • Abfallart: Angabe der Schlüsselnummer (SN) sowie der Bezeichnung und ggf. der Spezifizierung der Abfallart gemäß Abfallverzeichnis
  • Abfallmenge: Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm
  • Abfallherkunft
  • Abfallverbleib: Angabe des Übernehmens und Datum der Übergabe

Vereinfachte Aufzeichnungspflichten gemäß §3 Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)

Für Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist sowie für Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß §14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden, reichen vereinfachte Aufzeichnungen gemäß §3 ANV 2012.

Im Zusammenhang mit §3 ANV 2012 müssen folgende Informationen festgehalten werden:

  • Abfallart: Angabe der Schlüsselnummer (SN) sowie der Bezeichnung und ggf. der Spezifizierung der Abfallart gemäß Abfallverzeichnis
  • Übernehmer
  • Sammelbehälter: Anzahl der Sammelbehälter und Fassungsvermögen
  • Abhol- beziehungsweise Anlieferungsintervall

Begleitscheine gemäß § 10 Abfallnachweisverordnung

Für gefährliche Abfälle besteht in Österreich eine gesetzlich verpflichtende Nachweisführung über jeden einzelnen Transport bzw. jede Übergabe an befugte Abfallsammler und -behandler. Die Begleitscheine beinhalten detaillierte Informationen zur Abfallart (Schlüsselnummer), Menge sowie zur Übergabe. Auch Angaben zur vorgesehenen Behandlung, festgehalten als Code, werden am Begleitschein angegeben. Eine Kopie bzw. Durchschrift des Begleitscheins sowie eine weitere Kopie bzw. Durchschrift – abgeändert durch den Übernehmer – müssen bei Ihnen im Unternehmen vorliegen.

Für Problemstoffe besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Begleitscheins. Bei Problemstoffen handelt es sich um gefährliche Abfälle, die typischerweise in Haushalten anfallen. Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe eingestuft werden, sofern sie hinsichtlich Art und Menge mit jenen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.

Partnerbilanz

Sollte Ihr Unternehmen selbst im EDM registriert sein und Sie die Möglichkeit haben, die Anwendung „Partnerbilanz“ zu nutzen, können Sie dort die entsprechend übergebenen Abfallmengen je Abfallfraktion ablesen. Ein direktes Ablesen der Behandlungsart ist in der Partnerbilanz nicht möglich.

Hinweis
Anhand dieser Dokumente können Sie die angefallenen Abfallarten und -mengen klar identifizieren werden. Informationen zur angewendeten Abfallbehandlung sind oftmals auf Lieferscheinen bzw. Übernahmedokumenten nicht ersichtlich. In diesen Fällen müssen entsprechende Informationen beim jeweiligen Übernehmer angefragt werden. Dieser kann Ihnen die konkrete Auskunft zur Verwertung oder Beseitigung der übergebenen Abfälle geben. Die angewandten Verwertungsverfahren werden mit R-Codes (R entspricht „Recovery“) und die Beseitigungsverfahren mit D-Codes (D entspricht „Disposal“) abgekürzt.

Definitionen und Zuordnung zu den Kategorien der ESRS

Die aus den oben genannten Quellen gewonnenen Daten liefern die quantitative Grundlage, müssen jedoch im Hinblick auf die Kategorisierung gemäß ESRS E5 weiter aufbereitet werden. Insbesondere ist eine strukturierte Zuordnung der dokumentierten Abfallmengen zu den im Standard vorgesehenen Behandlungspfaden erforderlich. Hierbei kommt es in der Praxis immer wieder zu Fragen bei der Zuordnung oder Berechnung von Kennzahlen. Einen Aufschluss über die wichtigsten Definitionen im Bereich der Abfallberichterstattung gibt die Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) bzw. das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).

Hinweis
Konkrete Informationen zum angewendeten Behandlungspfade lassen sich aus den sogenannten R- und D-Codes ableiten. Diese Codierungen stehen für standardisierte Verwertungs- („R“ für Recovery) bzw. Beseitigungsverfahren („D“ für Disposal), wie sie auch in den Anhängen der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG festgelegt sind:

>> Anhang I umfasst eine nicht abschließende Liste an Beseitigungsverfahren (D1 bis D15)
>> Anhang II umfasst eine nicht abschließende Liste an Verwertungsverfahren (R1 bis R13)

National finden sich diese Verfahren auch im Anhang 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002).

Im nachfolgenden Dokument wird ein Vorschlag präsentiert, wie die einzelnen R- und D-Codes den im ESRS E5 vorgesehenen Kategorien der Abfallbehandlung zugeordnet werden können. Diese Einordnungen stellen eine Orientierungshilfe dar und sind als Empfehlung anzusehen. Da eine allgemeingültige Zuordnung über alle Abfallfraktionen hinweg nicht immer möglich ist, empfiehlt es sich in einzelnen Fällen, im direkten Austausch mit dem Entsorgungsdienstleister eine genaue Klärung vorzunehmen. Zusätzlich ist hierbei anzumerken, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung formal ein eigenständiges Verwertungsverfahren ist, in der Praxis (z. B. in elektronischen Begleitpapieren, Abfallbilanzen, EDM-System) jedoch nicht als eigener R-Code ausgewiesen wird. Daher wird dieses Verfahren meist unter R12 subsumiert.

>>Empfehlung zur Kategorisierung & Musteranfrage

Achtung

Bitte beachten Sie, dass sämtliche in der Nachhaltigkeits­berichterstattung gemäß ESRS E5 angeführten Angaben belegbar sein müssen. Abfallmengen, für die keine geeigneten Nachweise vorliegen, sollten nicht als verwertet – insbesondere nicht als recycelt – ausgewiesen werden. Im Zweifelsfall wird empfohlen, Rücksprache mit der zuständigen Wirtschaftsprüferin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsprüfer zu halten.

Weitere Hilfestellung

Sollten Ihnen ausschließlich die Sammelbehälter und Volumina bekannt sein, können Sie mit der umweltberatung.at-Umrechnungstabelle auf das Gewicht rückschließen.

Weiterführende Dokumente zum Artikel

ESRS: Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2772, 22. Dezember 2023)

Exposure Draft: Amended ESRS Exposure Draft July 2025 ESRS E5 | EFRAG

Log of Amendments: Log of Amendments of the ESRS Exposure Draft July 2025 ESRS E5 | EFRAG

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