Aktueller Stand der Sanktionen gegen Haiti
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
Im Einklang mit der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat am 25. November 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2319 angenommen, der
- Reisebeschränkungen,
- ein gezieltes Waffenembargo sowie
- das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von und
- ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsieht, die Banden angehören oder Banden unterstützen, welche an Gewalt, kriminellen Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergraben.
In Umsetzung dieses Beschlusses hat die EU mit Verordnung (EU) 2022/2309, eine neu strukturierte Sanktionsregelung veröffentlicht.
Für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2309 angeführten Personen/Organisationen/Einrichtungen gelten nachfolgende Verbote:
Gezieltes Waffenembargo (Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2309)
Es ist verboten,
- technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar zu leisten.
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.
Finanzsanktionen (Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2309)
- Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen (im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungesgewalt oder unter der Kontrolle) werden eingefroren.
- Es dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Ausnahmen:
- Diese Verbote finden gemäß Artikel 5 keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Haiti durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Haiti beteiligt sind, zu gewährleisten.
- Auch können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 6, 7 und 8 unter unter bestimmten Voraussetzungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen
- Artikel 9 legt Ausnahmen für Finanz- und Kreditinstitute in Bezug auf die eingefroren Gelder fest.
Umgehungsverbot (Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2309)
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Rechtsquellen:
HINWEIS:
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.