Personenbezogene Embargobestimmungen
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1. Terrorismus
Zur Bekämpfung des Terrorismus hat die EU restriktive Maßnahmen erlassen, die sich - länderunabhängig - gegen bestimmte natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen richten
Islamischer Staat/ISIL und Al-Qaida
Rechtsquellen:
- Verordnung (EG) 881/2002 (Konsolidierter Text 3. August 2023)
- Verordnung (EU) 2016/1686 (Konsolidierter Text 10. Juni 2023),
- Beschluss (GASP) 2016/1693 (Konsolidierter Text 10. Juni 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/2231
Für die gelisteten Personen gilt:
- ein Militärgüterembargo, inklusive Verbot der technischen und finanziellen Hilfe
- ein Einreiseverbot in die EU,
- das Einfrieren von sämtlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder im Besitz dieser Personen sind, einschließlich von Dritten, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln
- ein Bezahlungsverbot und Bereitstellungsverbot von wirtschaftlichen Ressourcen, wobei dieses Verbot ausdrücklich auch Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bereitstellung von Webhosting uä zugunsten ISIL/Al-Qaida umfasst, ebenso die Zahlung von Lösegeldern, Gelder im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit dieser gelisteten Personen inkl. der Kosten für Beförderung und Unterkunft sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Zusammenhang mit dem direkten oder indirekten Handel mit Öl und Produkten aus raffiniertem Öl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material stehen (darunter auch Chemieprodukte, Schmiermittel ua).
Unabhängig von Vertraulichkeitsbestimmungen und Berufsgeheimnissen gilt ein umfassendes Informationsgebot für jedermann in Bezug auf Informationen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen erleichtern würden.
Bestimmte Personen und Organisationen
Rechtsquelle:
- Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (Konsolidierter Text 13. April 2022), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/420, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505
Alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die den aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren
Den genannten natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft dürfen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen oder zu ihren Gunsten bereitgestellt werden. Auch die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist untersagt.
2. Verbreitung und Einsatz von Chemiewaffen
Die EU hat im Oktober 2018 die rechtlichen Grundlagen für Embargomaßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen geschaffen, die für die Verbreitung oder den Einsatz von chemischen Waffen verantwortlich sind oder solche Tätigkeiten unterstützen, veranlassen, dazu ermutigen oder daran beteiligt sind.
Rechtsakte:
- Verordnung 2018/1542 (konsolidierte Fassung 14. November 2022)
- Beschluss (GASP) 2018/1544 (konsolidierte Fassung 14. November 2022)
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Den aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
3. Cyberangriffe gegen die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten
Die EU verhängt restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für Cyberangriffe, einschließlich versuchter Cyberangriffe, gegen die Union und ihre Mitgliedsstaaten verantwortlich sind.
Rechtsakte:
- Verordnung 2019/796 (konsolidierte Fassung 13. April 2022)
- Beschluss (GASP) 2019/797 (konsolidierte Fassung 18. Mai 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/964
- Beschluss (GASP) 2019/797 (konsolidierte Fassung 18. Mai 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/964
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Darüber hinaus dürfen diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen
4. Sanktionen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
Die EU verhängt restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen geschaffen, die für schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich gemacht werden:
Rechtsakte:
- Verordnung (EU) 2020/1998 (konsolidierte Fassung 20. Juli 2023), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715
- Beschluss (GASP) 2020/1999 (konsolidierte Fassung 20. Juli 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1716
- Beschluss (GASP) 2020/1999 (konsolidierte Fassung 20. Juli 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1716
Personen gegen die Maßnahmen verhängt werden, finden sich in den Anhängen der oben genannten Rechtsakt gelistet.
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Darüber hinaus dürfen diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen.
Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 31.10.2023