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Ein roter Stift unterstreicht das Wort
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Aktueller Stand der Sanktionen gegen Guinea

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 14.10.2025

Es bestehen Finanzsanktionen gegen die im Anhang II der VO 1284/2009 idgF ausdrücklich gelisteten Personen; diesen darf weder direkt noch indirekt Geld oder Waren zur Verfügung gestellt werden; ihre Gelder in der Gemeinschaft werden eingefroren.

Für diese Personen gilt ein Einreiseverbot in die EU.


Rechtsquelle (EU-Verordnungen)


Sonstige Informationen

Antragstellung

BMWET, Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at

Hinweis
Das BMWET verrechnet im Rahmen der Verwaltungsverfahren der Exportkontrolle Abgaben und Gebühren.

Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Details/Infos zur Antragstellung.

Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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