Aktueller Stand der Sanktionen gegen Guinea
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
Lesedauer: 1 Minute
Es bestehen Finanzsanktionen gegen die im Anhang II der VO 1284/2009 idgF ausdrücklich gelisteten Personen; diesen darf weder direkt noch indirekt Geld oder Waren zur Verfügung gestellt werden; ihre Gelder in der Gemeinschaft werden eingefroren.
Für diese Personen gilt ein Einreiseverbot in die EU.
Rechtsquelle (EU-Verordnungen)
- Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 (Konsolidierter Text 13. September 2024)
- Beschluss 2010/638/GASP (Konsolidierter Text 16. Oktober 2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2025/2080
Sonstige Informationen
Antragstellung
BMWET, Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at
- Details/Infos zur Antragstellung
- Formulare als Beilage zur Antragstellung sowie Formulare in barrierefreier Form
Das BMWET verrechnet im Rahmen der Verwaltungsverfahren der Exportkontrolle Abgaben und Gebühren.
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Details/Infos zur Antragstellung.
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Details/Infos zur Antragstellung.
Hinweis
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No re-export to Russia/Belarus-Clause"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 14.10.2025