Basiswissen Zoll: Ausfuhr von Waren aus der EU

Definition des Warenbegriffs und Infos zur Zollanmeldung

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Im Ausfuhrverfahren können Unionswaren aus dem Zollgebiet der EU verbracht werden. Unionswaren sind vollständig im Zollgebiet der EU gewonnene oder hergestellte Waren oder durch Verzollung oder „Freischreibung“ (Rückware oder Ware die unter die Zollbefreiungsverordnung fällt) in den freien Verkehr überlassene aus Drittländern stammende Nicht-Unionsware.

Als Unionswaren gelten alle im Zollgebiet der EU befindlichen Waren, es sei denn der gegenteilige Nachweis wird erbracht, sowie die im Luftweg mit einem durchgehenden Beförderungspapier befördert Waren, wenn sie auf einem Flughafen der Union verladen wurden oder auf dem Seeweg im Linienverkehr zwischen 2 Häfen im Unionsgebiet befördert werden.

Der im Zollrecht festgelegte Begriff Unionswaren wird oft mit dem Begriff Ursprungsware verwechselt. Wenn es sich bei Produkten um Unionswaren handelt, so ist der Ursprung der Ware damit nicht bestimmt.

Unionswaren können ohne jegliche Zollformalitäten in der EU zirkulieren. Ausgenommen von diesem Prinzip sind verbrauchssteuerpflichtige Waren und solche, die mit einer verwendungsabhängigen Bewilligung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden

Mit dem Zollverfahren Ausfuhr verfolgt der Gesetzgeber das Ziel den Warenverkehr beim Verlassen der EU zu überwachen und die Einhaltung handelspolitischer Maßnahmen sicher zu stellen.

Auch bei diesem Zollverfahren sind vom Ausführer drei Grundsätze bei der Überführung in das Verfahren zu berücksichtigen:

  • Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen
  • Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Ausfuhrförmlichkeiten
  • Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben

Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen

Auch im Rahmen des Zollverfahrens Ausfuhr gelangen handelspolitische Maßnahmen zur Anwendung. Wirtschaftliche Ziele werden durch allenfalls erforderliche Ausfuhrlizenzen bei einigen agrarischen Produkten verfolgt. Diese vom Ausführer zu beachtenden warenabhängigen Verbote und Beschränkungen dienen auch z.B. dem Verbraucherschutz, Umweltschutz, Schutz geistigen Eigentums (Produktpiraterie) oder aber der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen).

Die rein politischen Ziele werden im Abschnitt "Exportkontrolle" ausführlich abgehandelt. Es handelt sich dabei um den überaus sensiblen Bereich der Ausfuhrkontrolle der Europäischen Union für Waren, die sowohl ziviler als auch militärischer Nutzung zugeführt werden können (Dual Use) und um länder- und personenspezifische Embargomaßnahmen.

Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Ausfuhrförmlichkeiten

Darunter ist die Abgabe der Zollanmeldung zu verstehen. Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Detailinformationen zur Zollanmeldung finden Sie im Servicedokument: "Die Zollanmeldung“

Vorabanmeldung Ausfuhr = Summarische Ausgangsanmeldung (EXS)

Die Abgabe einer Vorabanmeldung entfällt für das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet aufgrund der von der Europäischen Union gemäß Artikel 263 Abs. 2 Buchstabe b UZK abgeschlossenen Sicherheitsabkommen derzeit mit folgenden Bestimmungsländern:

  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Andorra 

Diese Abkommen sehen die Befreiung von der Abgabe einer Vorabanmeldung im gegenseitigen Warenverkehr vor. Daher ist bei der Abgabe der Vorabanmeldung bei Ausfuhren aus Österreich lediglich die Frist im Flugverkehr zu beachten, die mindestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen beträgt. Bei allen anderen Transporten ist wegen der Fristen die Zollanmeldung gleichzeitig die EXS.

Zuständige Zollstelle

Die Zollanmeldung für die Ausfuhr ist grundsätzlich bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist. Die Zuständigkeit kann sich aber an den Ort verlagern an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

Aus administrativen Gründen (z.B. geografische Nähe) könnte auch jede andere österreichische Zollstelle gewählt werden. Wie sich in der Praxis gezeigt hat, ist dies jedoch nicht immer unproblematisch.

Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, kann die Ausfuhranmeldung auch direkt bei der Grenzzollstelle abgegeben werden.

Erhebung der gesetzlich geschuldeten Ausfuhrabgaben

Derzeit gelangen in der EU keine Ausfuhrabgaben zur Anwendung.


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Stand: 16.11.2022