Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) gewinnt durch den Unionszollkodex an Bedeutung

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Seit 1. Mai 2016 ist der Unionszollkodex anwendbar. Bestimmte Vereinfachungen im Zollrecht werden nur mehr bewilligt, wenn das Antrag stellende Unternehmen die Kriterien des AEO erfüllt oder den Status des AEO besitzt. 

Im Zollrecht der EU wurde der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (authorised economic operator = AEO) im Jahr 2005 verankert. Nach Umsetzung der entsprechenden Vorarbeiten kann seit Jänner 2008 dieser Status auch in den Mitgliedstaaten der EU beantragt werden. Der AEO ist eine Empfehlung der Weltzoll-Organisation zur Schaffung einer sicheren Lieferkette. Das von der Zollverwaltung geprüfte Unternehmen gilt als sicher, zumindest aber hat es seine Customs Compliance nachgewiesen.

Folgende AEO-Zertifikatstypen können beantragt werden:

  • AEOC: AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen“
  • AEOS: AEO-Bewilligung „Sicherheit“
  • AEOC/AEOS: AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“

Die kombinierte Bewilligung AEOC/AEOS wird in Österreich in der Datenbank EOS und auch in der nationalen Anwendung AEO-ZP als Bewilligungstyp „AEOF“ weitergeführt.

Anträge auf Zuerkennung des Status können fast ausschließlich nur von Unternehmen/Personen gestellt werden, die ihren Sitz/Wohnsitz in der EU haben und die grenzüberschreitende Warenbewegungen nach oder aus Drittstaaten (=außerhalb der EU) durchführen oder veranlassen. Ausschließlich innerhalb der EU tätige Unternehmen bzw. Personen können diesen Status nicht beantragen.

Die Kriterien für die Bewilligung des Status des AEO sind im Zollrecht folgendermaßen festgelegt:

  • Compliance keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- „und steuerrechtlichen“ Vorschriften,
  • ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,
  • gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und
  • gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

Der AEO im UZK

Als erste Neuerung durch den Unionszollkodex ist ein neues zusätzliches Kriterium zu erwähnen. Es erfordert, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Darunter versteht man derzeit

  • praktische Befähigung: mindestens 3 Jahre Praxiserfahrung in Zollbelangen
  • berufliche Befähigung: nachweislich erfolgreich abgeschlossener Lehrgang bei den Zollbehörden oder einer anerkannten Ausbildungseinrichtung. 

Durch die Änderungen, die der Unionszollkodex mit sich brachte, war es für einige Unternehmen notwendig sich mit dem AEO auseinanderzusetzen, um zollrechtliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen zu können. Bestimmte Vereinfachungen im Zollrecht sind nunmehr an die Erfüllung der AEO-Kriterien geknüpft, bei anderen Vereinfachungen im Zollrecht ist der AEO-Status allerdings zwingende Voraussetzung für die Bewilligung. Hier ist zumindest der Status AEO-C erforderlich, um die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen zu können.

Zollvereinfachungen wo die AEO-Kriterien als Bedingung für die Bewilligung zu erfüllen sind:

  • vereinfachte Anmeldung
  • Anschreibung in der Buchführung
  • zugelassener Empfänger TIR
  • zugelassener Versender/Empfänger im Versandverfahren
  • Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren
  • reduzierte Referenzbeträge
  • Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte Zollverfahren 

Zollvereinfachungen wo der AEO-Status als Bedingung für die Bewilligung vorliegen muss:

  • Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten
  • Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren
  • Self-Assessment
  • reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub

Es ist auch wirklich überlegenswert gleich den Status des AEO zu beantragen, obwohl nur die Erfüllung der AEO-Kriterien gefordert sind. Die Erfüllung der Kriterien nachzuweisen ist sicherlich mit demselben Aufwand verbunden wie die Nachweisführung im Zuge eines Antragsverfahrens. Ob im Zuge des Monitorings, der Überprüfung aller Voraussetzungen zum Erhalt der Bewilligung der AEO-Status Vorteile hat, bleibt abzuwarten. Wenn Sie eine der vorgenannten Vereinfachungen in Anspruch nehmen, sollten Sie die Beantragung des Status (zumindest AEO-C) rechtzeitig in Angriff nehmen.

Gegenseitige Anerkennung

Immer mehr Länder führen eigene AEO-Programme auf Basis der Empfehlung der Weltzoll-Organisation zur Schaffung einer sicheren Lieferkette ein. Neben der EU sind dies auch die wichtigsten Handelspartner der Union. Beispielsweise Serbien, Montenegro, Mazedonien, USA, Mexiko, Kanada, Hongkong China, VR China, Japan, Südkorea, Neuseeland, Singapur, Thailand, Israel, Türkei, Chile, Marokko, Tunesien.

Die EU hat schon mit einigen Ländern Verträge über die genseitige Anerkennung des AEO abgeschlossen: Norwegen, Japan, Schweiz, USA, Kanada und zuletzt mit der VR China. Bei der gegenseitigen Anerkennung ist lediglich der AEO-F oder AEO-S von Bedeutung, da es sich zumeist um eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitssysteme handelt. Durch die gegenseitige Anerkennung sollte eine Beschleunigung der Zollabfertigung erreicht werden.

Anträge und Fristen

Anträge zur Erteilung des Status AEO können seit dem 1. Jänner 2008 beim zuständigen Wirtschaftsraumzollamt gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat. Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Informationen enthält, so fordert sie den Antragsteller auf, innerhalb einer Frist von 30 Tagen diese zu ergänzen.

Das eigentliche Bewilligungsverfahren muss innerhalb von 120 Kalendertagen abgeschlossen sein. Es gibt noch eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um 30 Tage und weitere 30 Tage, wenn Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten konsultiert werden müssen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen finden unter www.bmf.gv.at -> Zoll -> Quicklinks. Zum Beispiel

  • die Benutzeranleitung für die elektronische Antragstellung
  • die AEO Selbstbewertung
  • das Antragsformular
  • Ausfüllhilfe und Checkliste für den Antrag
  • Muster der Sicherheitserklärung in deutscher und englischer Sprachfassung
  • Antworten auf häufig gestellte Fragen
  • Leitlinien für den AEO von der Europäischen Kommission
Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend ist auch in Österreich das Antragsverfahren so ausgestaltet, das auch Kleinstunternehmen oder EPUs diesen Status ohne fremde Hilfe und ohne unnötig hohen Aufwand erlangen können!

Voraussetzungen und Kriterien für den AEO

Das Zollrecht der EU legt fest, dass die Zollbehörden bei der Bewilligungserteilung den spezifischen Merkmalen der Antragsteller – insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen – Rechnung tragen müssen. Um dem im Einzelfall auf Größe und Tätigkeit des Unternehmens Rücksicht nehmen zu können, wurden von der Europäischen Kommission Leitlinien ausgearbeitet, die eine Interpretationshilfe für die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen darstellen.

Es ist vorgesehen, dass bereits erworbene Zertifikate des Unternehmens, die im Bereich Sicherheit, Qualitätssicherung udgl. angesiedelt sind, zu berücksichtigen sind. Das BMF prüft daher im Einzelfall, welche Zertifikate anerkannt werden können.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 07.01.2020

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